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§
146 StGB
Geldfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, 2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder 3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Allgemeines |
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Das
deutsche Strafrecht gilt für im Ausland begangene
Geldfälschungen nach § 146 StGB - unabhängig vom Recht
des Tatorts - (§ 6 Nr. 7 StGB). siehe auch: Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter, § 6 StGB |
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§ 146 Abs. 1 StGB |
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Dem
Geld im Sinne des § 146 StGB stehen gemäß §
151 StGB folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und
Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind: 1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird; 2. Aktien; 3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine; 4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere; 5. Reiseschecks. siehe auch: Wertpapiere, § 151 StGB § 146 StGB ist gemäß § 152 StGB auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden. siehe auch: Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets, § 152 StGB |
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Falschgeld liegt nur dann vor, wenn es den Anschein gültigen Geldes erweckt, also seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, im gewöhnlichen Zahlungsverkehr Arglose zu täuschen. Da erfahrungsgemäß selbst mit schlechtesten Fälschungen Täuschungen gelingen, sind dabei an die Ähnlichkeit mit echtem Geld keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Maßgeblich ist, ob im normalen Geldverkehr die Unechtheit unschwer erkannt werden kann, ohne daß eine nähere Prüfung erforderlich ist. Hierbei muß jedoch bedacht werden, daß Falschgeld oft unter Umständen abgegeben wird, die eine Täuschung erleichtern, etwa an dunklen Orten oder an geschäftsunerfahrene Personen. Entscheidend ist danach das Gesamtbild des nachgemachten Geldes (vgl. BGH NJW 1995, 1844, 1845 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 StR 472/02 - wistra 2003, 179: betr. nachgemachte 1000-DM-Scheine, die in der Mitte den Werbeaufdruck eines italienischen Restaurants trugen und einen unechten Geldschein, auf dem das Wort "Kopie" aufgedruckt war). | |
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Wegen
Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich
strafbar, wer sich falsches Geld in der Absicht verschafft, es als echt
in Verkehr zu bringen oder ein solches Inverkehrbringen zu
ermöglichen (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2011 - 4 StR 30/11). Die Voraussetzungen einer Geldfälschung in der Tatvariante des Sichverschaffens von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sind gegeben, wenn der Täter das Falschgeld in eigenen (Mit-)Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung in seine (Mit-)Verfügungsgewalt bringt (BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - 3 StR 391/02 - wistra 2003, 229 mwN; BGH, Urt. v. 16.6.2016 - 3 StR 2/16 Rn. 7). Das Sichverschaffen falschen Geldes im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung (zum eigenständigen Inverkehrbringen als echt) annimmt (BGH, Beschl. v. 19.9.2007 - 3 StR 359/07 - wistra 2008, 19), worunter auch der Absatz durch einen Eingeweihten fällt (vgl. BGHSt 35, 21, 23; 42, 162, 168; BGH, Beschl. v. 20.9.2010 - 4 StR 408/10 - StV 2011, 91). Die bloße Entgegennahme und Aufbewahrung im Drittinteresse ist nicht ausreichend für die Tatbestandsverwirklichung. Zwar hatte der Täter während dieser Zeit die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die Falsifikate. Ein Sichverschaffen im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt aber über eine derartige faktische Verfügungsgewalt hinaus voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zur eigenständigen Verfügung annimmt (vgl. BGHSt 44, 62, 64; BGH, Beschl. v. 26.1.2000 - 1 StR 629/99 - NStZ 2000, 530; StV 2003, 331; BGH, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 StR 472/02 - wistra 2003, 179; BGH, Beschl. v. 26.4.2005 - 4 StR 447/04 - wistra 2005, 303). Ansonsten hat er sich möglicherweise nur als Verschaffungs- und Verteilungsgehilfe (§ 27 StGB) an einem Falschgelddelikt beteiligt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 StR 472/02 - wistra 2003, 179). Es ist