LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 66b |
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 66b StGB Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Ist die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d
Abs. 6 für erledigt erklärt
worden, weil der die
Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand,
auf dem die Unterbringung beruhte, im
Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht
bestanden hat, so kann das Gericht die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich
anordnen, wenn
1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und 2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
|
Besucherzaehler |
:: freigabestatus allgemein | |
© 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de |