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§
86 StGB
Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, 3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder 4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 86 Abs. 1 StGB |
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(1) Wer Propagandamittel 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, 3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder 4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ... |
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5 |
Hierunter fallen nur solche Schriften (§ 11
Abs. 3
StGB), deren Inhalte gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
verstoßen (§ 86 Abs. 2 StGB) und die aufgrund dessen eine
aktiv kämpferische, aggressive Tendenz in diese Richtung erkennen
lassen (BGH, Urt. v. 23.7.1969 - 3 StR 326/68 - BGHSt 23, 64, 72; BGH,
Urt. v. 13.8.2009 - 3 StR 228/09 - NJW 2010, 163,
165; BGH,
Beschl. v. 14.4.2015 - 3 StR 602/14). Kritik, Ablehnung und politisches Wunschdenken reichen ebenso wenig wie wissenschaftliche Abhandlungen, Dokumentationen oder belletristische Darstellungen, wenn und soweit ihnen der werbende, aufwieglerische Charakter fehlt, welcher der Propaganda eignet. Die verfassungsfeindliche Zielsetzung muss in der Schrift selbst verkörpert sein, wobei auf den verständigen Durchschnittsleser(-hörer) abzustellen ist (BGH, Urt. v. 23.7.1969 - 3 StR 326/68 - BGHSt 23, 64, 73; BGH, Beschl. v. 14.4.2015 - 3 StR 602/14; MüKoStGB/Steinmetz, 2. Aufl., § 86 Rn. 13). Beispiel: Die in den Urteilsgründen dargestellten Textfragmente erschöpfen sich in der Wiedergabe von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen ("Sieg Heil", "Blut und Ehre" (insoweit § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB)). Deren Verwendung alleine hebt eine Schrift noch nicht zum Propagandamittel und macht nähere Ausführungen zu dem propagandistischen Zusammenhang nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschl. v. 14.4.2015 - 3 StR 602/14; BGH, Urt. v. 13.8.2009 - 3 StR 228/09 - NJW 2010, 163, 165). |
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10 |
Nach
§ 86a
Abs. 1 Nr. 1 StGB i. V. mit § 86 Abs. 1
Nr. 4 StGB
ist es verboten, Kennzeichen einer ehemaligen Organisation zu
verwenden. Damit sind nur Kennzeichen erfasst, die diese Organisation
selbst verwendet hat. Nach § 86a
Abs. 2 Satz 2 StGB stehen
diesen
Kennzeichen auch solche gleich, die "ihnen" zum Verwechseln
ähnlich sind. Damit ist klargestellt, dass eine
Ähnlichkeit
mit den von der Organisation verwendeten Kennzeichen bestehen muss
(vgl. BGH,
Urt. v. 28.7.2005 - 3 StR 60/05 - NJW 2005, 3223; so auch
Steinmetz NStZ 2002, 118 f.; ders. in MünchKomm § 86
a Rdn.
