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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 78c StGB
Unterbrechung
 
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6. die Erhebung der öffentlichen Klage,
7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem
Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des
selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b
bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 § 78c Abs. 1 StGB
    Allgemeines
       Form
       Umfang der Unterbrechungswirkung
       DDR-Alttaten
       Verfahrensverbindung
    Verjährungsunterbrechende Handlungen
       Allgemeines
          Eintritt der Verjährung zwischen zwei Unterbrechungshandlung
       § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB
          Vernehmung und Anordnung der Vernehmung
          Bekanntgabe durch Mitteilung eines richterlichen Vernehmungstermins
          Akteneinsicht
          Wiederaufnahme und Fortsetzung der Ermittlungen
       § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB
          Beauftragung eines Sachverständigen
       § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB
          Beschlagnahmeanordnung
          Durchsuchungsbeschluss
          Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs
       § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB
          Aufrechterhaltung eines Haftbefehls
       78c Abs. 1 Nr. 6 StGB
          Anklageerhebung
       § 78c Abs. 1 Nr. 10 StGB
          Vorläufige Einstellung
 § 78c Abs. 3 StGB
    Absolute Verjährung
       Berücksichtigung der Zeit des Ruhens der Verjährung nach § 78b Abs. 1 StGB
 § 78c Abs. 4 StGB site sponsoring
    Reichweite der Unterbrechungswirkung
      Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen





§ 78c Abs. 1 StGB




Allgemeines

5




[ Form ]

5.1
Für die Bekanntgabe sind keine bestimmte Form und kein bestimmter Inhalt vorgeschrieben. Der Beschuldigte muß allerdings ersehen können, daß und weshalb ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist (vgl. BGHSt 30, 215, 217; BGH, Urt. v. 14.2.2002 - 4 StR 272/01 - NStZ 2002, 429). Dies kann sich auch aus der Eindeutigkeit der gegen den Beschuldigten ergriffenen Maßnahme ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 29.7.2004 - 3 StR 65/04; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 78 c Rdn. 7 m. w. N.).

Nicht ausreichend ist ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Verteidiger auf dessen Akteneinsichtsgesuch, in dem unter Angabe des Aktenzeichens mitgeteilt wird, dass gegen seinen Mandanten ein Ermittlungsverfahren geführt wird, wenn hierin keine Angaben über den Gegenstand der Ermittlungen enthalten sind (vgl. BGH, Urt. v. 14.2.2002 - 4 StR 272/01 - NStZ 2002, 429). Hingegen genügt für die Bekanntgabe, wenn dem Verteidiger von der Staatsanwaltschaft Ablichtungen der Protokolle über die polizeilichen und richterlichen Vernehmungen der Belastungszeugen zugesandt werden, aus denen sich eindeutig ergibt, dass und weswegen ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Mit der Anordnung der Übersendung der Vernehmungsprotokolle wird die Verjährungsfrist unterbrochen (vgl. 
BGH, Urt. v. 14.2.2002 - 4 StR 272/01 - NStZ 2002, 429).     




[ Umfang der Unterbrechungswirkung ]

5.2
Die Unterbrechungswirkung der Bekanntgabe erstreckt sich in der Regel auf die gesamte Tat im prozessualen Sinn (§§ 155, 264 StPO) sowie auf alle weiteren in demselben Verfahren verfolgten Taten (vgl. BGH, Urt. v. 29.7.2004 - 3 StR 65/04). Maßgeblich für die Unterbrechungswirkung ist insoweit, worauf sich der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden richtete (vgl. BGH, Beschl. v. 5.4.2000 - 5 StR 226/99 - NStZ 2000, 427; BGH, Beschl. v. 11.12.2007 - 4 StR 279/07 - wistra 2008, 144; BGH, Beschl. v. 2.11.2010 - 1 StR 544/09 - NStZ 2011, 294), was sich etwa maßgeblich danach bestimmt, was mit der richterlichen Handlung bezweckt wird (vgl. BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 3; § 78c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1 m.w.N.; BGH, Urt. v. 27.6.2002 - 4 StR 28/02 - NStZ-RR 2002, 272).

Sind mehrere selbständige Straftaten im Sinne des § 
264 Abs. 1 StPO Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, so erstrecken sich verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen grundsätzlich auf alle diese Taten, sofern nicht der Verfolgungswille des tätig werdenden Strafverfolgungsorgans erkennbar auf eine oder mehrere der Taten beschränkt ist (BGH, Beschl. v. 5.4.2000 - 5 StR 226/99 - NStZ 2000, 427; BGH, Urt. v. 14.6.2000 - 3 StR 94/00 - NStZ 2001, 191; NStZ 1990, 436, 437; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Handlung 4; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 2; BGH, Beschl. v. 29.1.2015 - 1 StR 587/14; Schmid in LK 12. Aufl. § 78 c Rdn. 8). Entscheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung einer Verfahrenshandlung ist daher der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden. Für die Bestimmung dessen Umfangs ist maßgeblich, was nach dem Wortlaut der Maßnahme, nach dem sonstigen Akteninhalt sowie dem Sach- und Verfahrenszusammenhang mit der jeweiligen Untersuchungshandlung bezweckt wird (BGH, Beschl. v. 5.4.2000 - 5 StR 226/99 - NStZ 2000, 427; BGH, Urt. v. 14.6.2000 - 3 StR 94/00 - NStZ 2001, 191; BGH, Beschl. v. 7.11.2001 - 1 StR 375/01 - wistra 2002, 57; BGH NStZ 2007, 213, 214 f.; BGH, Beschl. v. 10.12.2009 - 4 StR 463/09: betr. Taten zum Nachteil anderer Geschädigter ohne sachlichen Zusammenhang; BGH, Beschl. v. 8.2.2011 - 1 StR 490/10 - NJW 2011, 1157). Dabei dürfen die Anforderungen an die Konkretisierung des Verfolgungswillens in einem frühen Verfahrensstadium nicht überspannt werden; es genügt, wenn die von ihm erkennbar erfassten Taten derart individualisiert sind, dass sie von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen unterscheidbar sind (BGH, Urt. v. 14.6.2000 - 3 StR 94/00 - NStZ 2001, 191). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob es sich im konkreten Fall zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten auswirkt, wenn der in Rede stehenden Verfahrensmaßnahme verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt. Verbleiben hieran Zweifel, so ist zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden (BGH NStZ 1996, 274; BGH, Beschl. v. 19.6.2008 - 3 StR 545/07 - wistra 2008, 421).

