§ 6 StGB
Auslandstaten gegen international geschützte
Rechtsgüter
Das
deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des
Tatorts, für folgende Taten, die im
Ausland begangen werden:
1. (weggefallen)
2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen
in den Fällen der §§ 307
und 308
Abs. 1 bis 4, des § 309
Abs. 2 und des
§ 310;
3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
4. Menschenhandel (§ 232);
5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6. Verbreitung pornographischer Schriften in den
Fällen der §§ 184a,
184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und
2, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1;
7. Geld- und Wertpapierfälschung
(§§ 146, 151 und 152),
Fälschung von
Zahlungskarten mit Garantiefunktion und
Vordrucken für
Euroschecks (§ 152b
Abs. 1 bis 4) sowie deren
Vorbereitung (§§ 149,
151, 152
und 152b Abs. 5);
8. Subventionsbetrug (§ 264);
9. Taten, die auf Grund eines für die
Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen
Abkommens auch dann zu verfolgen
sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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