zweifelhaft, ob schon der bloße Besitz von Falschgeld das Tatbestandsmerkmal des 'Sich-Verschaffens' gem. § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Der Begriff umschreibt vielmehr einen über den reinen Besitz hinausgehenden Erwerbsvorgang, in dem der Täter eigene Verfügungsgewalt über das Falschgeld begründen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 22.7.2014 - 3 StR 314/14). In jedem Fall muss das Urteil für eine Verurteilung nach § 146 Abs. 1 StGB zumindest aber Feststellungen darüber enthalten, dass bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsgewalt die Absicht bestand, das Falschgeld als echt in Verkehr zu bringen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.7.2014 - 3 StR 314/14). Beispiel: Durch die Entgegennahme der Tasche erlangte der Angeklagte eigenen Gewahrsam über das Falschgeld. Der Umstand, dass er sich dabei im Innenraum eines Fahrzeugs befand, in dem auch ein nicht offen ermittelnder Polizeibeamter und eine V-Person anwesend waren, steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte dadurch, dass er die Tasche zwischen seinen Beinen auf dem Boden des Fahrzeugs abstellte, nach der Verkehrsauffassung unter Ausschluss der Zugriffsmöglichkeit dritter Personen eigenen Gewahrsam im Sinne eines tatsächlichen Sachherrschaftsverhältnisses begründete. Er hatte dabei auch den Willen und die Möglichkeit zu eigenständiger Verfügung über die Falsifikate; dies zeigt schon der Umstand, dass er einige der Falschgeldpäckchen - entsprechend seiner Vorstellung, dass es sich bei den ihn begleitenden Personen tatsächlich um Käufer des Falschgelds handele - zur Erfüllung des vermeintlichen Geschäfts an den Polizeibeamten und die V-Person weiterreichte. Dies geht über das Ingangsetzen oder die Vermittlung eines Falschgeldgeschäfts zwischen Dritten deutlich hinaus (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - 3 StR 391/02 - wistra 2003, 229), so dass auch der Umstand, dass unmittelbar im Anschluss daran die Polizei zugriff, an dem bereits bestehenden Gewahrsamsverhältnis und dem damit vollendeten Sichverschaffen im Sinne von § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB nichts mehr zu ändern vermochte (vgl. BGH, Urt. v. 16.6.2016 - 3 StR 2/16 Rn. 8). Mittäter dieser Tatbestandsalternative kann daher nur sein, wer mit diesem Willen das Falschgeld zumindest in eigenen Mitgewahrsam bringt oder sich auf andere Weise Mitverfügungsgewalt daran verschafft (vgl. BGHSt 3, 154, 156; 44, 62, 64 ff.; BGH, Beschl. v. 26.1.2000 - 1 StR 629/99 - NStZ 2000, 530; 2005, 686; BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - 3 StR 391/02 - StV 2003, 331 - wistra 2003, 229; BGH, Beschl. v. 26.4.2005 - 4 StR 447/04 - wistra 2005, 303; BGH, Beschl. v. 19.9.2007 - 3 StR 359/07 - wistra 2008, 19; BGH, Beschl. v. 4.10.2007 - 2 StR 349/07). Beispiel: Keine täterschaftliche Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne, wenn der Angeklagte im Rahmen der Anbahnung des Geschäfts dem verdeckten Ermittler zwei falsche Geldscheine als Muster übergab, wenn er diese Geldnoten ersichtlich nicht mit dem Willen zur eigenständigen Verfügung entgegengenommen hatte, sondern diese von einem Mitangeklagten mit dem Auftrag erhalten hatte, sie dem potentiellen Käufer zu Prüfungszwecken zu übergeben. Sollten diese Falsifikate nur als Anschauungsobjekte dienen und nicht in den Zahlungsverkehr gelangen, weshalb sie der Angeklagte von dem verdeckten Ermittler zurückforderte, fehlt es zudem an der in § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB geforderten Absicht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.9.2007 - 3 StR 359/07 - wistra 2008, 19). Eine Gehilfenstellung hinsichtlich der vollendeten Tatvariante der Geldfälschung durch einen Mitangeklagten, dem Sichverschaffen von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) läge nur dann vor, wenn seine Tatbeiträge nicht allein den Versuch des Inverkehrbringens des Falschgelds, sondern auch dessen Beschaffung gefördert hätten (BGH NStZ 1997, 80; BGH, Beschl. v. 19.9.2007 - 3 StR 359/07 - wistra 2008, 19). Die Vermittlung des Falschgeldgeschäfts sowie seine Anwesenheit bei den Verkaufsverhandlungen und der Übergabe der Falsifikate unterstützten allein den beabsichtigten Absatz des Falschgelds und damit die im Versuchsstadium stecken gebliebene Tatalternative nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 19.9.2007 - 3 StR 359/07 - wistra 2008, 19). Die Übergabe des Falschgeldes an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, verhindert die Vollendung der Tat, weil das Falschgeld auf diese Weise unmittelbar in amtlichen Gewahrsam und nicht in Umlauf gelangt (vgl. BGHSt 34, 108, 109; BGH StV 1985, 146; BGH NStZ 1997, 80; BGH, Beschl. v. 26.1.2000 - 1 StR 629/99 - NStZ 2000, 530; BGH, Beschl. v. 8.5.2002 - 2 StR 138/02 - NStZ-RR 2002, 302; BGH, Beschl. v. 26.4.2005 - 4 StR 447/04 - wistra 2005, 303). Allein das Ingangsetzen und die Vermittlung eines zwischen Dritten abgewickelten Falschgeldgeschäfts genügt für eine mittäterschaftliche Verwirklichung des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht, auch wenn sich der Vermittler für seine Tätigkeit eine Provision von einem der Partner des Geschäfts verspricht. Die Angeklagten können sich aber der Beihilfe zur versuchten (BGHSt 34, 108, 109; BGH, Beschl. v. 26.1.2000 - 1 StR 629/99 - NStZ 2000, 530) Geldfälschung schuldig gemacht haben, wenn sie einen Abnehmer für das Falschgeld vermittelten bzw. bei der Übergabe des Geldes mitwirkten (§ 146 Abs. 1 Nr. 3, § 22, § 23 Abs. 1, § 27 StGB; BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - 3 StR 391/02 - StV 2003, 331 - wistra 2003, 229). Von der mittäterschaftlichen Begehungsweise ist daher insbesondere abzugrenzen die bloße Tätigkeit des Verteilungs- und Absatzgehilfen, der lediglich den Gewahrsam für einen anderen ausübt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 4.10.2007 - 2 StR 349/07). |
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20.5 |
Die
auf das
Inverkehrbringen des Falschgelds oder dessen Ermöglichung
gerichtete Absicht muss der Täter spätestens bei der
Inbesitznahme des Falschgelds gefasst haben (vgl. BGH, Beschl. v.
1.3.2011 - 4 StR 30/11; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 146 Rn. 12). Verschaffte sich der Angeklagte Anfang des Jahres 2010 eine falsche 100 Euro-Note, die er in der ersten Januarhälfte einem Bekannten zeigte und diesem auf dessen Bitte überließ, belegt für sich genommen nicht, dass der Angeklagte bei der Erlangung des Besitzes an der falschen Note in der Absicht handelte, den Schein als echt in Verkehr zu bringen oder dieses zu ermöglichen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zu Gute gehalten wurde, dass der Bekannte den Anstoß dazu gab, dass der Schein "überhaupt in Umlauf gelangte", versteht sich eine solche Absicht nicht von selbst (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2011 - 4 StR 30/11). |
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30 |
Die
Tatbestandsalternative des 'Inverkehrbringens' im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt nur, wer falsches Geld, das er unter
den Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 oder Nr. 2 StGB erlangt hat,
als echt in den Verkehr bringt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.4.2005 - 4 StR 447/04 - wistra 2005, 303; BGH, Beschl. v. 4.10.2007 - 2 StR 349/07).
Der Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert somit
über das Inverkehrbringen hinaus, dass der Täter hinsichtlich
des Falschgelds zuvor eine Handlung nach Nr. 1 oder 2 dieser Vorschrift
begangen hat, das heißt, der Täter muß sich das
Falschgeld in der Absicht verschafft haben, dass es als echt in Verkehr
gebracht oder ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder
dass der Täter es in dieser Absicht nachgemacht oder
verfälscht hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2001 - 2 StR 524/00). In Verkehr gebracht wird falsches Geld, wenn es so aus dem Gewahrsam entlassen wird, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und nach Belieben damit umzugehen, es insbesondere weiterzuleiten (vgl. RG, Urt. v. 16.3.1933 - II 208/33 - RGSt 67, 167, 168; BGH, Urt. v. 17.4.1951 - 1 StR 99/51 - BGHSt 1, 143, 144; BGH, Beschl. v. 17.5.1996 - 3 StR 631/95 - BGHSt 42, 162, 168; BGH, Beschl. v. 28.3.2003 - 3 StR 471/02 - NStZ 2003, 423; BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 2 StR 190/12 u. BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - 2 StR 189/12: Verkauf wieder zusammengesetzter Euro-Münzen, die zuvor durch Trennung von "Ring" und "Pille" entwertet wurden an die Bundesbank). Dazu reicht es auch aus, wenn das Falschgeld einem Eingeweihten zur freien Verfügung überlassen wird (vgl. BGHSt 29, 311, 313 f.; 42, 162, 167/168 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 