Da der Schuldgehalt einer Tat nicht teilweise verjähren kann, kann eine Steuerhinterziehung auch nicht hinsichtlich der verkürzten Steuern einer bestimmten Einkunftsart verjähren. Die verjährungsunterbrechenden Maßnahmen erfassen insoweit jeweils die Taten der Steuerhinterziehung insgesamt (BGH, Beschl. v. 27.5.2009 - 1 StR 665/08 - NStZ-RR 2009, 340; a.A. Salditt Die Tat bei der Hinterziehung von Einkommensteuer, Festschrift für Klaus Volk zum 65. Geburtstag, 2009, S. 637, 647).
    




[ DDR-Alttaten ]

5.3
Zur Unterbrechung der Strafverfolgung von in der DDR begangenen Straftaten siehe etwa BGH, Beschl. v. 6.2.2002 - 5 StR 476/01 - BGHSt 47, 245, NJW 2002, 1732: auch zum Zeitpunkt der absoluten Verjährung; BGH, Beschl. v. 11.8.2005 - 5 StR 299/05

Zur Verjährung der Strafverfolgung im Beitrittsgebiet vgl. auch BGH, Urt. v. 26.10.2000 - 4 StR 319/00 - NStZ 2001, 248
   




[ Verfahrensverbindung
]

5.4
Verjährungsunterbrechende Handlungen in einem anderen getrennt geführten Verfahren, die zudem andere prozessuale Taten betrafen, entfalten hinsichtlich Taten, die später hinzuverbunden werden, keine verjährungsunterbrechende Wirkung (vgl. BGH, Beschl. v. 20.7.2010 - 4 StR 270/10).

Beispiel (BGH, Beschl. v. 20.7.2010 - 4 StR 270/10): Die abgeurteilten Trunkenheitsfahrten beging der Angeklagte im Mai, September und Oktober 2005 sowie im Februar 2006. Der Lauf der dreijährigen Frist des § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB für die Verfolgungsverjährung wurde jeweils durch die Anklageerhebungen zum Amtsgericht am 14. November 2005, 27. März und 7. April 2006 sowie für die Tat vom Mai 2005 darüber hinaus durch den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 21. März 2006 unterbrochen. Weitere Unterbrechungshandlungen erfolgten in den jeweils dem Landgericht zur Übernahme vorgelegten Verfahren nicht, so dass die Verjährungsfrist des § 
78 Abs. 3 Nr. 5 StGB bezüglich sämtlicher Taten zum Zeitpunkt der Verbindung der Verfahren mit dem beim Landgericht anhängigen Verfahren am 17. September 2009 bereits abgelaufen war. Prozesshandlungen, welche - wie die Beauftragung eines Sachverständigen zur Klärung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten B. am 9. Januar 2007 - vor der Verbindung in dem beim Landgericht anhängigen Strafverfahren vorgenommen wurden, konnten hinsichtlich der Taten der Trunkenheit im Verkehr keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten, weil sie in einem anderen getrennt geführten Verfahren erfolgten (vgl. BGH, Beschl. v. 2.9.1992 - 3 StR 110/92 - StV 1993, 71; Schmid in LK 12. Aufl. § 78 c Rdn. 2) und zudem andere prozessuale Taten betrafen (vgl. Schmid aaO Rdn. 15 m.w.N.).
 
 
 siehe zur Verjährungsunterbrechung durch Beauftragung eines Sachverständigen unten Rdn. 10.4.1 




Verjährungsunterbrechende Handlungen

10




[ Allgemeines ]

10.1
Sämtliche Maßnahmen des § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB bilden eine Einheit, so dass, sobald eine der dort genannten Unterbrechungshandlungen durchgeführt worden ist, die Verjährung durch eine andere der in Nr. 1 aufgezählten Maßnahmen nicht erneut unterbrochen werden kann (vgl. BGH NStZ 2005, 33; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 78c Rdn. 5). Alle in Nr. 1 aufgeführten Handlungen sind lediglich zu einer einmaligen Unterbrechung der Verjährung geeignet und stehen hierfür nur alternativ zur Verfügung (BGH, Beschl. v. 19.6.2008 - 3 StR 545/07 - wistra 2008, 421; Schmid in LK 12. Aufl. § 78 c Rdn. 19).