13). siehe auch: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 86a StGB |
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§ 86 Abs. 2 StGB |
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... (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. ... |
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Nach § 86 Abs. 2 StGB erfüllen nur solche Propagandamittel den Tatbestand, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind. Damit muss das Propagandamittel eine "aktiv kämpferische, aggressive Tendenz" gegen die freiheitliche Grundordnung aufweisen und auf die Fortsetzung der Bestrebungen der ehemaligen nationalsozialistischen Organisation gerichtet sein (BGHSt 23, 64, 72, 76; 29, 73, 78; BGH, Urt. v. 28.7.2005 - 3 StR 60/05 - NJW 2005, 3223). | |
§ 86 Abs. 3 StGB |
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... (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. ... |
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55 |
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55.1 |
Der
Tatbestand der Volksverhetzung in der Handlungsalternative des
Verharmlosens des Holocaust (§ 130
Abs. 3 StGB) ist
grundsätzlich auf Verteidigerhandeln nicht anzuwenden, wenn
dem
verteidigten Mandanten seinerseits Volksverhetzung i.S.d. Tatbestandes
zur Last liegt. Insoweit greift die
Tatbestandsausschlußklausel
des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130
Abs. 5 StGB). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich lediglich den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - 1 StR 502/99 - BGHSt 46, 36 - NJW 2000, 2217). Leitsatz Wer als Strafverteidiger in einem Verfahren wegen Volksverhetzung in einem Beweisantrag den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Völkermord leugnet, macht sich damit grundsätzlich seinerseits nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar. Eine derartige Erklärung ist regelmäßig als verteidigungsfremdes Verhalten zu bewerten, für das die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB) nicht gilt. (Im Anschluß an BGH, Urt. v. 6.4.2000 - 1 StR 502/99 - BGHSt 46, 36 - NJW 2000, 2217) (BGH, Urt. v. 10.4.2002 - 5 StR 485/01 - Ls. - BGHSt 47, 278 - StV 2002, 485). Allerdings gilt nach diesen Vorschriften eine Äußerung, die sonst die Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB erfüllt, dann nicht als tatbestandlich, wenn sie der Strafverteidigung dient; diese steht den in § 86 Abs. 3 StGB ausdrücklich benannten Zwecken (u.a. Wissenschaft, Forschung, [zeit]geschichtliche Berichterstattung) gleich (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - 1 StR 502/99 - BGHSt 46, 36, 43 - NJW 2000, 2217). Bei der Bestimmung der Reichweite dieser Norm gebietet die Achtung der rechtsstaatlich geforderten Gewährleistung einer effektiven Strafverteidigung - auch im Blick auf Art 12 GG - erhebliche Zurückhaltung bei gerichtlicher Inhaltskontrolle von Verteidigerhandeln; dies muß auch für die Abgrenzung von erlaubtem und unerlaubtem Verteidigerverhalten gelten (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 - 1 StR 502/99 - BGHSt 46, 36, 43 ff. - NJW 2000, 2217 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Im Rahmen einer solchen vom Tatrichter (ersichtlich im Anschluß an BGH aaO S. 46) als "Gradwanderung" bezeichneten Abgrenzung sind daher auch der Verwertung des Indizes der objektiven Aussichtslosigkeit einer Prozeßhandlung, deren Strafbarkeit oder Rechtfertigung durch Verfolgung erlaubter Verteidigungsziele in Frage steht, gewisse Grenzen gesetzt (vgl. nur - insoweit überaus weitgehend - BGHSt 31, 16, 20 ff.; BGH, Urt. v. 10.4.2002 - 5 StR 485/01 - BGHSt 47, 278 - StV 2002, 485). Der Tatbestandsausschluß kommt indes nicht zum Tragen, wenn die Prozeßerklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - 1 StR 502/99 - BGHSt 46, 36, 45 - NJW 2000, 2217 m. w. N., BGH, Urt. v. 10.4.2002 - 5 StR 485/01 - BGHSt 47, 278 - StV 2002, 485: betr. Beweisanträge, die auf eine Beweiserhebung darüber zielten, daß in den Konzentrationslagern Auschwitz und Auschwitz-Birkenau keine Massenvernichtung von Juden in Gaskammern stattgefunden hätte). siehe auch: Volksverhetzung, § 130 StGB --> Rdn. 90 |
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Konkurrenzen |
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K.1 |
Verbreiten
von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
kann in Tateinheit mit Volksverhetzung und mit Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen stehen (vgl. BGH,
Beschl. v. 1.12.2009 - 3 StR 432/09). siehe auch: § 130 StGB, Volksverhetzung; § 86a StGB, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen |
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Strafzumessung |
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S.1 |
§
86 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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U.1 |
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U.1.15 |
siehe hierzu: BGH, Urt. v. 4.4.2013 - 3 StR 521/12 und § 17 StGB, Verbotsirrtum - Rdn. 35.1 - Vertrauen auf Rechtsauskünfte | |
Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die Verjährungsfrist für § 86 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). | |
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Z.2 |
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Z.2.1 |
Das
Vergehen nach § 86 StGB stellt eine
Katalogtat nach
§ 100a
Abs. 2 Nr. 1 StPO dar, bei der unter den weiteren Voraussetzungen
der Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation
