LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 89b |
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 89b StGB Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (1) Wer in
der Absicht, sich in der Begehung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat
gemäß § 89a
Abs.
2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des
§ 129a,
auch in Verbindung mit § 129b,
Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient. (3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird. (4) Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder 2. wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht durch einen Deutschen begangen wird. (5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Aufnahme von Beziehungen zur
Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Überblick zur Darstellung § 89b StGB |
|
Links erfordern Nutzerberechtigung |
Besucherzaehler |
:: freigabestatus allgemein | |
© 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de |