Wird in einem Strafverfahren wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt, erstreckt sich die Unterbrechungswirkung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf alle Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind. Dies ist lediglich dann nicht der Fall, wenn der – insoweit maßgebliche – Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist. Für die Bestimmung des Verfolgungswillens ist der Zweck der Untersuchungshandlung maßgeblich. Ergibt sich dieser nicht bereits aus deren Wortlaut, ist namentlich auf den Sach- und Verfahrenszusammenhang abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2016 - 4 StR 86/16 Rn. 20; BGH, Beschl. v. 25.6.2015 - 1 StR 579/14; 
BGH, Beschl. v. 19.6.2008 - 3 StR 545/07 - NStZ 2009, 205, 206; BGH, Urt. v. 22.8.2006 – 1 StR 547/05 Rn. 26 - wistra 2006, 421; BGH, Beschl. v. 5.4.2000 – 5 StR 226/99 - wistra 2000, 219; BGH, Urt. v. 12.12.1995 – 1 StR 491/95 - BGHR StGB § 78c Abs. 1 Handlung 4 sowie Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 78c Rn. 23; Schmid in LK-StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 8 und Jäger in Klein, AO, 12. Aufl., § 376 Rn. 80; jeweils mwN). In Zweifelsfällen ist der Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2011 – 1 StR 490/10, Rn. 29 - BGHSt 56, 146, 152 f.; BGH, Beschl. v. 25.6.2015 - 1 StR 579/14).      




- Eintritt der Verjährung zwischen zwei Unterbrechungshandlung

10.1.1
Verfolgungsverjährung kann auch in dem Zeitraum zwischen zwei Unterbrechungshandlungen eintreten:

Beispiel: Die Verjährungsfrist für Straftaten nach § 223 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 
78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Tat wurde am 29. September 2002 begangen. Die Verjährung wurde unterbrochen durch die erste Vernehmung des Angeklagten am 31. März 2003 (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die nächste, zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war die Erhebung der öffentlichen Klage (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB) am 18. November 2008. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist aber bereits abgelaufen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - NStZ 2010, 277). Dass der Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung mit weiteren Delikten in Tateinheit steht, ist ohne Bedeutung; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - NStZ 2010, 277; Fischer, StGB 56. Aufl. § 78 a Rdn. 5 m. w. N.).      




[ § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB ]

10.2




- Vernehmung und Anordnung der Vernehmung

10.2.1
Die in § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Unterbrechungsmöglichkeiten der Anordnung der Vernehmung und der Vernehmung selbst bilden eine Einheit, so daß sie nur alternativ durchgreifen. Die Verjährung wird also nicht durch die Anordnung der Vernehmung und dann noch einmal durch die darauf beruhende Vernehmung selbst unterbrochen. Es unterbricht nur die erste der vorgenommenen Maßnahmen (BTDrucks. 7/550 zu Art. 17 Nr. 34, S. 215; BGH, Beschl. v. 30.6.2004 - 1 StR 526/03; Jähnke in LK, StGB, 12. Aufl., § 78c Rdn. 19; vgl. zu § 78c Abs. 1 Nr. 2 StGB BGH, Beschl. v. 26.10.1977 - 3 StR 384/77, Jähnke in LK, StGB 12. Aufl. Rdn. 23; zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG BGHSt 27, 110, 113; 27, 144, 147, Göhler OWiG, 13. Aufl., § 33 Rdn. 6 a).

Die erste zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung geeignete Maßnahme (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) kann ferner die erste Ladung zur Beschuldigtenvernehmung sein (vgl. BGH, Beschl. v. 24.8.2005 - 1 StR 333/05). Zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung ist auch die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an den Verteidiger des Angeklagten (vgl. BGH, Beschl. v. 28.4.2009 - 4 StR 95/09).

Ist die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Anordnung der Beschuldigtenvernehmung wegen dieser Tat  bereits abgelaufen gewesen, ist die Anordnung nicht geeignet, eine Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeizuführen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.2009 - 4 StR 463/09).
    




- Bekanntgabe durch Mitteilung eines richterlichen Vernehmungstermins

10.2.2
Verjährungsunterbrechende Wirkung hat auch die Anordnung der Mitteilung des ermittlungsrichterlichen Vernehmungstermins der Tochter, mit dem dem Angeklagten die Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben wurde (vgl. BGH, Urt. v. 29.7.2004 - 3 StR 65/04).




- Akteneinsicht

10.2.3
Die erste verjährungsunterbrechende Handlung kann auch die Anordnung der Übersendung der Akten zur Akteneinsicht durch den Verteidiger des Angeklagten sein (vgl. hierzu BGH NStZ 2002, 429), wenn sämtliche in Betracht kommende Unterbrechungshandlungen weder den Tatzeitraum noch die einzelnen Taten hinreichend konkretisiert haben (vgl. speziell zu den Anforderungen bei Steuerstraftaten BGH wistra 2000, 477; BGH, Beschl. v. 24.8.2006 - 5 StR 238/06). Zwar kann in der Gewährung der Akteneinsicht zugleich die Bekanntgabe einer Verfahrenseinleitung im Sinne von § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.4.2000 - 5 StR 226/99 - NStZ 2000, 427; BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 1 - Bekanntgabe 2). Dies gilt jedoch nur, wenn aus den Umständen klar ersichtlich wird, dass die dem Verteidiger gewährte Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten über Existenz, Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens dienen soll und auch tatsächlich gedient hat (BGH, Beschl. v. 5.4.2000 - 5 StR 226/99 - NStZ 2000, 427; BGH, Beschl. v. 11.12.2007 - 4 StR 279/07 - wistra 2008, 144; BGH, Beschl. v. 9.6.2016 - 2 StR 70/16 Rn. 2). Dabei kann etwa der Verfügung der sachbearbeitenden Staatsanwältin, die durch die Akteneinsicht zur Kenntnis des Verteidigers gebracht wurde, eindeutig zu entnehmen sein, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft nunmehr auch auf weitere (etwa die zum Nachteil der weiteren Geschädigten begangenen) Straftaten erstreckte (vgl. BGH, Beschl. v. 9.6.2016 - 2 StR 70/16 Rn. 2). Da sich die Wirkung der im Katalog des § 78c Abs. 1 Satz 1 StGB vorgesehenen Unterbrechungshandlungen jeweils auf die einzelne Tat im prozessualen Sinn bezieht, stünde der Umstand, dass dem Angeklagten bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zum Nachteil des Nebenklägers bekannt gegeben worden war, einer Unterbrechungswirkung dieser Übersendungsverfügung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.6.2016 - 2 StR 70/16 Rn. 2).   




