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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 89c StGB Terrorismusfinanzierung (1) Wer
Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur
Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass
diese von einer anderen Person zur Begehung
1. eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt, des
(2) Ebenso wird
bestraft, wer unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2
Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur
Verfügung stellt, um selbst eine der in Absatz 1
Satz 1 genannten Straftaten zu begehen.
(3) Die
Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Tat im Ausland begangen
wird. Wird sie außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies
nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit
Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die finanzierte Straftat
im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In
den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die
Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz. Wird
die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn
die Tat weder durch einen Deutschen begangen wird noch die finanzierte
Straftat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen
werden soll.
(5) Sind die
Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2
geringwertig, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren zu erkennen.
(6) Das Gericht mildert
die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von
Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.
(7) Das
Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern
(§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die
weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und
erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie
ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er
freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird
ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder
wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert,
genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen,
dieses Ziel zu erreichen.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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