16.5.2002 - 1 StR 96/02). Auch dies ist ein erster oder jedenfalls weiterer Schritt des Inverkehrbringens als echt, also in Richtung auf einen Gutgläubigen. Eine Tatbestandsverwirklichung durch die Weitergabe des Falschgelds an einen Eingeweihten scheidet jedoch aus, wenn es sich bei der Überlassung des Falschgelds um einen internen Vorgang zwischen Mittätern oder um die Übergabe an einen Boten handelt (BGH, Urt. v. 29.8.1984 - 3 StR 336/84; BGHSt 42, 162, 169; BGH, Beschl. v. 8.5.2002 - 2 StR 138/02 - NStZ-RR 2002, 302). Auch durch Einzahlung von Falschgeld bei der Bank im Rahmen des allgemeinen Zahlungsverkehrs kann ein Inverkehrbringen falschen Geldes erfolgen (BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 2 StR 190/12; BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - 2 StR 189/12; OLG Schleswig, Urt. v. 20.2.1962 - 1 Ss 607/62 - NJW 1963, 1560, 1561), selbst dann, wenn die betreffende Notensorte zur Einziehung aufgerufen ist, die Umlaufzeit jedoch noch nicht abgelaufen ist (BGH, Urt. v. 26.10.1951 - 2 StR 246/51; BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 2 StR 190/12 u. BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - 2 StR 189/12). Durch das Handeln des Täters muss aber auch tatsächlich eine Gefahr des Umlaufs des falschen Geldes begründet sein, was sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 4.8.1987 - 1 StR 2/87 - BGHSt 35, 21, 25; BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 2 StR 190/12; BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - 2 StR 189/12). Entsprechend kann ein Inverkehrbringen auch dann gegeben sein, wenn falsches Geld weggeworfen wird, sofern die naheliegende Gefahr besteht, dass es gefunden wird und wieder in den Zahlungsverkehr gelangt (BGH, Urt. v. 4.8.1987 - 1 StR 2/87 - BGHSt 35, 21, 25; BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 2 StR 190/12 u. BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - 2 StR 189/12). Der Tatbestand des Inverkehrbringens ist demgegenüber nicht erfüllt, wenn der Bundesbank ein Geldschein von vorne herein mit dem Ersuchen um Einziehung und Ersatz übergeben wird, da in einem solchen Fall das Geld außerhalb des allgemeinen Zahlungsverkehrs eingeliefert wird (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 2 StR 190/12 u. BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - 2 StR 189/12; OLG Schleswig, Urt. v. 20.2.1962 - 1 Ss 607/62 - NJW 1963, 1560, 1561). Weiter hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urt. v. 31.1.1995 - 1 StR 495/94 - NJW 1995, 1845 = NStZ 1995, 441), daß auch der Rückerwerb von Falschgeld, durch den der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, ein Sichverschaffen sein kann. Nichts anderes kann aber für den umgekehrten Fall gelten, in dem derjenige, der falsches Geld, das er sich bereits verschafft hatte (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB), an seinen Lieferanten zurückgibt. Falschgeld soll, sobald es als solches erkannt ist, nicht länger im Verkehr bleiben, auf welche Art auch immer es in die Verfügungsgewalt des jeweiligen Gewahrsamsinhabers gelangt ist; dessen Gewahrsam soll es - außer zum Zwecke der behördlichen Sicherstellung - nicht mehr verlassen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.2002 - 1 StR 96/02). Die Urteilsgründe müssen in diesem Fall in Bezug auf den Vorsatz hinreichend tragfähig belegen, daß der Täter bei Rückgabe des Falschgeldes an seinen Lieferanten damit rechnete, daß dieser die falschen Geldscheine anderweitig weiter in Verkehr bringen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.2002 - 1 StR 96/02). Die Tatbestandsvariante des Inverkehrbringens kann auch durch die Hingabe von Falschgeld als Sicherheit erfüllt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2010 - 4 StR 408/10 - StV 2011, 91; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 146 Rn. 21). Hinsichtlich des Erkennens der Echtheit reicht insoweit für den subjektiven Tatbestand bedingter Vorsatz aus (vgl. BGHSt 2, 116; BGH, Beschl. v. 6.12.2007 - 5 StR 476/07 - wistra 2008, 144). Es muss dem Täter auf das Inverkehrbringen oder das Ermöglichen des Inverkehrbringens von Falschgeld als echtem Geld ankommen, ohne dass diese Zielvorstellung Endzweck seines Handelns zu sein braucht (BGH, Urt. v. 4.10.1951 - 3 StR 640/51 - NJW 1952, 311, 312; BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 2 