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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 130 StGB
Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Schrift 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die

a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

c) die
Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk
oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

3. eine Schrift (§ 
11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
 
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
 
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
 
(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 
11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.

(7)
In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Volksverhetzung
Überblick zur Darstellung § 130 StGB

 § 130 Abs. 1 StGB
    Persönliches Äußerungsdelikt
    Eignung der Tat zur Störung des öffentlichen Friedens
    Teile der Bevölkerung
    Aufstachelung zum Hass
       Deutung der Äußerungen
    Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
       Gewaltmaßnahmen
       Willkürmaßnahmen
    Böswilliges Verächtlichmachen, § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB
    Bedingter Vorsatz
 § 130 Abs. 2 StGB
    Schrift
       Auslegung des Inhalts einer Schrift
    Teile der Bevölkerung
    Zum Hass aufstacheln
    Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
    Angriff gegen die Menschenwürde anderer
    Verbreiten
    Zugänglichmachen
    Vorrätighalten zum Zwecke der Verbreitung
 § 130 Abs. 3 StGB
    Schutzzweck der Norm
    Öffentlich
    Leugnen
    Versammlung
    Verharmlosen
    Verteidigerhandeln
 § 130 Abs. 4 StGB
    Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft
 § 130 Abs. 6 StGB
    Tatbestandsausschluß
 Konkurrenzen
    Leugnungs- und Äußerungstatbestand
       Volksverhetzung und Verbreiten von Propagandamitteln sowie Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
         
Organisationen
    Verbreiten mehrerer Exemplare einer bestimmten Schrift
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Allgemeine Strafzumessungserwägungen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 130 StGB
 
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