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§
130 StGB
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt, b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, 2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder 3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. (5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar. (7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 130 Abs. 1 StGB |
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(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. ... |
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3 |
In Abgrenzung zu dem Verbreitungsdelikt des Abs. 2 (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 Rn. 8), handelt es sich beim Tatbestand § 130 Abs. 1 StGB um ein persönliches Äußerungsdelikt (BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212, 224; BGH, Beschl. v. 14.4.2015 - 3 StR 602/14; MüKoStGB/Schäfer aaO, § 130 Rn. 9). In dem Verbreiten oder Zugänglichmachen einer fremden Erklärung liegt nur dann eine eigene Äußerung des Verbreitenden, wenn dieser sich den Inhalt erkennbar zu Eigen macht (BGH, Beschl. v. 14.4.2015 - 3 StR 602/14; Hörnle, NStZ 2002, 113, 116; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 37; SK-StGB/Stein/Rudolphi, 148. Lfg., § 130 Rn. 4; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 130 Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20.2.1990 - 3 StR 278/89 - NJW 1990, 2828, 2831). Die Beurteilung, ob in der Verbreitung oder dem Zugänglichmachen einer fremden Äußerung zugleich eine eigene Äußerung zu sehen ist, das Handeln also als Ausdruck eigener Missachtung und Feindseligkeit erscheint, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Besonderheiten des Einzelfalles kennzeichnenden Umstände zu treffen (BGH, Urt. v. 14.1.1981 - 3 StR 440/80 - NStZ 1981, 258; BGH, Beschl. v. 14.4.2015 - 3 StR 602/14; LK/Kraus aaO, § 130 Rn. 37). | |
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5 |
Die
Tat muss geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu
stören. Dieses Merkmal setzt nicht voraus, dass der
öffentliche Friede schon gestört worden ist. Es
genügt,
dass berechtigte Gründe für die Befürchtung
vorliegen,
der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche
Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der
Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (BGHSt 16, 49,
56).
Bei einem Bekenntnis zu antisemitischen Anschauungen unter
gleichzeitiger Befürwortung der NS-Ideologie im Rahmen einer
öffentlichen Versammlung steht dies außer Frage
(vgl. BGH,
Urt. v. 15.12.2005 - 4 StR 283/05). Mit der Eignungsformel wird die Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zu einem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 - StV 2001, 395; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.10.1993 - 1 StR 559/93 - BGHSt 39, 371 - StV 1994, 186 zum Freisetzen ionisierender Strahlen nach § 311 Abs. 1 StGB und BGH, Urt. v. 25.3.1999 - 1 StR 493/98 - NJW 1999, 2129 zur Straftat nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG); teilweise wird diese Deliktsform auch als "potentielles Gefährdungsdelikt" bezeichnet (BGH, Urt. v. 28.4.1994 - 4 StR 65/94 - NJW 1994, 2161; vgl. auch Sieber NJW 1999, 2065, 2067 m.w.N.). Dabei ist die Deliktsbezeichnung von untergeordneter Bedeutung; solche Gefährdungsdelikte sind jedenfalls eine Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte (BGH, Urt. v. 25.3.1999 - 1 StR 493/98 - NJW 1999, 2129; BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 - StV 2001, 395). Für die Eignung zur Friedensstörung ist deshalb zwar der Eintritt einer konkreten Gefahr nicht erforderlich (so aber Rudolphi in SK-StGB 6. Aufl. § 130 Rdn. 10; Roxin Strafrecht AT Bd. 1 3. Aufl. § 11 Rdn. 28; Schmidhäuser, Strafrecht BT 2. Aufl. S. 147; Gallas in der Festschrift für Heinitz S. 181). Vom Tatrichter verlangt wird aber die Prüfung, ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung gefahrengeeignet ist (vgl. BGH NJW 1999, 2129 zu § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG). Notwendig ist allerdings eine konkrete Eignung zur Friedensstörung; sie darf nicht nur abstrakt bestehen und muß - wenn auch aufgrund generalisierender Betrachtung - konkret festgestellt sein (HansOLG Hamburg MDR 1981, 71; OLG Koblenz MDR 1977, 334; OLG Köln NJW 1981, 1280; von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 4; Tröndle/Fischer aaO § 130 Rdn. 2; Lenckner aaO § 130 Rdn. 11; Lackner/Kühl aaO § 130 Rdn. 19 i.V.m § 126 Rdn. 4; Streng in der Festschrift für Lackner S. 140 ). Deshalb bleibt der Gegenbeweis der nicht gegebenen Eignung zur Friedensstörung im Einzelfall möglich (BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 - StV 2001, 395). Gestört ist der öffentliche Frieden unter anderem dann, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird (BGHSt 34, 329, 331; 46, 212, 218; BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO Rdn. 14 aE; Bubnoff aaO Rdn. 13 und 46 jeweils zu § 130 StGB), die Äußerungen "auf die Betroffenen als Ausdruck unerträglicher Mißachtung wirkt" (BT-Drucks. 9/2090 S. 7). Geeignetheit zur Friedensstörung liegt nach dem Sinn des Gesetzes aber nur dann vor, wenn die Äußerung vernünftigerweise eine der angeführten Reaktionen erwarten lassen muß (BT- Drucks. 9/2090 S. 8; BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04). Anerkannt ist, dass zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals eine bereits eingetretene Störung des öffentlichen Friedens nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr, dass berechtigte - mithin konkrete - Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (BGHSt 16, 49, 56; 29, 26; BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212, 218 f. - StV 2001, 395; BGH, Urt. v. 15.12.2005 - 4 StR 283/05; von Bubnoff aaO Rdn. 13 bis 15 m.w.N.). Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens verschiedentlich schon darin gefunden, dass die Publikation nach den konkreten Umständen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt werden kann (BGHSt 29, 26, 27; BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212, 219 - StV 2001, 395; BGH, Urt. v. 14.1.1981 - 3 StR 440/80, insoweit in NStZ 1981, 258 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 8.8.2006 - 5 StR 405/05 - NStZ 2007, 216). Der in das Internet eingestellte Text steht nach § 11 Abs. 3 StGB den Schriften im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB gleich (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212, 216 - StV 2001, 395; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 11 Rdn. 36, 36 a). Mit der Einstellung in das Internet wird der Text im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a StGB verbreitet und im Sinne von lit. b der genannten Vorschrift öffentlich zugänglich gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 8.8.2006 - 5 StR 405/05 - NStZ 2007, 216), denn dort ist der Text für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten Kreis von Personen unmittelbar wahrnehmbar und damit öffentlich (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 - StV 2001, 395; Lackner/Kühl aaO § 80a Rdn. 2). siehe auch: § 11 StGB, Personen- und Sachbegriff - Rdn. 65 - Schriftengleiche Darstellungen Wird die Gesamtheit der in Deutschland lebenden Ausländer als bloße „Vertreibungsmasse„, die „loszuwerden„ es gelte, gekennzeichnet, stachelt solche Stigmatisierung zum Hass gegen den betroffenen Bevölkerungsteil auf (vgl. BGH, Urt. v. 8.8.2006 - 5 StR 405/05 - NStZ 2007, 216; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130 Rdn. 25 m. N. der Rspr.). Dass die veröffentlichte Schrift nur „politische Utopie„ sei, „deren Umsetzung völlig außerhalb der derzeitigen politischen Realität„ liege, schließt die genannte Tatbestandsmäßigkeit nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 8.8.2006 - 5 StR 405/05 - NStZ 2007, 216). Nimmt der Angeklagte in Folge eines Subsumtionsirrtums irrig an, dass seine in tatsächlicher Hinsicht zutreffend erkannten Äußerungen noch vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sind und sonach noch nicht die normativen Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB erfüllten, kann ein Verbotsirrtum vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2005 - 4 StR 283/05). |
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siehe unten Rdn. 30 | |
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8 |
Hierunter
ist ein Verhalten zu verstehen, das auf die Gefühle
oder
den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie
subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die
bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige
Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil oder die
betreffende Gruppe zu erzeugen oder zu verstärken (vgl. BGH,
Urt.
