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§ 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten (1) Wer
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11
Abs. 3) den Bundespräsidenten
verunglimpft, wird
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind. (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Verunglimpfung des
Bundespräsidenten Überblick zur Darstellung § 90 StGB |
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