§ 151 StGB
Wertpapiere
Dem Geld
im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende
Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und
Papierart gegen Nachahmung
besonders gesichert sind:
1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen,
die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in
den Schuldverschreibungen die Zahlung
einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
2. Aktien;
3. von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu
Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3
bezeichneten Art sowie Zertifikate über
Lieferung solcher Wertpapiere;
5. Reiseschecks
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017