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Z E S T E X T
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§ 318 StGB Beschädigung wichtiger Anlagen (1) Wer
Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere
Wasserbauten oder Brücken,
Fähren, Wege oder
Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur
Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum
Ein- und Ausfahren der Beschäftigten beschädigt
oder zerstört und dadurch
Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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