- Wiederaufnahme und Fortsetzung der Ermittlungen

10.2.4
Der Wortlaut des § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB, der auf die "erste" Vernehmung bzw. die Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren "eingeleitet ist" abstellt, erfasst den Fall der "Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung" der Ermittlungen nicht. Eine entsprechende Anwendung des abschließenden Katalogs des § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Ungunsten des Angeklagten verbietet sich, weil die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als materiellrechtliche Ausnahmeregelungen einer Analogie nicht zugänglich sind (BGH NStZ-RR 2005, 44; BGH, Beschl. v. 19.6.2008 - 3 StR 545/07 - wistra 2008, 421; Fischer StGB 55. Aufl. § 78 c Rdn. 7).




[ § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB ]

10.4




- Beauftragung eines Sachverständigen

10.4.1
Nach § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB unterbricht jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt die Verjährung, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 90/08 - BGHSt 52, 300 ff. - wistra 2008, 377).

Eine Auslegung des abschließenden und eng auszulegenden Katalogs des § 78c Abs. 1 StGB dahin, dass auch die schriftliche Befragung eines sachverständigen Zeugen erfasst sei, ist nicht möglich (vgl. BGHSt 28, 381 ff. m. w. N.; 
BGH, Beschl. v. 19.6.2008 - 3 StR 545/07 - wistra 2008, 421).

Durch den ihren Verfolgungswillen manifestierenden Auftrag der Staatsanwaltschaft an die Wirtschaftsreferentin der Staatsanwaltschaft, anhand der Geschäftsunterlagen als Sachverständige gutachterlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister abgegebenen Erklärungen zutreffend waren, wird die Unterbrechung bewirkt (vgl. BGHSt 28, 381, 384; wistra 1986, 257, 258; BGH, Urt. v. 10.5.2000 - 3 StR 101/00 - wistra 2000, 307; a.A. Fischer, StGB 56. Aufl. § 78 Rdn. 13).

Die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu einem bestimmten Beweisthema im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB muss den Verfahrensbeteiligten nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens erkennbar sein und von diesen in ihrer Wirkung auf das Verfahren abgeschätzt werden können (vgl. BGHSt 28, 381, 382; BGH NStZ 1984, 215; BGH, Beschl. v. 2.3.2011 - 2 StR 275/10 - StV 2011, 483). In diesem Sinne wird mit der Erstattung eines Gutachtens nur eine bestimmte Person beauftragt, die aufgrund besonderer Sachkunde eine Bewertung von Anknüpfungs- oder Befundtatsachen anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Erfahrungssätze vornehmen soll. Sollte die von der Polizei nach Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt beauftragte GmbH der ermittelnden Polizeibehörde dagegen technische Unterstützung bei der Wiederherstellung von vermutlich gelöschten Computerdateien leisten, reicht dies nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 2.3.2011 - 2 StR 275/10 - StV 2011, 483).

   siehe zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Beauftragung eines Sachverständigen im Zusammenhang mit der Verbindung von Verfahren auch oben--> Rdn. 5.4
 
L E I T S A T Z    Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den zum Tatvorwurf vernommenen Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ein und führt es sodann gegen Unbekannt weiter, so wird die Verfolgungsverjährung gegen den (früheren) Beschuldigten nicht nach § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB unterbrochen, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Richter nunmehr einen Sachverständigen beauftragt (BGH, Beschl. v. 29.1.2013 - 2 StR 510/12 - Ls.).

Bei wertender Betrachtung macht es keinen Unterschied, ob das Ermittlungsverfahren von vornherein gegen Unbekannt geführt oder ob der Beschuldigte vor der Unterbrechungshandlung durch eine Verfahrenseinstellung gemäß § 
170 Abs. 2 Satz 1 StPO aus dem Kreis der Tatverdächtigen ausgeschieden worden ist. Wegen der Bedeutung der Verjährung und der Rechtssicherheit im Hinblick auf ihren Ablauf (BGH, Beschl. v. 6.3.2007 - KRB 1/07 - NStZ 2008, 158, 159) ist allein darauf abzustellen, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung - hier der Beauftragung der Sachverständigen gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB - aus den Akten als Tatverdächtiger hervorgeht (BGH, Beschl. v. 29.1.2013 - 2 StR 510/12). Hierfür spricht auch, dass die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (BGH, Beschl. v. 29.1.2013 - 2 StR 510/12; vgl. BGHSt 28, 381, 382).