v. 15.3.1994 - 1 StR 179/93 - BGHSt 40, 97, 102 - NJW 1994,
1421; BGH,
Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 -
BGHSt 46, 212, 217 - NStZ 2001,
305; BGH,
Urt. v. 8.8.2006 - 5 StR 405/05 - BGHR
StGB
§ 130 Abs. 1
Friedensstörung 1; BGH,
Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - BGHR
§ 130
Nr. 1 Aufstacheln 2 - NStZ-RR 2009, 13; BGH, Urt. v. 20.9.2011 - 4 StR
129/11). Wenn auch Hetze, die sich gegen Ausländer richtet, bei entsprechendem Gewicht regelmäßig tatbestandsrelevant sein kann (vgl. Miebach/Schäfer in MünchKomm StGB § 130 Rdn. 32), so muss jedoch die erforderliche besonders intensive Form der Einwirkung (vgl. BGHSt 21, 371, 372) auch unter Beachtung des zu berücksichtigenden Kontextes gegeben sein (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13). |
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8.5 |
Bei
der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen sind
die Anforderungen
zu beachten, die sich nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben (BGH,
Urt. v. 20.9.2011 - 4 StR 129/11): Dieses Grundrecht gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (BVerfGE 93, 266, 289). Jedermann hat insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern (BVerfG NJW 1992, 2750). Meinungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1, 7; 85, 1, 14 f.; 90, 241, 247). Geschützt sind damit grundsätzlich auch – in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG – rechtsextremistische Meinungen (vgl. BVerfGK 7, 221, 227; 8, 159, 163; BVerfG EuGRZ 2008, 769, 772; 2011, 88; NJW 2010, 47, 49). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen (vgl. näher BVerfGE 7, 198, 208 f.; BVerfGK 13, 1, 4 f.), zu denen auch § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF gehört. Bei der Subsumtion unter diese Strafvorschrift ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung, dass der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend erfasst wird. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets von dem Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; BVerfG NJW 2008, 2907, 2908). Es ist deshalb von Bedeutung, ob sich die Äußerungen an einen in irgendeiner Richtung voreingenommenen Zuhörerkreis richten und ob den Zuhörern die politische Einstellung des Angeklagten bekannt ist. Diese Umstände können Hinweise darauf geben, wie der durchschnittliche Zuhörer die Äußerungen auffassen wird (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2005 – 4 StR 283/05 - NStZ-RR 2006, 305 mwN). Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen nur in schlagwortartiger Form zusammenfasst (vgl. BVerfGK 13, 1, 5; BVerfG NJW 2009, 3503, 3504). Ein solcher Fall liegt typischerweise bei dem Motto einer Versammlung vor, das in der Regel nur den Kern eines Anliegens in knappen Worten zum Ausdruck bringen kann. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 85, 1, 13 f.; 94, 1, 9; 114, 339, 349). Gründe dieser Art können sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Äußerung gefallen ist (vgl. BVerfGE 82, 43, 52). Frühere eigene Kundgebungen kommen nur in Betracht, wenn zu ihnen ein eindeutiger Bezug hergestellt wird (vgl. BVerfG aaO S. 52 f.). Denn mit Art. 5 Abs. 1 GG wäre es nicht vereinbar, wenn Meinungsäußerungen mit dem Risiko verbunden wären, dass der Äußernde wegen einer nachfolgenden Deutung durch die Strafgerichte verurteilt wird, die dem objektiven Sinn seiner Äußerung nicht entspricht. Der Einzelne darf vielmehr in der Freiheit seiner Meinungsäußerung nicht aufgrund von Meinungen eingeengt werden, die er zwar hegen oder bei anderer Gelegenheit geäußert haben mag, im konkreten Fall aber nicht kundgegeben hat (BVerfG aaO S. 53). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen schließen zwar nicht aus, dass die Verurteilung auf ein Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn gestützt wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 303), wie dies insbesondere auf in der Äußerung verdeckt enthaltene Aussagen zutrifft. Ein solches Verständnis muss aber unvermeidlich über die reine Wortinterpretation hinausgehen und bedarf daher der Heranziehung weiterer, dem Text nicht unmittelbar zu entnehmender Gesichtspunkte und Maßstäbe. Diese müssen mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar sein (vgl. BVerfGE 43, 130, 139; BVerfG NJW 2008, 2907, 2908). Auf eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage dürfen die Verurteilung zu einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkende Rechtsfolgen daher nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. BVerfG NJW 2008, 1654, 1655; 2010, 2193). Hierfür müssen die Gerichte die Umstände benennen, aus denen sich ein solches am Wortlaut der Äußerung nicht erkennbares abweichendes Verständnis ergibt (BVerfG NJW 2008, 2907, 2908). Bei der Abwägung ist von Bedeutung, ob es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Werturteile oder Tatsachenbehauptungen handelt. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab; wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 99, 185, 196). Bei tatsachenhaltigen Werturteilen spielt die Wahrheit der tatsächlichen Bestandteile eine Rolle. Eine mit erwiesen unwahren Annahmen vermengte Meinung ist weniger schutzwürdig als eine auf zutreffende Annahmen gestützte (vgl. BVerfGE 90, 241, 253). Beim Senden von Liedern und Äußerungen etwa in einem Internet-Radiosender ist jedes Lied und jede Äußerung, die zur Grundlage des Schuld- und Strafausspruchs gemacht wird, unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. insbesondere BVerfG, Beschl. v. 25.3.2008 - 1 BvR 1753/03 - NJW 2008, 2907; BVerfG, Beschl. v. 15.9.2008 - 1 BvR 1565/05 - NJW 2009, 908) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07) daraufhin zu untersuchen, ob hierdurch Äußerungs- und Propagandadelikte verwirklicht worden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 15.4.2013 - 3 StR 35/13; BGH, Beschl. v. 7.2.2012 - 3 StR 335/11 - NStZ-RR 2012, 256, 257). Zu Auslegung und Bewertung des Inhalts des Wahlwerbespots hat der BGH in BGH, Beschl. v. 8.8.2013 - 5 StR 285/13 ergänzend auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 31. August 2011 (OVG 3 S 112.11) verwiesen. |
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9 |
Das Auffordern
zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen im Sinne des § 130 Abs.