überwacht und aufgezeichnet werden darf. siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO |
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Z.2.2 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig. siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation |
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Z.2.3 |
Nach
§ 100f
Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen
außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich
gesprochene Wort
mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete,
auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO entsprechend. siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel |
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Z.2.3.1 |
Den
Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen,
Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung
in § 100h
StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor. siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel |
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Z.2.4 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat
vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO). siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten |
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Z.4 |
Die
Beendigung des Beamtenverhältnisses tritt ferner ein, wenn
der
Beamte wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
Vorschriften
über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf
eine
Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
rechtskräftig
verurteilt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder
wenn die
Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein
Grundrecht verwirkt hat (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2
BeamtStG; § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 BBG). siehe auch: § 46 StGB, Grundsätze der Strafzumessung - Rdn. 25.5.3 - Verlust von Beamtenrechten |
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Z.5 |
Ist
eine Straftat nach § 86 StGB begangen
worden, so
können
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden (§ 92b
Satz 1 Nr. 1 StGB). § 74a
StGB ist
anzuwenden (§ 92b
Satz 2 StGB). siehe auch: § 74 StGB, Einziehung von Gegenständen; § 74a StGB, Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung |
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Z.6 |
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Z.6.1 |
Für
Straftaten des Verbreitens von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen ist grundsätzlich
die
Staatsschutzkammer (erstinstanzlich) zuständig (§ 74a
Abs. 1
Nr. 2 GVG). Jedoch entfällt deren Zuständigkeit und
wechselt
zu der des Oberlandesgerichts, wenn der Generalbundesanwalt wegen der
besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des
Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt (§§ 74a
Abs. 2
Halbs. 1, 120
Abs. 2 Nr. 1 GVG). Ein solcher
Zuständigkeitswechsel
scheidet aus, wenn durch Abgabe nach § 142a Abs. 4 GVG oder
durch
Verweisung nach § 120
Abs. 2 Satz 2 GVG die
Zuständigkeit des
Landgerichts begründet wird (§ 74a Abs. 2 Halbs. 2
GVG). Staatsschutzkammern sind bei den Landgerichten eingerichtet, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat. Sie sind für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts örtlich zuständig (§ 74a Abs. 1, 5 GVG). Im Falle der Übernahme der Verfolgung durch den Generalbundesanwalt sind gemäß § 120 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GVG erstinstanzlich die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung. siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG |
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Z.6.1.1 |
Die
Zuständigkeit prüft die Staatsschutzkammer als
besondere Strafkammer nach § 74a
GVG bis zur
Eröffnung des
Hauptverfahrens gemäß § 6a
Satz 1 StPO von
Amts wegen.
Danach darf sie ihre Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten
beachten.
Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung
zur Sache in der
Hauptverhandlung geltend machen (§ 6a
Satz 2 und 3 StPO). siehe auch: Zuständigkeit besonderer Strafkammern, § 6a StPO; Zuständigkeit der Staatsschutzkammer und der Kammer für § 100c StPO, § 74a GVG |
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Z.6.2 |
Der gerichtlichen Zuständigkeit für das Hauptverfahren folgt die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 143 Abs. 1 GVG auch in den Fällen der Zuständigkeit der Staatsschutzkammern (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 143 GVG Rdnr. 1). | |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 86 StGB wird verwiesen auf: § 11 StGB siehe auch: Personen- und Sachbegriffe, § 11 StGB Auf § 86 StGB wird verwiesen in: § 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) siehe auch: Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten, § 46b StGB § 86a StGB siehe auch: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 86a StGB § 89 StGB siehe auch: Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane, § 89 StGB § 92b StGB siehe auch: § 92b StGB, Einziehung § 129 StGB siehe auch: Bildung krimineller Vereinigungen § 129 StGB § 100a StPO siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO § 74a GVG siehe auch: Zuständigkeit der Staatsschutzkammer und der Kammer für § 100c StPO, § 74a GVG |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 1. Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates) 3. Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates) |
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