Hieran ändert es auch nichts, dass der Angeklagte vor der Einstellung des gegen ihn zunächst geführten Ermittlungsverfahrens als Beschuldigter vernommen worden und damit diese in § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgesehene Voraussetzung für die Unterbrechung der Verjährungsfrist erfüllt war; denn vom Schutzzweck des § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB aus gesehen ist ein Beschuldigter, gegen den ohne sein Wissen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, einem (früheren) Beschuldigten gleichzustellen, dessen Ermittlungsverfahren nach seiner Vernehmung gemäß § 
170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt worden ist. In beiden Fällen hat der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn gerichteten Ermittlungen, obwohl in deren Rahmen - möglicherweise mehrfach - Unterbrechungshandlungen erfolgen können (BGH, Beschl. v. 29.1.2013 - 2 StR 510/12; vgl. Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 78c Rn. 11). Der Umstand, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt und ihm dies mitgeteilt worden ist, gibt einem Beschuldigten gerade keinen Anlass, noch mit weiteren gegen ihn gerichteten Ermittlungen zu rechnen (BGH, Beschl. v. 29.1.2013 - 2 StR 510/12).




[ § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB ]

10.5
Nach der Vorschrift des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB wird die Verjährung durch jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung unterbrochen, auch wenn diese gegen einen Dritten ergeht (vgl. BGH, Urt. v. 22.8.2006 – 1 StR 547/05 Rn. 15, insoweit in NStZ 2007, 213 nicht abgedruckt; BGH, Beschl. v. 1.8.1995 – 1 StR 275/95 - BGHR StGB § 78c Abs. 4 Bezug 1; BGH, Urt. v. 10.11.2016 - 4 StR 86/16 Rn. 13).

Die rechtliche Fehlerhaftigkeit einer richterlichen Anordnung lässt die dieser Anordnung zukommende Unterbrechungswirkung unberührt, solange die Mängel nicht so schwer wiegen, dass sie die Unwirksamkeit der Anordnung zur Folge haben (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.1980  – StB 29-31/80 - BGHSt 29, 351, 357 f.; BGH, Urt. v. 9.4.1997 – 3 StR 584/96 - BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 7 Eröffnung 1; BGH, Beschl. v. 19.6.2008 – 3 StR 545/07 - NStZ 2009, 205, 206; BGH, Urt. v. 10.11.2016 - 4 StR 86/16 Rn. 13; Schmid in LK-StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 9 mwN). Von einer solchen eine Verjährungsunterbrechung ausschließenden Unwirksamkeit der Anordnung geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen aus, die den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs nicht genügen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.4.2000  – 5 StR 226/99 - BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1; BGH, Beschl. v. 27.5.2003 – 4 StR 142/03 - NStZ 2004, 275; BGH, Urt. v. 22.8.2006 – 1 StR 547/05 - NStZ 2007, 213; BGH, Beschl. v. 25.4.2006 – 5 StR 42/06 - wistra 2006, 306; BGH, Urt. v. 10.11.2016 - 4 StR 86/16 Rn. 13).
 




- Beschlagnahmeanordnung

10.5.1
Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB ist auch die richterliche Bestätigung einer nichtrichterlichen Beschlagnahme (vgl. BGH, Beschl. v. 25.4.2006 - 5 StR 42/06 - wistra 2006, 306; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 78c Rdn. 12). 




- Durchsuchungsbeschluss

10.5.2
Grundsätzlich bestimmt der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung (vgl. BGH NStZ 2004, 275 mN). Dabei kommt es jedenfalls dann entscheidend auf den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses und vor allem auf die dort vorgenommene Beschreibung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten an, wenn dieser dem Antrag der Staatsanwaltschaft entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 2.3.2011 - 2 StR 524/10 - StRR 2011, 235; BGH, Urt. v. 4.5.2011 - 2 StR 524/10).

Beispiel: Bei jeweils identischer deliktischer Vorgehensweise kommt es auf das Handeln des Angeklagten als Person an, nicht darauf, welcher Firmennamen er sich, möglicherweise zur Verschleierung seiner Verantwortlichkeit, im Einzelnen bediente (vgl. BGH, Beschl. v. 2.3.2011 - 2 StR 524/10 - StRR 2011, 235).

Bei Zweifeln über den Lebenssachverhalt, der den Tatverdacht für einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß begründen soll, ist grundsätzlich der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden das entscheidende Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung (BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1 m.w.N.). Dabei ist es  unerheblich, daß sich die Beschlüsse auf Durchsuchungen bei Dritten bezogen (vgl. BGHR StGB § 78c Abs. 4 Bezug 1; BGH, Beschl. v. 27.5.2003 - 4 StR 142/03 - wistra 2003, 382).

Im übrigen kann die zum Zwecke der Auslegung der sachlichen Reichweite der Verjährungsunterbrechung grundsätzlich mögliche Heranziehung des Inhaltes der Ermittlungsakten und des Durchsuchungsantrages dann keine Verjährungsunterbrechung mehr bewirken, wenn die jeweilige Durchsuchungsanordnung selbst den verfassungsrechtlichen Mindestvoraussetzungen nicht standhält (BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1). Danach müssen derartige schwerwiegende Eingriffe in die Lebenssphäre der Betroffenen, insbesondere in das Grundrecht nach Art. 13 GG, meßbar und kontrollierbar sein. Diesen Anforderungen wird ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Angaben nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (BVerfGE 42, 212, 220 f.; 44, 353, 371 f.; BVerfG wistra 1999, 257; NStZ 2000, 601; 2002, 372 f.; StV 2002, 406, 407; BVerfG, Beschl. vom 5.12.2002 - 2 BvR 1028/02; BGH, Beschl. v. 5.4.2000 - 5 StR 226/99 - NStZ 2000, 427; 
BGH, Beschl. v. 27.5.2003 - 4 StR 142/03 - wistra 2003, 382; vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 105 Rdn. 5 m.w.N.).

