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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung (1) Wer
rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat
bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen,
die dem
Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche
Denkmäler,
Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der
Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in
öffentlichen
Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt
sind, oder Gegenstände, welche
zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung
öffentlicher Wege,
Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder
zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. (3) Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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