1 Nr. 1 StGB setzt ein über bloßes
Befürworten hinausgehendes,
ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere voraus
mit dem
Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen
(BGH,
Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - BGHR
StGB § 130 Nr. 1
Auffordern 1). Gewalt- und Willkürmaßnahmen sind
diskriminierende
Handlungen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit
widersprechen (BGH aaO). Zur Beurteilung der Frage, ob eine Erklärung als Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu verstehen ist, ist ihr objektiver Sinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a., NJW 2010, 2193, 2194; BGH, Beschl. v. 28.7.2016 - 3 StR 149/16 Rn. 20). Dabei darf ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - BVerfGE 93, 266, 295 f.; BVerfG, Beschl. v. 25.3.2008 - 1 BvR 1753/03 - NJW 2008, 2907, 2908; BVerfG, Beschl. v. 4.2.2010 - 1 BvR 369/04 u.a. aaO; BGH, Urt. v. 15.12.2005 - 4 StR 283/05 - NStZ-RR 2006, 305; BGH, Urt. v. 20.9.2011 - 4 StR 129/11 Rn. 24; BGH, Beschl. v. 28.7.2016 - 3 StR 149/16 Rn. 20; MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 130 Rn. 110; S/SSternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 130 Rn. 5). |
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9.5 |
Als Gewaltmaßnahmen kommen beispielsweise Freiheitsberaubungen, gewaltsame Vertreibungen, Pogrome oder die Veranstaltung von Hetzjagden gegen Ausländer in Betracht (BGH, Beschl. v. 28.7.2016 - 3 StR 149/16 Rn. 19; MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 130 Rn. 47). | |
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9.10 |
Willkürmaßnahmen sind sonstige diskriminierende und im Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit stehende Behandlungen aller Art (MüKoStGB/Schäfer aaO). Feindselige Parolen wie "Ausländer raus" oder "Türken raus" werden grundsätzlich nicht erfasst, wenn sie sich in der Aufforderung zum Verlassen des Landes erschöpfen (BVerfG, Beschl. v. 25.3.2008 - 1 BvR 1753/03 - NJW 2008, 2907, 2908; BGH, Urt. v. 14.3.1984 - 3 StR 36/84 - BGHSt 32, 310, 313; BGH, Beschl. v. 28.7.2016 - 3 StR 149/16 Rn. 19; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 130 Rn. 5b; vgl. auch OLG München, Beschl. v. 9.2.2010 - 5 St RR 9/10/II - NStZ 2011, 41, 42). | |
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10 |
Bei
der Deutung des objektiven Sinns von Äußerungen
sind die
Anforderungen zu beachten, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes ergeben. Kriterien für die Auslegung sind neben
dem
Wortlaut und dem sprachlichen Kontext, in welchem die umstrittenen
Äußerungen stehen, auch für die
Zuhörer erkennbare
Begleitumstände, unter denen die Äußerungen
fallen. Es
ist deshalb von Bedeutung, ob sich die Äußerungen an
einen
in irgendeiner Richtung voreingenommenen Zuhörerkreis richten
und
ob den Zuhörern die politische Einstellung des Angeklagten
bekannt
ist. Diese Umstände können Hinweise darauf geben, wie
der
durchschnittliche Zuhörer die Äußerungen
auffassen wird
(vgl. BVerfGE 93, 266, 295 ff.; BVerfG NStZ 2001, 26, 27; BGH, Urt. v.
15.3.1994 - 1 StR 179/93 - BGHSt 40, 97, 101 - NJW 1994, 1421; BGH,
Urt. v. 25.7.1960 - 3 StR 23/60; BGH,
Urt. v. 15.12.2005 - 4 StR 283/05). Durch die Behauptung, Juden billigten ungeachtet strafrechtlicher Verbote wegen anderer, für sie vorrangiger Lehren im Talmud den sexuellen Missbrauch von Kindern, unterstellt der Angeklagte ihnen die kollektive Missachtung der staatlichen Rechtsordnung in einem besonders verwerflichen, von der Öffentlichkeit als verabscheuungswürdig beurteilten Kriminalitätsbereich. Hierdurch stellt er die Gesamtheit der Juden als Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB (MünchKomm Miebach/Schäfer § 130 Rdn. 25 m.w.N.) als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig dar (vgl. BGHSt 3, 346, 348; 7, 110, 111; BGH, Urt. v. 15.12.2005 - 4 StR 283/05). Ein Angriff auf die Menschenwürde ist, soweit es sich um Äußerungen handelt, die etwa die jüdische Bevölkerung betreffen, stets dann gegeben, wenn sich der Täter mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziert, oder seine Äußerungen damit im Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1994 - 1 StR 179/93 - BGHSt 40, 97, 100 - NJW 1994, 1421; BVerfG NStZ 2001, 26, 28; BGH, Urt. v. 15.12.2005 - 4 StR 283/05), so etwa, wenn die Behauptungen darauf ausgehen, feindliche Gefühle gegen die Juden im allgemeinen und gegen die in Deutschland lebenden Juden zu erwecken und zu schüren (BGH NStZ 1981, 258; BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 - StV 2001, 395; vgl. auch BGH, Urt. v. 15.3.1994 - 1 StR 179/93 - BGHSt 40, 97, 100 - NJW 1994, 1421; von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 12, 18; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 130 Rdn. 7). In BGH, Beschl. v. 28.7.2016 - 3 StR 149/16 hat der 3. Strafsenat für tatbestandsmäßig erachtet, dass die Angeklagten die in Deutschland lebenden Ausländer durch die Veröffentlichung des betreffenden Videos böswillig verächtlich gemacht und dadurch die Menschenwürde anderer angegriffen haben, indem sie diese als Affen dargestellt haben, die bloß ihren Instinkten folgen. |
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20 |
Da im Rahmen des § 130 StGB bedingter Vorsatz ausreicht, kommt es darauf an, ob der Täter das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt. Hierbei ist die maßgebende Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt der Begehung der Tat feststellen und würdigen (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13; Fischer StGB 55. Aufl. § 15 Rdn. 9 ff.). | |
§ 130 Abs. 2 StGB |
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... (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt, b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, 2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder 3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. ... |
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25 |
Zu
einem verfaßten und in einer Pressemappe aufgenommenen
Redemanuskript als Schrift im Sinne von § 130 StGB
(vgl.