Es ist allgemein anerkannt, dass richterlichen Maßnahmen, die sich auf die Ermittlung eines noch unbekannten Täters richten, die Eignung fehlt, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen (BGHSt 24, 321, 323; 2, 54, 55). Der Betroffene muss vielmehr im Zeitpunkt der Vornahme der Unterbrechungshandlung bereits „der Person nach“ bekannt sein (BGHSt 42, 283, 290). Deshalb kommt dem bisherigen Gang des Ermittlungsverfahrens und seiner Dokumentation in den Verfahrensakten eine entscheidende Bedeutung zu. Der hieraus erkennbare Verdachtsgrad und insbesondere auch die Fassung der Durchsuchungsanträge sind maßgeblich für die Beurteilung heranzuziehen, ob die Verfolgungsbehörde ihre Ermittlungen bereits auf den Betroffenen erstreckt hat (BGH, Beschl. v. 6.3.2007 - KRB 1/07 - NJW 2007, 2648 - wistra 2007, 383).

Durchsuchungsbeschlüsse können nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten, wenn die Durchsuchung, mag sie sich auch gegen einen Dritten richten, innerhalb eines Verfahrens erfolgt, das gegen einen bereits bekannten Täter geführt wird. Zwar muss dessen Name nicht zutreffend bezeichnet sein (BGHSt 42, 283, 290). Es müssen jedoch Merkmale bekannt sein, die den Täter sicher individuell bestimmen. Dabei ist es wegen der Bedeutung der Verjährung und der Rechtssicherheit im Hinblick auf ihren Ablauf erforderlich, dass der Täter aufgrund bei den Akten befindlicher Unterlagen bestimmt werden kann (BGHSt 24, 321, 323). Er muss als Tatverdächtiger im Zeitpunkt des Antrags auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses in den Akten genannt sein (BGH, Urt. v. 7.3.1961 - 1 StR 22/61, GA 1961, 239, 240; BGH bei Holtz, MDR 1991, 701; 
BGH, Beschl. v. 6.3.2007 - KRB 1/07 - NJW 2007, 2648 - wistra 2007, 383).

Bei einer Vielzahl von Tatvorwürfen ist ggfls. zu prüfen, ob der Durchsuchungsbeschluss geeignet war, die von der Verjährungsunterbrechung betroffenen Taten von denkbar ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen, auf die sich die Verfolgung nicht bezog, zu unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 22.8.2006 - 1 StR 547/05 - NStZ 2007, 213, 214 f.; BGH, Urt. v. 14.6.2000 - 3 StR 94/00 - NStZ 2001, 191; BGH, Beschl. v. 2.11.2010 - 1 StR 544/09 - NStZ 2011, 294).

  siehe zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch einen Untersuchungsbeschluss auch: § 33 OWiG, Unterbrechung der Verfolgungsverjährung --> Rdn. 10
    




- Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs

10.5.3
Ein Beschluß, mit dem gemäß §§ 100a, 100b StPO die Überwachung des Fernmeldeverkehrs angeordnet wurde, vermag die Verjährung nicht zu unterbrechen. Eine solche Maßnahme steht der Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme nach § 78c Abs.1 Satz 1 Nr. 4 StGB nicht gleich. Die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung sind Ausnahmeregelungen; eine Analogie ist unzulässig (vgl. BGHSt 28, 381, 382; BGH, Beschl. v. 29.9.2004 - 1 StR 565/03 - wistra 2005, 27).   




[ § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB ]

10.6




- Aufrechterhaltung eines Haftbefehls

10.6.1
Die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB kann etwa durch eine Entscheidung nach § 115 Abs. 4 StPO oder jede Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeentscheidung erfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.2008 - StB 25/08; Schmid in LK 12. Aufl. § 78 c Rdn. 29). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird ein Haftbefehl auch dadurch aufrechterhalten, dass gemäß § 116 StPO (lediglich) ein Haftverschonungsbeschluss durch den Wegfall einer Meldeauflage geändert wurde. Wegen der Vorschrift des § 120 Abs. 1 StPO wird bei jeder Entscheidung über die Haftverhältnisse und auch die Haftverschonungsauflagen inzident zugleich über den Bestand des Haftbefehls entschieden. Derartige Beschlüsse enthalten daher auch ohne ausdrücklichen Ausspruch die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des Haftbefehls weiterhin vorliegen (vgl. BGHSt 39, 233, 236; BGH, Beschl. v. 12.11.2008 - StB 25/08; ebenso Fischer, StGB 55. Aufl. § 78 c Rdn. 15; Schmid in LK 12. Aufl. § 78 c Rdn. 29; aA Mitsch in MünchKomm § 78 c Rdn 12; Rudolphi/Wolter in SK-StGB 40. Lfg. § 78 c Rdn. 20).

Erst Recht muss dies für einen haftrichterlichen Beschluss gelten, der die Aufrechterhaltung und Erweiterung eines bestehenden Haftbefehls zum Gegenstand hat (
BGH, Beschl. v. 12.11.2008 - StB 25/08). Dass der Ermittlungsrichter den Weg gewählt hat, den früheren Haftbefehl (formell) aufzuheben und zugleich durch den neuen Haftbefehl zu ersetzen, ist allein eine Frage der Zweckmäßigkeit und hinsichtlich der materiellen Wirkung der Entscheidung ohne Belang (vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.2008 - StB 25/08; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 114 Rdn. 18; Mitsch in MünchKomm § 78 c Rdn 12).

  siehe auch: § 115 StPO, Vorführung vor den zuständigen Richter; § 116 StPO, Aussetzung des Vollzugs
      




[ § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB ]

10.7




- Anklageerhebung

10.7.1
Nach § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB unterbricht die Erhebung der Anklage die Verjährung (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 90/08 - BGHSt 52, 300 ff. - wistra 2008, 377). Für den Zeitpunkt der Erhebung der Anklage im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB kommt es allein auf deren Eingang bei Gericht an (vgl. BGH, Beschl. v. 19.6.2008 - 3 StR 545/07 - wistra 2008, 421).

