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§ 305 StGB Zerstörung von Bauwerken (1) Wer
rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke,
einen Damm, eine gebaute Straße, eine
Eisenbahn oder ein anderes
Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz
oder teilweise zerstört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Zerstörung von Bauwerken Überblick zur Darstellung § 305 StGB |
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