StR 190/12 u. BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - 2 StR 189/12; Ruß in LK StGB, 12. Aufl., § 146 Rn. 15; Erb in MünchKomm-StGB, § 146 Rn. 24; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB, 28. Aufl., § 146 Rn. 7). Diese Absicht liegt etwa nicht vor, wenn die Angeklagten auch nicht nur mittelbar die Weitergabe der Münzen in den Umlauf ermöglichen, sondern für jedermann erkennbar nicht mehr umlauffähige Münzen bei der dafür zuständigen Stelle zur Erstattung des Nennwerts einreichen wollten (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 2 StR 190/12 u. BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - 2 StR 189/12). |
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35 |
Mittäter nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann nur sein, wer bereits Mittäter des Delikts nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB war (BGH, Beschl. v. 20.9.2010 - 4 StR 408/10 - StV 2011, 91; Ruß in LK 12. Aufl. § 146 Rn. 29). | |
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40 |
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40.10 |
Beispiel: Am
27.
November 2011 verabredete der Angeklagte in einem Telefongespräch
mit einem unbekannten Mittäter, in der Folgezeit von diesem
besorgte gefälschte 50-Euro-Scheine in Zusammenarbeit mit dem
gesondert verfolgten X bei verschiedenen Gelegenheiten
sukzessive
in Umlauf zu bringen. In Ausführung dieser Abrede begab er sich am
11. Dezember 2011 auf den Weihnachtsmarkt in Köln. Dort
konsumierte er einen Glühwein und übergab der Bedienung zur
Zahlung einen der gefälschten Geldscheine. Diese erkannte die
Fälschung und wies den Schein zurück, worauf der Angeklagte
mit echtem Geld zahlte (vgl. BGH, Beschl. v. 22.7.2014 - 3 StR 314/14). Die Feststellungen belegen somit eine vollendete Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB. Die Übergabe des gefälschten Geldscheines an die Bedienung des Glühweinstandes stellt dabei ein vollendetes Inverkehrbringen dar, denn der Angeklagte entließ das Falschgeld derart aus seiner eigenen Verfügungsgewalt, dass ein unbeteiligter Dritter tatsächlich in die Lage versetzt wurde, sich dessen zu bemächtigen (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 146 Rn. 7). Der Umstand, dass die Bedienung die Fälschung erkannte, steht der Vollendung nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 22.7.2014 - 3 StR 314/14 zur Verneinung einer in der Vereinbarung liegenden Bandenabrede siehe unten). |
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§ 146 Abs. 2 StGB |
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... (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. ... |
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45 |
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45.1 |
Gewerbsmäßig
handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung
eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang
und einiger Dauer verschaffen will (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1951 - 4 StR
563/51 - BGHSt 1, 383; BGH, Beschl. v. 13.12.1995 - 2 StR 575/95 - NJW
1996, 1069; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1, gewerbsmäßig
1, 5; BGH, Urt. v. 14.11.2001 - 3 StR 352/01; BGH, Urt. v. 27.5.2004 -
4 StR 41/04; BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 601/08 - NStZ 2010, 148).
Liegt diese Absicht vor, ist bereits die erste Tat als
gewerbsmäßig begangen einzustufen, auch wenn es entgegen den
ursprünglichen Intentionen des Täters zu weiteren Taten nicht
kommt. Eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger
Deliktsbegehung setzt daher schon im Grundsatz nicht notwendig voraus,
dass der Täter zur Gewinnerzielung mehrere selbstständige
Einzeltaten der jeweils in Rede stehenden Art verwirklicht hat. Ob der
Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, beurteilt sich
vielmehr nach seinen ursprünglichen Planungen sowie seinem
tatsächlichen, strafrechtlich relevanten Verhalten über den
gesamten ihm anzulastenden Tatzeitraum (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 - 3
StR 344/03 - BGHSt 49, 177 - NJW 2004, 2840, 2841; BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 601/08 - NStZ 2010, 148). Erforderlich ist dabei
stets, dass sich seine Wiederholungsabsicht auf dasjenige Delikt
bezieht, dessen Tatbestand durch das Merkmal der
Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (vgl. BGH, Beschl. v.