Durch die Erhebung einer Anklage, die den Voraussetzungen des § 200 StPO nicht entspricht und deshalb unwirksam ist, kann die Verjährung indes nicht gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB unterbrochen werden (
BGH, Beschl. v. 19.6.2008 - 3 StR 545/07 - wistra 2008, 421; OLG Bremen StV 1990, 25; zustimmend Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 78c Rdn. 14; Schmid in LK 12. Aufl. § 78 c  Rdn. 9 und 30; Fischer, StGB 55. Aufl. § 78 c Rdn. 16). Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung von unwirksamen - und nicht nur fehlerhaften - Eröffnungsbeschlüssen (BGHSt 29, 351, 357) und von nicht konkretisierten richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen (BGH, Beschl. v. 5.4.2000 - 5 StR 226/99 - NStZ 2000, 427, 428; NStZ 2004, 275). Für die Erhebung einer unwirksamen Anklage kann nichts anderes gelten (BGH, Beschl. v. 19.6.2008 - 3 StR 545/07 - wistra 2008, 421).

  siehe auch: Anklageschrift § 200
   




[ § 78c Abs. 1 Nr. 10 StGB ]

10.11




- Vorläufige Einstellung

10.11.1
Wurde das Verfahren (auch) hinsichtlich des Angeklagten vorläufig eingestellt und zwar wegen Abwesenheit eines für die Durchführung der Hauptverhandlung benötigten Mitangeklagten P (§ 205 StPO  analog), hat diese Entscheidung jedoch in Bezug auf den Angeklagten keine verjährungsunterbrechende Wirkung, weil sie nicht wegen seiner Abwesenheit erfolgte. Abgesehen von der Frage, ob die Abwesenheit des Mitangeklagten überhaupt eine den Angeklagten betreffende Entscheidung gemäß "§ 205 StPO analog" rechtfertigt (vgl. BGH NStZ 1985, 230; Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. 2001, Rdn. 22 zu § 205 m. w. N.), hatte diese jedenfalls nicht die in § 78c Abs. 1 Nr. 10 StGB bestimmte Unterbrechungswirkung. Ein anderes Verständnis liefe auf eine unzulässige Analogie zum Nachteil des Angeklagten hinaus (vgl. BGH, Beschl. v. 23.9.2003 - 5 StR 374/03).

  siehe auch: Vorläufige Einstellung, § 205 StPO



§ 78c Abs. 3 StGB
 
... (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt. ... 




Absolute Verjährung

55




[ Berücksichtigung der Zeit des Ruhens der Verjährung nach § 78b Abs. 1 StGB ]

55.1
Die Zeit des Ruhens der Verjährung nach § 78b Abs. 1 StGB wird nicht in die absolute Frist eingerechnet (§ 78c Abs. 3 Satz 3 StGB; vgl. die Begründung zu § 130 Abs. 2 Satz 3 [= § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB] im Entwurf eines StGB 1962 [E 1962]; BGH, Beschl. v. 1.4.2008 - 4 StR 642/07 - NStZ-RR 2008, 361; BayObLG NStZ 1990, 280; Lemke in NK-StGB § 78 c Rdn. 48; Fischer StGB 55. Aufl. § 78 c Rdn. 2 a).

Nach § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB gelten für die Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB die Vorschriften des § 78b StGB über das Ruhen der Verjährung (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2016 - 4 StR 86/16 Rn. 25).

Beispiel: Da das Strafgesetzbuch sowohl für den Bankrott als auch für den Betrug in § 283a StGB und § 263 Abs. 3 StGB Strafandrohungen für besonders schwere Fälle von mehr als fünf Jahren enthält, findet § 78b Abs. 4 StGB Anwendung (vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2011 – 1 StR 490/10 - BGHSt 56, 146, 149; BGH, Beschl. v. 1.8.1995 – 1 StR 275/95 - BGHR StGB § 78b Abs. 4 Strafandrohung 1). Danach ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, wenn das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist, ab Eröffnung des Hauptverfahrens für die Dauer von höchstens fünf Jahren (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2016 - 4 StR 86/16 Rn. 25).

Art. 315a Abs. 2 EGStGB ist eine gegenüber § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB vorrangige Norm, die ohne sachliche Differenzierung hinsichtlich der im Gesetzgebungsverfahren diskutierten faktischen Verfolgungserschwernisse (vgl. BGHR EGStGB Art. 315a - Verjährungsfrist 3) anzuwenden ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.2001 - 5 StR 606/00 - NStZ-RR 2001, 328).

Der Ablauf der Verjährungsfrist kann seit Urteilsverkündung nach Art. 315a Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 EGStGB, § 78c Abs. 3 Satz 3, § 78b Abs. 3 StGB gehemmt sein. Diese Wirkung tritt auch durch ein auf Einstellung lautendes Prozeßurteil unabhängig von dessen sachlicher Richtigkeit ein (BGH, Urt. v. 25.10.2000 - 2 StR 232/00 - BGHSt 46, 159 - NJW 2001, 1146, 1147). Für ein Einstellungsurteil wegen Verjährung gilt nichts anderes (vgl. 
BGH, Urt. v. 12.6.2001 - 5 StR 606/00 - NStZ-RR 2001, 328).

   siehe zur absoluten Verjährung im Zusammenhang mit Auslieferungsverfahren auch: BGH, Beschl. v. 28.10.2010 - 5 StR 263/10; zur absoluten Verjährung nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4, § 78b Abs. 4, § 78 c Abs. 3 StGB (besonders schwerer Fall des Betruges: BGH, Beschl. v. 10.4.2013 - 5 StR 29/13; zur absoluten Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB: BGH, Beschl. v. 29.5.2013 - 5 StR 151/13
   



§ 78c Abs. 4 StGB
 
... (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. ... 