BGHSt 13, 375, 376; BGH,
Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04).
Den
Schriften stehen nach § 11 Abs. 3 StGB CDs gleich (vgl. BGH,
Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 -
NStZ-RR 2009, 13). siehe auch: § 11 StGB, Personen- und Sachbegriff - Rdn. 65 - Schriftengleiche Darstellungen |
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25.1 |
Es
ist - gerade im Hinblick auf § 130 StGB - Sache des
Tatrichters, den tatsächlichen Gehalt von
Äußerungen
auszulegen und aufzuzeigen, welche Begehungsweise des Tatbestandes
dadurch erfüllt sein soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1994 - 1 StR
179/93 - BGHSt 40, 97, 101 ff.; BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR
33/12). Die Auslegung des Inhalts einer Schrift im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat sich wegen des Charakters der Vorschrift als Verbreitungsdelikt an seinem objektiven Sinngehalt, Zweck und Erklärungswert zu orientieren, wie sie von einem verständigen, unvoreingenommenen Durchschnittsleser oder -hörer aufgefasst werden. Ob die Schrift die inhaltlichen Anforderungen des objektiven Tatbestands erfüllt, muss sich demnach in erster Linie aus ihr selbst ergeben. Umstände, die in der Schrift selbst keinen Niederschlag gefunden haben, bleiben grundsätzlich außer Betracht. Insbesondere subjektive Zielsetzungen, Motive, Absichten, Vorstellungen oder Neigungen des Täters müssen zumindest "zwischen den Zeilen" erkennbar sein (vgl. Miebach/Schäfer in MünchKomm StGB § 130 Rdn. 57). Lässt eine Äußerung mehrere Deutungen zu, von denen nur eine strafbar ist, so darf die zur Bestrafung führende Interpretation nur zugrunde gelegt werden, wenn die anderen Deutungsmöglichkeiten, insbesondere solche, die mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vereinbar wären, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NJW 1994, 2943; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13). Wird der angegriffene Teil der Bevölkerung nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet, ist eine derartige namentliche Benennung jedenfalls dann entbehrlich, wenn sich aus dem Inhalt der Schrift ausreichend deutlich ergibt, welcher bestimmte Bevölkerungsteil Ziel des Angriffs ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn in dem Text des Liedes mehrere typische Äußerlichkeiten und Verhaltensweisen genannt werden, die der Gruppe zuzuordnen sind und deren Erscheinungsbild bestimmen und dies lässt den zweifelsfreien Schluss darauf zuläßt, dass die betreffende Personenmehrheit als Angriffsobjekt umschrieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13: betr. "Punker"). Die pauschale Annahme, die Leugnung des Holocaust stachele zum Hass gegen Teile der Bevölkerung und gegen eine religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf, genügt den Anforderungen an eine dabei vorzunehmende Gesamtwürdigung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1994 - 1 StR 179/93 - BGHSt 40, 97, 100 f.; BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12; s. auch BT-Drucks. 12/8588 S. 8). Eine daneben in Betracht zu ziehende Strafbarkeit nach § 130 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 StGB setzt voraus, dass das Leugnen einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04 - NJW 2005, 689, 690; BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12; BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011 - 1 BvR 461/08 - NJW 2012, 1498, 1500; BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300, 334 f.; BT-Drucks. 12/8588 S. 8; BT-Drucks. 10/1286 S. 9; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 130 Rn. 41 mwN; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 121; MünchKommStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 130 Rn. 86; aA NK-StGB-Ostendorf, 3. Aufl., § 130 Rn. 21). Eine solche Eignung ist bei Schreiben, die sich allein an staatliche Stellen richten und sich dazu teilweise in einem schlichten In-Abrede-Stellen des Holocausts erschöpfen, nicht aus sich heraus ersichtlich (BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12). |
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30 |
§ 130 StGB setzt sowohl im
Äußerungstatbestand nach
Abs. 1 als auch im Rahmen des Verbreitungstatbestandes (Abs. 2) voraus,
dass sich der Inhalt der Schrift gegen einen Teil der
Bevölkerung
oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr
Volkstum bestimmte Gruppe richtet (vgl. BGH, Beschl. v. 14.4.2015 - 3
StR 602/14). Unter einem Teil der Bevölkerung ist eine von der übrigen Bevölkerung auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art unterscheidbare Gruppe von Personen zu verstehen, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr unterscheidbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13; BGH, Beschl. v. 14.4.2015 - 3 StR 602/14; Fischer, StGB 55. Aufl. § 130 Rdn. 4). Nicht ausreichend ist es, wenn bei der Verwendung von Sammelbegriffen der Personenkreis so groß und unüberschaubar ist und mehrere, sich teilweise deutlich unterscheidende Einstellungen oder politische Richtungen umfasst, dass eine Abgrenzung von der Gesamtbevölkerung aufgrund bestimmter Merkmale nicht möglich ist (BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - BGHR StGB § 130 Nr. 1 Bevölkerungsteil 3 mwN; BGH, Beschl. v. 14.4.2015 - 3 StR 602/14; MüKoStGB/Schäfer aaO § 130 Rn. 30, 34 f. mwN). Bei den mit den Bezeichnungen "Linke und Antifa-Brut" sowie "Rote Flut" angesprochenen Personenkreisen handelt es sich nicht um abgrenzbare Bevölkerungsgruppen in diesem Sinne (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13). Zwar kann grundsätzlich auch eine politische Gruppierung taugliches Ziel eines Angriffs im Sinne des § 130 Abs. 2 StGB sein (vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130 Rdn. 9). Bei nicht näher spezifizierten Sammelbegriffen wie "Rote" oder "Linke" ist der bezeichnete Personenkreis jedoch so groß und unüberschaubar und umfasst derart zahlreiche, sich teilweise deutlich unterscheidende politische Richtungen und Einstellungen, dass seine Abgrenzung auf Grund bestimmter Merkmale von der Gesamtbevölkerung nicht möglich ist (vgl. BGHR StGB § 130 Nr. 1 Bevölkerungsteil 1; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13). Der Begriff "Antifa" bezeichnet nach allgemeinem Verständnis je nach Zusammenhang linke, linksradikale und/oder autonome Gruppierungen oder Organisationen, die sich das Ziel gesetzt haben, Nationalismus oder Rassismus zu bekämpfen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um ein auch nur annähernd homogenes Gebilde. Vielmehr ist die