§ 7 StGB
Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
(1)
Das
deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen
Deutschen begangen werden, wenn die Tat am
Tatort mit Strafe
bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt
unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im
Ausland begangen
werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die
Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der
Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn
der Täter
1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat
geworden ist oder
2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland
betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz
seine Auslieferung nach der Art
der Tat zuließe, nicht ausgeliefert
wird, weil ein Auslieferungsersuchen
innerhalb angemessener Frist nicht gestellt
oder abgelehnt wird oder die
Auslieferung nicht ausführbar ist.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017