13.12.1995 - 2 StR 575/95 - NJW 1996, 1069; BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 601/08 - NStZ 2010, 148; BGH, Beschl. v. 2.2.2011 - 2 StR 511/10
- StV 2011, 365; Fischer, StGB 58. Aufl. Vor § 52
Rdn. 62). Eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht von einigem Gewicht kann sich auch auf die Erlangung von Nebeneinnahmen beziehen (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1975, 725; BGH, Beschl. v. 20.3.2008 - 4 StR 63/08 - NStZ-RR 2008, 212). Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 146 Abs. 2 StGB setzt keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg voraus. Vielmehr reicht es aus, wenn die Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, bereits bei der Begehung der ersten Tat besteht (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2007 - 5 StR 132/07 - NStZ 2007, 638; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. vor § 52 Rdn. 62 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist beispielsweise gegeben, wenn die Täter mit den angeschafften Druckanlagen jeweils mehrere Falschgeldserien auflegen wollten und sich hieraus erhebliche Einkünfte versprochen haben (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2007 - 5 StR 132/07 - NStZ 2007, 638). L E I T S A T Z Der Täter handelt nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB, wenn er sich eine Falschgeldmenge in einem Akt verschafft hat und seine Absicht lediglich darauf gerichtet ist, die falschen Banknoten in mehreren Teilmengen in Verkehr zu bringen (BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 601/08 - Ls. - NStZ 2010, 148). Die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht nicht darin, dass der Täter durch die - gegebenenfalls sukzessiv erfolgende - Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335). Der Täter einer Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt deshalb nur dann gewerbsmäßig im Sinne des § 146 Abs. 2 StGB, wenn er beabsichtigt, sich die erstrebte Einnahmequelle gerade durch die wiederholte Begehung der von ihm begangenen konkreten Straftat - mithin dem wiederholten Sichverschaffen von Falschgeld in der Absicht, dieses als echt in Verkehr zu bringen oder ein solches Inverkehrbringen zu ermöglichen - zu erschließen. Die bloße Absicht, wiederholt eine Straftat nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu begehen, macht das einmalige Sichverschaffen von Falschgeld im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB demgegenüber nicht gewerbsmäßig und vermag eine Qualifikation der nach dieser Tatbestandsalternative strafbaren Tat im Sinne des § 146 Abs. 2 StGB nicht zu begründen (BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 601/08 - NStZ 2010, 148). Gemäß § 28 Abs. 2 StGB unterfällt die Gehilfentätigkeit an einem versuchten Geldfälschungsdelikt dem Qualifikationstatbestand des § 146 Abs. 2 StGB, wenn eigenes gewerbsmäßiges Handeln des Gehilfen festgestellt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19.9.2007 - 3 StR 359/07 - wistra 2008, 19). Bei der Gewerbsmäßigkeit nach § 146 Abs. 2 StGB handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB, das nur bei dem Täter oder Teilnehmer einer Tat strafschärfend berücksichtigt werden kann, bei dem es tatsächlich vorliegt. Nicht gewerbsmäßig handelnde Beteiligte an einer gewerbsmäßig begangenen Tat können lediglich aus dem Strafrahmen des Grundtatbestands bestraft werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 16.6.2016 - 3 StR 2/16 Rn. 4 zu § 146 Abs. 2 StGB; vgl. etwa BGH, Beschl. v. 7.7.2009 - 3 StR 132/09 Rn. 8 mwN zu §§ 180b, 181 siehe auch Fischer, StGB, 63. Aufl., § 28 Rn. 6 mwN). L E I T S A T Z Der Täter handelt nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 StGB, wenn er sich eine Falschgeldmenge in einem Akt verschafft hat und diese Menge dann plangemäß in mehreren Teilakten in Verkehr bringt (BGH, Beschl. v. 2.2.2011 - 2 StR 511/10 - Ls. - StV 2011, 365). Nach den oben genannten Maßstäben liegt eine gewerbsmäßig begangene Straftat nach § 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB dann nicht vor, wenn der Täter sich eine Falschgeldmenge in einem Akt verschafft und seine Absicht darauf gerichtet ist, die falschen Banknoten in mehreren Teilmengen im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verkehr zu bringen, es hierzu aber nicht kommt (BGH NStZ 2009, 3798; Fischer, StGB 58. Aufl., § 146 Rn. 31). Gleiches gilt, wenn es dem Täter tatsächlich gelingt, die in einem Akt erworbene Falschgeldmenge sukzessive in