Ablehnung von Faschismus, Rassismus und Nationalismus häufig nur der kleinste gemeinsame Nenner, der zwischen den unterschiedlichen Gruppierungen konsensfähig ist. Treffen sich indes ansonsten politisch-ideologisch ganz unterschiedlich geprägte Personengruppen lediglich in einem gemeinsamen Ziel, so reicht allein dies grundsätzlich nicht aus, um sie als abgrenzbaren Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 und 2 StGB ansehen zu können; denn die Personenmehrheit ist in diesen Fällen nicht in einem Maße durch gemeinsame individuelle Merkmale geprägt, das sie nach außen als Einheit erscheinen lässt und eine hinreichend sichere Unterscheidung von der übrigen Bevölkerung ermöglicht (BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13). Mit dem verwendeten Ausdruck "Kommunisten" wird ein Teil der Bevölkerung im Sinne des Tatbestandes der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 und 2 StGB bezeichnet. Im Gegensatz zu der "Antifa"-Bewegung, in der weltanschaulich unterschiedlich geprägte Gruppierungen lediglich durch ein gemeinsames Ziel vereint sind, verbindet Kommunisten - bei durchaus unterschiedlicher Ausrichtung in Einzelfragen - eine gemeinsame weltanschauliche, politisch-ideologische Grundüberzeugung. Diese gibt der Personenmehrheit ein insgesamt gemeinschaftliches Gepräge, das sie - trotz im Randbereich vorhandener Berührungspunkte und Überschneidungen mit sonstigen, insbesondere politisch linksgerichteten Gruppierungen - in ausreichender Weise von der übrigen Bevölkerung unterscheidbar macht (BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13). Die Gruppe der "Punker" stellt einen Teil der Bevölkerung im Sinne der genannten Vorschrift dar (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13; Lenckner/Sternberg-Lieben, aaO § 130 Rdn. 4; Miebach/Schäfer, aaO § 130 Rdn. 25). Punker sind aufgrund einer etwa in ihrem Lebensstil und äußeren Erscheinungsbild zu Tage tretenden weltanschaulichen Überzeugung, die trotz unterschiedlicher Präferenzen im Einzelnen nach außen genügende Gemeinsamkeiten erkennen lässt, als Personenmehrheit von der übrigen Bevölkerung in ausreichendem Maße abgrenzbar (BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13). Die in Deutschland lebenden Ausländer kommen als hinreichend abgrenzbarer und damit vom Tatbestand der Volksverhetzung geschützter Teil der Bevölkerung in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.1988 – 3 StR 561/87 - BGHR StGB § 130 Nr. 1 Bevölkerungsteil 2; BGH, Urt. v. 8.8.2006 – 5 StR 405/05 - BGHR StGB § 130 Abs. 1 Friedensstörung 1; BGH, Urt. v. 20.9.2011 - 4 StR 129/11; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 368; OLG Brandenburg NJW 2002, 1440; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.5.2011 – 1 Ss 175/11; LK-Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 28, 31; Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 130 Rn. 3, 4). |
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35 |
siehe oben Rdn. 8 -
Aufstachelung
zum Hass |
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40 |
Dies
setzt ein über das bloße Befürworten
hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf
andere mit dem Ziel voraus, in ihnen den Entschluss zu
diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten
der Menschlichkeit widersprechen (vgl. BGH,
Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 -
NStZ-RR 2009, 13; Lenckner/Sternberg-Lieben in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 130 Rdn.
5 b; von
Bubnoff, aaO § 130 Rdn. 19). siehe auch oben Rdn. 9 - Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Beispiel: Hierunter fallen etwa Gewalttätigkeiten im Sinne des § 125 StGB, Freiheitsberaubungen, gewaltsame Vertreibungen, Pogrome, die Veranstaltung von Hetzjagden gegen Ausländer und sonstige im Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit stehende Behandlungen aller Art (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13; Miebach/Schäfer in MünchKomm StGB § 130 Rdn. 35). |
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45 |
Ferner
kann der Tatbestand verwirklicht werden, indem die
Menschenwürde anderer dadurch angegriffen wird, dass eines der
genannten Angriffsobjekte beschimpft, böswillig
verächtlich
gemacht oder verleumdet wird. Beschimpfen ist eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212, 216 - StV 2001, 395). Unter Verächtlichmachen ist jede auch bloß wertende Äußerung zu verstehen, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird (vgl. BGHSt 3, 346, 348; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13: betr. Verächtlichmachen von "Kommunisten"). Verleumden erfordert das wider besseres Wissen aufgestellte oder verbreitete Behaupten einer Tatsache, die geeignet ist, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen herabzuwürdigen (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13; Fischer StGB 55. Aufl. § 130 Rdn. 11). Ein Angriff gegen die Menschenwürde anderer, der sich durch eine dieser Handlungen ergeben muss, setzt voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird (vgl. BVerfG NJW 2001, 61, 63). Ein noch weiter gehender Angriff etwa auf das biologische Lebensrecht an sich ist nicht erforderlich (vgl. BayObLG NStZ 1994, 588, 589). Auch insoweit kommen grundsätzlich entsprechend intensive ausländerfeindliche Parolen in Betracht (BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13; vgl. die Beispiele bei Miebach/Schäfer in MünchKomm StGB § 130 Rdn. 44 m. w. N.). Es müssen somit besonders qualifizierte Beeinträchtigungen vorliegen, die durch ein gesteigertes Maß an Gehässigkeit und Rohheit gekennzeichnet sind, und durch die die Angehörigen des betreffenden Bevölkerungsteils oder der betreffenden Gruppe in ihren grundlegenden Lebensrechten als gleichwertige Persönlichkeiten in der Gemeinschaft verletzt werden und der unverzichtbare Bereich ihres Persönlichkeitskerns sozial abgewertet wird (vgl. BGHSt 36, 83, 90; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13). |
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50 |
Verbreiten
im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a StGB ist die mit
einer körperlichen Weitergabe einer Schrift verbundene
Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Schrift ihrer
Substanz nach einem größeren Personenkreis
zugänglich zu machen, wobei dieser nach Zahl und
Individualität so groß sein muss, dass er
für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (BGH,
Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04 -
NJW 2005, 689, 690; BGH, Beschl. v.
16.5.2012 - 3 StR 33/12; LK/Laufhütte/Kuschel, StGB, 12.
