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§ 86a StGB
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
 
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.
 
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Überblick zur Darstellung § 86a StGB

Allgemeines
    Schutzzweck
    Abstraktes Gefährdungsdelikt
 § 86a Abs. 1 StGB
    Inlandstat
    Kennzeichen
    Verbreiten
          Verbreiten von Schriften
    Verwenden
    Öffentlich
§ 86a Abs. 2 StGB
    Zum Verwechseln ähnlich
       Einzelfälle
          Durchgestrichenes Hakenkreuz
          "Armdreieck" der Hitler-Jugend
          Umweltmännchen
          Zertrümmertes Hakenkreuz
          Zerbrochenes Hakenkreuz
          CD-Hülle mit Bild von Adolf Hitler
          Sonstiges
Konkurrenzen
    Verwenden von Kennzeichen, Verbreiten von Propagandamitteln und Volksverhetzung
    Verbreiten mehrerer Exemplare einer bestimmten Schrift
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Verlust von Beamtenrechten
    Einziehung
    Gesetze
       Verweisungen
 
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