Umlauf zu bringen. Die besondere Qualifikation einer gewerbsmäßig begangenen Straftat ergibt sich nämlich nicht daraus, dass der Täter durch die - gegebenenfalls sukzessive erfolgende - Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstands eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt (vgl. BGH, Beschl. v. 2.2.2011 - 2 StR 511/10 - StV 2011, 365; OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335). Vielmehr handelt der Täter einer Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur dann gewerbsmäßig im Sinne des § 146 Abs. 2 StGB, wenn er beabsichtigt, sich die erstrebte Einnahmequelle gerade durch das wiederholte "Sich-Verschaffen" von Falschgeld in der Absicht zu erschließen, es als echt in den Verkehr zu bringen. In der bloßen Weiterverbreitung des nicht gewerbsmäßig verschafften Falschgeldes liegen nur weitere Teilakte einer tatbestandlichen Handlungseinheit, die nicht geeignet sind, das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nach § 146 Abs. 2 StGB zu begründen (BGH, Beschl. v. 2.2.2011 - 2 StR 511/10 - StV 2011, 365; ebenso zur gewerbsmäßigen Hehlerei BGH, Urt. v. 19.6.1952 - 5 StR 491/52, zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei BGH, Urt. v. 4.9.1952 - 5 StR 51/52 und zum gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln BGH, Beschl. v. 13.10.1978 - 2 StR 480/78 sowie BGH, StV 1993, 248; anders BGH, Beschl. v. 13.10.1992 - 1 StR 580/92). Da es im Übrigen auch den Normalfall darstellt, dass beim Handel mit illegalen Waren der Weiterverkauf in Teilmengen erfolgt, würde andernfalls bereits der "Normaltäter" des Grunddelikts in aller Regel unter die Qualifikationsstrafdrohung der Gewerbsmäßigkeit fallen (BGH, Beschl. v. 2.2.2011 - 2 StR 511/10 - StV 2011, 365; vgl. Winkler, juris PR-StrafR 24/2009 Anm. 1). |
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45.2 |
Nach
§ 146 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren bestraft, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat. Das Tatbestandsmerkmal 'als Mitglied einer Bande' ist als ein persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB zu betrachten (vgl. BGHSt 47, 214, 216), so dass der qualifizierte Tatbestand des § 146 Abs. 2 StGB auf einen Tatbeteiligten, der nicht als Bandenmitglied gehandelt hat, keine Anwendung findet (vgl. BGH, Urt. v. 9.8.2000 - 3 StR 339/99 - BGHSt 46, 120, 128 - NJW 2000, 3364; BGH, Beschl. v. 21.1.2009 - 1 StR 727/08 - NStZ 2009, 405). Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (st. Rspr. seit BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321). Richtet sich die Vereinbarung zwischen dem Angeklagten, dem gesondert verfolgten X und dem weiteren unbekannten Mittäter indes nur auf die Begehung einer Tat im materiellrechtlichen Sinne, scheidet sie deshalb als taugliche Bandenabrede aus. Sie ging lediglich dahin, dass eine bestimmte Menge Falschgeld, welche die Beteiligten sich beschafft hatten, nach einem vorgefassten Plan in mehreren Teilakten abgesetzt werden sollte. In einem solchen Fall liegt nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit nur eine Tat der Geldfälschung vor (BGH, Beschl. v. 22.7.2014 - 3 StR 314/14; BGH, Beschl. v. 9.3.2011 - 3 StR 51/11 - NStZ 2011, 516). siehe auch: Bandentaten; § 28 StGB - Rdn. 15.5 - Bandenmitgliedschaft |
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... (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. |
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55 |
Entscheidend
für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist,
ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente
und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der
erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in
einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung
dieses Strafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung der
Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle
Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die
Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen,
gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr
vorausgehen oder nachfolgen (st. Rsp., vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB
vor § 1/minder schwerer Fall, Prüfungspflicht 1; BGH, Urt. v.
12.1.2000 - 3 StR 363/99 - NStZ 2000, 254; BGH, Beschl. v. 13.2.2001 -
4 StR 23/01; BGH, Urt. v. 29.8.2001 - 2 StR 276/01 - NStZ-RR 2002, 9;
BGH, Beschl. v. 6.11.2001 - 4 StR 461/01; BGH, Beschl. v. 19.7.2002 - 2
StR 255/02; BGH, Urt. v. 21.8.2002 - 2 StR 111/02; BGH, Urt. v.