Aufl., § 86 Rn. 19). Dazu reicht die Weitergabe an einzelne
bestimmte Dritte nicht aus, wenn nicht feststeht, dass der Dritte
seinerseits die Schrift weiteren Personen überlassen werde
(BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011 - 1 BvR 461/08 - NJW 2012, 1498, 1499 f.
mwN; BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12). Der Begriff "Verbreiten" wird in mehreren Straftatbeständen des StGB verwendet (vgl. u.a. §§ 86, 86a, 184, 186 StGB). Der Gesetzgeber hat den Begriff nicht näher abgegrenzt. Er unterliegt deshalb der Auslegung, wobei insbesondere auf den Grundgedanken der jeweiligen Vorschrift abzustellen ist. Im Rahmen von § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) StGB bedeutet "Verbreiten" die mit einer körperlichen Weitergabe der Schrift verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muß, daß er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Dabei reicht schon die Weitergabe eines Exemplars der Schrift aus, wenn dies mit dem Willen geschieht, der Empfänger werde die Schrift durch körperliche Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen oder wenn der Täter mit einer Weitergabe an eine größere nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (Kettenverbreitung). Bei der Aushändigung einer Vielzahl gleicher Exemplare an verschiedene Abnehmer (Mengenverbreitung) wird bereits verbreitet, wenn der Täter das erste Exemplar einer Mehrzahl von ihm zur Verbreitung bestimmter Schriften an einen einzelnen Bezieher abgegeben hat. Voraussetzung ist aber immer, daß an einen größeren und nicht (vom Täter) kontrollierbaren Personenkreis weitergegeben wird oder weitergegeben werden soll. Die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte allein vermag das Merkmal des Verbreitens nicht zu erfüllen, wenn nicht feststeht, daß der Dritte seinerseits die Schrift an weitere Personen überlassen wird. Entscheidend ist, daß die Schrift, nicht etwa bloß ihr geistiger Inhalt, so vielen Personen zugänglich gemacht wird, daß es sich bei den Empfängern um einen für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis handelt (vgl. dazu BGHSt 13, 257, 258; 18, 63, 64; 19, 63, 71; 47, 55, 59; BGH MDR 1966, 687; BGH NJW 1999, 1979, 1980 insoweit in BGHSt 45, 41 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04; BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12; BayObLG NStZ 1983, 120 ff. m. Anm. Keltsch; 1996, 436, 437; 2002, 258, 259 m. Anm. Schröder JZ 2002, 412 f.; OLG Frankfurt StV 1990, 209; Thüring. OLG NStZ 2004, 628 ff.). Ist der in einer Presseerklärung enthaltene (inkriminierte) schriftliche Rechenschaftsbericht als solcher nicht verbreitet worden, sondern war nur dessen Inhalt im Zusammenhang mit der Rede des Angeklagten Gegenstand der Veröffentlichung in der Zeitung, genügt das allein nicht für "Verbreiten" im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) StGB. In der Weitergabe von zwei Pressemappen selbst liegt dann noch kein Verbreiten, wenn weder eine Ketten- noch eine Mengenverbreitung vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04). Ein (beabsichtigtes) Verbreiten kommt nicht nur hinsichtlich des individuellen Inhalts der verschiedenen Schreiben, sondern auch bezüglich etwaiger vorgefertigter "Briefbögen" oder standardmäßiger Beilagen mit inkriminiertem Inhalt (wie beispielsweise des "Merkblatts für Kollaborateure") in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12). siehe auch zum Tatbestandsmerkmal Verbreiten i.S.d. § 166 StGB: Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, § 166 --> Rdn. 5 |
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55 |
Zugänglichmachen
bedeutet, einem anderen die
Möglichkeit zu
eröffnen, sich durch sinnliche Wahrnehmung vom Inhalt der
Schrift
Kenntnis zu verschaffen. Dies kann entweder durch Wahrnehmung des
Erzeugnisses in seiner Substanz oder in seinem Inhalt geschehen (BGH
NJW 1976, 1984; BGH,
Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04;
Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. Rdn. 5; Tröndle/Fischer
StGB 52.
Aufl. Rdn. 10; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder
StGB 26.
Aufl. Rdn. 9 jew. zu § 184). Das Zugänglichmachen
muß
allerdings öffentlich erfolgen und ist dann gegeben, wenn die
Möglichkeit der Wahrnehmung durch eine unbestimmte Vielzahl
von -
innerlich nicht notwendigerweise verbundenen - Personen
eröffnet
ist (BGH,
Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04;
Lackner/Kühl aaO
Rdn.
6; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 6 jew. zu § 74 d). Auch Pressevertreter sind ein Teil der Öffentlichkeit (vgl. BGHSt 34, 329, 332; 47, 278, 282), so dass ausreichend ist, dass von diesen eine unbestimmte Zahl von Personen von den Manuskripten Kenntnis nehmen konnte (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04). |
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60 |
vgl. zum Vorrätighalten: Lackner/Kühl aaO Rdn. 5; Lenckner/Perron aaO Rdn. 46 jew. zu § 184 StGB; BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04). | |
§ 130 Abs. 3 StGB |
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... (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. ... |
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65 |
Dieser
Tatbestand wurde mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz
vom
28. Oktober 1994 (BGBl I 3186) eingeführt. Darin wird der
(insbesondere) an den Juden begangene Völkermord unter der
nationalsozialistischen Herrschaft, der historisch eindeutig belegt und
damit offenkundig ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 90, 241, 249; BGHZ
75, 160; BGH, Urt. v. 15.3.1994 - 1 StR 179/93 - BGHSt 40, 97, 99 - NJW
1994, 1421; BGHSt 46, 36, 46 f.; BGHSt 46, 212, 216; BGHR StPO
§
244 Abs. 3 Satz 2 Offenkundigkeit 1; BGHR StGB § 46 Abs. 1
Schuldausgleich 32), tatbestandlich vorausgesetzt (vgl. BGH,
Urt. v.