Reichweite der Unterbrechungswirkung

95
Gemäß § 78c Abs. 4 StGB wirkt die Verjährungsunterbrechung nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Die Handlung muss daher gegen eine bestimmte Person als Täter oder Teilnehmer gerichtet sein. Dies ist zu bejahen, wenn sie dazu dient, das den Täter oder Teilnehmer betreffende Verfahren fortzusetzen (BGH, Beschl. v. 3.5.2011 - 3 StR 33/11).

Hierfür ist es jedenfalls nicht allein maßgebend, wer von einer Durchsuchung oder Beschlagnahme unmittelbar betroffen ist. Dies zeigt sich schon daran, dass die Strafprozessordnung einerseits in § 103 StPO Durchsuchungen auch zu Lasten nicht tatverdächtiger Dritter zulässt, während andererseits § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB jede Durchsuchungsanordnung für die Verjährungsunterbrechung genügen lässt. Sogar eine Maßnahme, die ausschließlich nicht tatverdächtige Dritte unmittelbar betrifft, ist daher grundsätzlich geeignet, die Verjährung gegenüber einem Beschuldigten zu unterbrechen (BGH, Beschl. v. 1.8.1995 - 1 StR 275/95 - StV 1995, 585; BGH, Beschl. v. 3.5.2011 - 3 StR 33/11).
 
Bei mehreren Tatverdächtigen kann sich eine Unterbrechungshandlung, von der nur ein Beschuldigter unmittelbar betroffen ist, dennoch nach Lage der Umstände ebenfalls auf die übrigen Beteiligten beziehen, indem sie deren Verfolgung erkennbar in den Blick nimmt (BGH, Beschl. v. 3.5.2011 - 3 StR 33/11; vgl. schon RG, Urt. v. 10.7.1903 - Rep. 2206/03 - RGSt 36, 350, 351). Deshalb werden über unmittelbar Betroffene hinaus auch andere an der Straftat Beteiligte erfasst, wenn die Handlung erkennbar bezweckt, auch deren Tatbeitrag aufzuklären. Dies ist bei Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen regelmäßig der Fall. Diese Unterbrechungshandlungen beziehen sich - anders als etwa eine Beschuldigtenvernehmung (BGH, Beschl. v. 2.9.1992 - 3 StR 110/92 - StV 1993, 71) - nicht ihrer Natur nach lediglich auf den unmittelbar Betroffenen. Sie dienen vielmehr in der Regel einer umfassenden Sachaufklärung und richten sich daher, soweit keine Einschränkung ersichtlich ist, grundsätzlich gegen alle Tatverdächtigen (BGH, Beschl. v. 3.5.2011 - 3 StR 33/11; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.4.1987 - 3 Ss 190/86 - wistra 1987, 228, 229; OLG Hamburg, Urt. v. 26.5.1993 - 1 Ss 8/93 - wistra 1993, 272, 273; LK/Schmid, StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 7; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 78c Rn. 24 f.).
  




[ Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt
]

95.5
L E I T S A T Z   Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den zum Tatvorwurf vernommenen Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ein und führt es sodann gegen Unbekannt weiter, so wird die Verfolgungsverjährung gegen den (früheren) Beschuldigten nicht nach § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB unterbrochen, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Richter nunmehr einen Sachverständigen beauftragt (BGH, Beschl. v. 29.1.2013 - 2 StR 510/12 - Ls.).

Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung wirkt gemäß § 78c Abs. 4 StGB nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Daraus folgt, dass nur eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch unbekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. BGHSt 42, 283, 287 mwN; BGH, Beschl. v. 29.1.2013 - 2 StR 510/12). Der Täter muss im Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung "der Person nach" bekannt sein, d. h. er muss - wenn auch nicht unter zutreffenden Namen - als Tatverdächtiger in den Akten genannt sein (BGH, Beschl. v. 29.1.2013 - 2 StR 510/12; vgl. BGH GA 1961, 239, 240; BGHR StGB § 78c Abs. 1 Beschuldigter 1; BGHSt 24, 321, 323; 42, 283, 290; BGH, Beschl. v. 6.3.2007 - KRB 1/07 - NStZ 2008, 158, 159). Eine Untersuchungshandlung in einem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt genügt dagegen zur Verjährungsunterbrechung nicht (vgl. RGSt 6, 212, 214; BGHSt 2, 54, 55; BGH, Beschl. v. 29.1.2013 - 2 StR 510/12; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 78c Rn. 4; Rosenau in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 78c Rn. 5; Rudolphi/Wolter in SK-StGB, 8. Aufl., § 78c Rn. 6; Schmid in LK, StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 3).
 



Prozessuales




Gesetze
 

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 78c StGB wird verwiesen auf:

§ 78a StGB   siehe auch: Verjährungsbeginn, § 78a StGB
§ 78b StGB 
  siehe auch: Ruhen der Verjährung, § 78b StGB
     




Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 5. Abschnitt (Verjährung) 1. Titel (Verfolgungsverjährung)

 




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