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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 146 StGB
Geldfälschung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
 
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
 
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Geldfälschung
Überblick zur Darstellung § 146 StGB
 
 Allgemeines
    Auslandsbezug
 § 146 Abs. 1 StGB
    Geld
    Falschgeld
    Sichverschaffen, § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB
       Innere Tatseite
    Inverkehrbringen, § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Mittäterschaft
    Versuch, Vollendung und Beendigung
       Vollendung
 § 146 Abs. 2 StGB
    Qualifikationsmerkmale
       Gewerbsmäßigkeit
       Bandenmäßiges Handeln
 § 146 Abs. 3 StGB
    Minder schwerer Fall
 Konkurrenzen
    Verwirklichung mehrerer Varianten
    Geldfälschung und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
    Handlungseinheit
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Strafmildernde Erwägungen
          Polizeiliche Einwirkung
          Übergaben außerhalb des Zahlungsverkehrs
       Strafschärfende Erwägungen
          Auf erhebliche Vorteile aus der Tat gerichtete kriminelle Energie
Urteil
    Urteilsformel
       Minder schwere Fälle
       Qualifikationsmerkmale
    Urteilsgründe
       Mitteilung der angenommenen Variante
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
       Strafklageverbrauch
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
    Einziehung und erweiterter Verfall
       Einziehung
       Erweiterter Verfall
    Gesetze
       Verweisungen
 
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