10.4.2002 - 5 StR 485/01 - BGHSt 47, 278 - StV 2002,
485). Vor dem Hintergrund einer hiernach bestehenden besonderen historischen Verantwortung Deutschlands sollen mit der Norm ausschließlich bestimmte Negativäußerungen erfaßt werden (vgl. dazu von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130 Rdn. 45). Das zur Störung des öffentlichen Friedens geeignete öffentliche Billigen, Leugnen oder Verharmlosen einer dieser Völkermordhandlungen ist unter Strafe gestellt; dadurch soll rechtsextremistische Propaganda, die zur Vergiftung des politischen Klimas geeignet ist, verfolgt und verhindert werden (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 - 1 StR 502/99 - BGHSt 46, 36, 40 - NJW 2000, 2217; ferner BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212, 218 - StV 2001, 395; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130 Rdn. 43). Eine entsprechende Friedensgefährdung haftet derartigen in die Öffentlichkeit gebrachten Äußerungen regelmäßig an (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.2002 - 5 StR 485/01 - BGHSt 47, 278 - StV 2002, 485). Zwischen den einzelnen Handlungsvarianten der Strafnorm besteht ein gewisses Gefälle (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 - 1 StR 502/99 - NJW 2000, 2217, 2220, insoweit in BGHSt 46, 36 nicht abgedruckt; dazu Stegbauer JR 2001, 37, 38). Dabei fehlt es an einer klaren Trennschärfe zwischen den Varianten des Billigens und des "qualitativen" Verharmlosens einerseits, des (etwa nur partiellen) Leugnens und des "quantitativen" Verharmlosens andererseits (dazu BGH, Urt. v. 6.4.2000 - 1 StR 502/99 - BGHSt 46, 36, 41 f. - NJW 2000, 2217; BGH, Urt. v. 10.4.2002 - 5 StR 485/01 - BGHSt 47, 278 - StV 2002, 485; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 130 Rdn. 19, 21). |
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70 |
Die tatbestandlichen Voraussetzungen öffentlicher Äußerung in einer zur Störung des öffentlichen Friedens genannten Weise sind angesichts einer Antragstellung in einer öffentlichen Hauptverhandlung wegen Volksverhetzung, die zudem tatsächlich auch von Öffentlichkeit und Presse beobachtet wurde, erfüllt. Eine weitergehende Verbreitungsgefahr, wie sie in dem vom 1. Strafsenat entschiedenen Fall der Volksverhetzung im Rahmen einer Strafverteidigung festgestellt war (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 - 1 StR 502/99 - BGHSt 46, 36 - NJW 2000, 2217; BGHSt 39, 42 f.), ist insoweit nicht gefordert (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.2002 - 5 StR 485/01 - BGHSt 47, 278 - StV 2002, 485). | |
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75 |
Jedenfalls
bei einer Äußerung, die nicht - was
tatbestandlich ausreichen würde - nur eine begrenzte
Völkermordhandlung, sondern den gesamten Holocaust oder ein
ihn
kennzeichnendes Teilgeschehen betrifft, kann es für den
Vorsatz
des Angeklagten nicht auf die - vom Tatrichter berechtigterweise
unvertieft gelassene - Frage ankommen, ob ihm etwa abzunehmen
wäre, daß er die historisch unzweifelhafte Tatsache
des
Vernichtungsgeschehens in Auschwitz in revisionistischer Verblendung
negiert. Der Gesetzgeber wollte mit der Strafnorm des § 130
Abs. 3
StGB gerade auch Unbelehrbaren begegnen (Stegbauer NStZ 2000, 281, 286
m. N.). Danach ist als vorsätzliches Leugnen im Sinne dieses
Tatbestandes das bewußte Abstreiten des
bekanntermaßen
historisch anerkannten Holocaust ausreichend. Eine "bewußte
Lüge" wird nicht verlangt (BGH,
Urt. v.
10.4.2002 - 5 StR 485/01 -
BGHSt 47, 278 - StV 2002, 485; so auch Rudolphi in SK § 130
Rdn.
23; vgl. zur Vorsatzproblematik auch Lenckner in
Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 130 Rdn.
20 m. w.
N.). Deren Fehlen ist selbst für die Strafzumessung ohne
Bedeutung
(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 32; BGH,
Urt. v.
10.4.2002 - 5 StR 485/01 - BGHSt 47,
278 - StV 2002, 485). Beispiel: Die Äußerung, mit der eine Massenvernichtung in den für den Holocaust besonders kennzeichnenden Konzentrationslagern Auschwitz und Auschwitz-Birkenau abgestritten wird (vgl. zu dem die Vorschrift des § 130 Abs. 3 StGB schlagwortartig kennzeichnenden, indes problematischen Begriff "Auschwitzlüge" Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 130 Rdn. 20), erfüllt die Handlungsmodalität des Leugnens (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.2002 - 5 StR 485/01 - BGHSt 47, 278 - StV 2002, 485). |
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80 |
Zur Erfüllung des Merkmals „Versammlung„ genügt eine räumlich zu einem bestimmten Zweck vereinigte Personenmehrheit, dabei kann es sich auch um einen begrenzten Personenkreis handeln (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04; Tröndle/Fischer aaO § 80 a Rdn. 4; Lackner/Kühl aaO Rdn. 2 zu § 80 a; Bubnoff in LK 11. Aufl. Rdn. 14 zu § 111 jew. m.w.N.). | |
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85 |
Vgl.
allgemein zum Leugnen des Holocaust EGMR NJW 2004, 3691 ff. Ein Verharmlosen liegt vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunter spielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - 1 StR 502/99 - BGHSt 46, 36, 40 - NJW 2000, 2217; BGHSt 47, 278): Nicht erforderlich ist das Bestreiten des Völkermordes als historisches Gesamtgeschehen, es genügen ein "Herunterrechnen der Opferzahlen„ und sonstige Formen des Relativierens oder Bagatellisierens seines Unrechtsgehalts (vgl. BT-Drucks. 9/2090 S. 7, 8; 10/1286 S. 9; BGH, Urt. v. 6.4.2000 - 1 StR 502/99 - BGHSt 46, 36, 40 - NJW 2000, 2217; BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 31; Bubnoff aaO Rdn. 44; Lenckner in Schönke/Schröder, aaO Rdn. 21 jeweils zu § 130; vgl. auch Wandres; Die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens 2000 S. 230 ff.; 245 ff.; König/Seitz NStZ 1995, 1, 3; Stegbauer NStZ 2000, 281, 285), wobei es sich dann um eine abgeschwächte Form des Leugnens handelt ("teilweises Leugnen" vgl. Wandres aaO S. 230; Stegbauer NStZ 2000, 284). Im Falle des "Verharmlosens" muß sich der Vorsatz auf die Unwahrheit der mit der Verharmlosung verbundenen Tatsachenbehauptungen sowie auf die gänzliche Unangemessenheit der geäußerten Wertungen erstrecken (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04; Tröndle/Fischer aaO § 130 Rdn. 34 aE; vgl. auch Wandres aaO S. 230 f.) . Zur Eignung der Störung des öffentlichen Friedens siehe oben Rdn. 5 |
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90 |
Leitsatz
Der Tatbestand der Volksverhetzung in der
Handlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust (§ 130
Abs. 3
StGB) ist grundsätzlich auf Verteidigerhandeln nicht
anzuwenden,
wenn dem verteidigten Mandanten seinerseits Volksverhetzung i.S.d.
Tatbestandes zur Last liegt. Insoweit greift die
Tatbestandsausschlußklausel des § 86
Abs. 3 StGB
(i.V.m.
