LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 317 |
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 317 StGB Störung von Telekommunikationsanlagen (1) Wer
den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden
Telekommunikationsanlage dadurch verhindert
oder gefährdet,
daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt,
beseitigt, verändert
oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte
elektrische Kraft entzieht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Störung von
Telekommunikationsanlagen Überblick zur Darstellung § 317 StGB |
Links erfordern Nutzerberechtigung |
§ 317 Abs. 1 StGB |
Privater Telefonanschluss |
Strafzumessung |
Strafrahmen |
Urteil |
Urteilsgründe |
Prozessuales |
Verfahrenshindernisse |
Verfolgungsverjährung |
Ermittlungsmaßnahmen |
Durchsuchung bei anderen Personen |
Kontrollstellen |
Zuständigkeit |
Gericht |
Ermittlungsrichter |
Staatsanwaltschaft |
Gesetze |
Verweisungen |
Besucherzaehler |
:: freigabestatus allgemein | |
© 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de |