§ 130 Abs. 5 StGB). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich lediglich den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - 1 StR 502/99 - Ls. - BGHSt 46, 36 - NJW 2000, 2217). Leitsatz Wer als Strafverteidiger in einem Verfahren wegen Volksverhetzung in einem Beweisantrag den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Völkermord leugnet, macht sich damit grundsätzlich seinerseits nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar. Eine derartige Erklärung ist regelmäßig als verteidigungsfremdes Verhalten zu bewerten, für das die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB) nicht gilt. (Im Anschluß an BGH, Urt. v. 6.4.2000 - 1 StR 502/99 - BGHSt 46, 36 - NJW 2000, 2217) (BGH, Urt. v. 10.4.2002 - 5 StR 485/01 - Ls. - BGHSt 47, 278 - StV 2002, 485). siehe näher: § 86 StGB, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen - Rdn. 55 - Verteidigungsfremdes Verhalten |
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§ 130 Abs. 4 StGB |
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... (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. ... |
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95 |
Eine Strafbarkeit nach der durch Gesetz vom 24.3.2005 neu geschaffenen Vorschrift der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft (§ 130 Abs. 4 StGB nF [BGBl I 969 f.]) kann für Fälle in Betracht kommen, wenn im Einzelfall nach den Umständen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen festgestellt werden können, wonach durch die Verwendung der Parole die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlicht und dadurch der öffentliche Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise gestört wurde. Damit erfasst dieser Straftatbestand nicht jede Verherrlichung nationalsozialistischer Anschauungen, sondern nur solche Handlungen als tatbestandsmäßig, welche die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen billigen, rechtfertigen oder verherrlichen und damit den Achtungsanspruch der Opfer angreifen (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs BTDrucks. 15/5051 S. 5; BGH, Urt. v. 28.7.2005 - 3 StR 60/05 - NJW 2005, 3223). | |
§ 130 Abs. 7 StGB |
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... (7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend. |
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115 |
siehe zum Tatbestandsausschluß nach § 130 Abs. 7, § 86 Abs. 3 StGB insbesondere bei Verteidigerverhalten oben Rdn. 90 - Verteidigerhandeln und: § 86 StGB, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen - Rdn. 55 - Verteidigungsfremdes Verhalten | |
Konkurrenzen |
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K.1 |
Der Leugnungstatbestand des § 130 Abs. 3 StGB kann in Tateinheit zum Äußerungstatbestand des § 130 Abs. 1 StGB stehen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 - StV 2001, 395; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130 Rdn. 50). | |
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K.5 |
Volksverhetzung
kann in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen und mit Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen stehen (vgl. BGH,
Beschl. v.
1.12.2009 - 3 StR 432/09). siehe auch: § 86 StGB, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen; § 86a StGB, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen |
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K.10 |
Soweit
das Verbreiten mehrerer Exemplare einer bestimmten Schrift
aufgrund eines einheitlichen Vorsatzes in mehreren Schritten erfolgte,
kann eine tateinheitliche Begehungsweise gegeben sein (vgl. BGH,
Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12; zum sukzessiven Verbreiten BGH,
Urt. v. 26.6.1985 - 3 StR 129/85 - BGHSt 33, 271, 274 f. mwN;
LK/Krauß,
StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 140; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12.
Aufl.,
Vor § 52 Rn. 23 ff.; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl.,
§ 86a Rn.
9d; Warda in Festschrift Geilen, 2003, S. 199 ff.). Liegen neben einem Verbreiten gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StGB oder § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch Vorbereitungshandlungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d StGB oder des § 86a Abs. 1 Nr. 2 StGB (Herstellen oder Vorrätig-Halten) vor, kann das Verbreiten die jeweilige Vorbereitungshandlung verdrängen (BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 3 StR 174/09 zu § 184 StGB; BGH, Beschl. v. 19.5.1980 - 3 StR 193/80). |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen § 130 Abs.
1 StGB: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 130 Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen; ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen; ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen; ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen; ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen Strafrahmen § 130 Abs. 3 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen Strafrahmen § 130 Abs. 4 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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S.3 |
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S.3.1 |
Eine "bewußte Lüge" wird vom Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB in der Variante des Leugnens nicht verlangt (BGH, Urt. v. 10.4.2002 - 5 StR 485/01 - BGHSt 47, 278 - StV 2002, 485; so auch Rudolphi in SK § 130 Rdn. 23; vgl. zur Vorsatzproblematik auch Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 130 Rdn. 20 m. w. N.). Deren Fehlen ist selbst für die Strafzumessung ohne Bedeutung (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 32; BGH, Urt. v. 10.4.2002 - 5 StR 485/01 - BGHSt 47, 278 - StV 2002, 485). | |
Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1,
2, 3 und 4 StGB) beträgt fünf Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 4
StGB). siehe zur Frist: Verjährungsfrist § 78 StGB; zum Lauf der Frist siehe: Beginn, § 78a StGB; Ruhen, § 78b StGB; Unterbrechung, § 78c StGB; zum Verfahrenshindernis der Verjährung siehe: Einstellung bei Verfahrenshindernissen § 206a StPO. |
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Z.2 |
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Z.2.1 |
Das
Vergehen der Volksverhetzung stellt eine Katalogtat nach §
100a
Abs. 2 Nr. 1 d StPO dar, bei der unter den weiteren
Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die
Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf. siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO |
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Z.2.2 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder
Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig. siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation |
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Z.2.3 |
Nach
§ 100f
Abs. 1
StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von
Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen
Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete,
auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO entsprechend. siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel |
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Z.2.3.1 |
Den
Einsatz weiterer
technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen, Einsatz technischer
Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung in § 100h
StPO
unter den dort genannten Voraussetzungen vor. siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel |
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Z.2.4 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder
Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung,
insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat,
begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu
begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so
dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO). siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In
§ 130 StGB wird verwiesen auf: § 11 StGB siehe auch: Personen- und Sachbegriffe, § 11 StGB § 6 VStGB siehe auch: Völkermord, § 6 VStGB Auf § 130 StGB wird verwiesen in: § 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 100a StPO siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation |
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Z.8.2 |
§ 130 StGB wurde mit Wirkung vom 27.1.2015
durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches -
Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21.
Januar 2015 geändert, BGBl. I S. 10. Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 130 StGB Volksverhetzung (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, a) verbreitet, b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder 2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. (5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. (6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend." ---------------------------------
§ 130 StGB wurde mit Wirkung vom 22.03.2011 geändert durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art vom 16.03.2011; § 130 BGBl. I S. 418 - Nr. 11. Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 130 StGB Volksverhetzung (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, a) verbreitet, b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder 2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. (5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. (6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend." |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung) |
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