6.11.2003 - 4 StR 296/03; BGH, Beschl. v. 26.8.2008 - 3 StR 316/08 -
NStZ 2009, 37; BGH, Urt. v. 7.5.2009 - 3 StR 122/09; Fischer StGB 55.
Aufl. § 46 Rdn. 85). siehe auch: Zusammentreffen von Milderungsgründen, § 50 StGB |
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Konkurrenzen |
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K.1 |
Die Verwirklichung mehrerer Varianten des § 146 Abs. 1 StGB ist in der Regel eine Tat (vgl. BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 601/08 - NStZ 2010, 148; BGH, Beschl. v. 2.2.2011 - 2 StR 511/10 - StV 2011, 365 betr. "Sich-Verschaffen" des Falschgeldes in einem Akt und das anschließende "Als echt in den Verkehr bringen" durch mehrere Handlungen; Fischer, StGB 58. Aufl. § 146 Rdn. 22). | |
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K.2 |
Zum
Handeltreiben gehört auch die Abwicklung der Kaufpreiszahlung
einschließlich der etwa erforderlichen Rückgabe von
Wechselgeld. Das Handeltreiben kann daher mit der Weitergabe des
Falschgelds teilweise in derselben Handlung zusammentreffen (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2001 - 2 StR 524/00). siehe auch: § 29 BtMG, Straftaten --> Rdn. K 3.10.8 und K 3.50 |
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K.3 |
Verschafft
sich der Täter durch eine einheitliche Handlung
Falschgeld, um dieses im Anschluss entweder bei günstiger
Gelegenheit oder an bereits feststehende Abnehmer abzusetzen, so liegt
auch dann nur eine Tat im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor,
wenn das Inverkehrbringen in mehreren Einzelakten geschieht (BGH,
Beschl. v. 3.12.1998 - 4 StR 569/98 - NStZ-RR 2000, 105). Für die
Frage, in wie vielen rechtlich selbständigen Fällen der
Täter jeweils den Tatbestand der Geldfälschung verwirklicht,
kommt es deshalb nicht auf die von ihm getätigten
Absatzgeschäfte, sondern entscheidend auf die Zahl der ihnen zu
Grunde liegenden als einheitlich zu bewertenden Erwerbsvorgänge an
(vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.2011 - 3 StR 51/11). Beispiel: Der arbeitslose und verschuldete Angeklagte unternahm im Sommer 2009 "2 - 3 Fahrten" nach Hamburg, wo er jeweils falsche 100 € - Scheine zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erwarb. Den überwiegenden Teil veräußerte und übergab er bis Ende August 2009 "in drei Tranchen" an den Zeugen X. , der die Scheine zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen einsetzen und ihm aus dem erlangten Wechselgeld den vereinbarten Kaufpreis entrichten sollte. Für den Erfolgsfall nahm sich der Angeklagte von Anfang an vor, weitere Falschgeldgeschäfte dieser Art zu tätigen. In Anwendung des Zweifelssatzes - ist von zwei - und nicht von drei - Taten der Geldfälschung auszugehen, denn der Angeklagte hat (mindestens) zwei Beschaffungsfahrten unternommen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.2011 - 3 StR 51/11). Die Gewerbsmäßigkeit begründet keine (rechtliche) Handlungseinheit (BGH, Urt. v. 20.2.1951 - 3 StR 64/50 - BGHSt 1, 41; BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 4 StR 284/00 - BGHSt 46, 146 - wistra 2001, 18; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 57). siehe zur rechtlichen Handlungseinheit: § 52 StGB - Rdn. 15.1.1 Fuhr der Angeklagte anlässlich der Falschgeldgeschäfte mit seinem Pkw im Straßenverkehr, obwohl ihm zuvor die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen worden war, überschnitten sich danach die Ausführungshandlungen teilweise, so dass die Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit denen der gewerbsmäßigen Geldfälschung jeweils in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2013 - 2 StR 82/13; BGH, Beschl. v. 31.7.2013 - 4 StR 223/13; LK-Rissing-van Saan, 12. Aufl. § 52 Rn. 20). Tateinheit zwischen Inverkehrbringen von Falschgeld und Betrug ist angesichts der unterschiedlichen Schutzrichtung der beiden Tatbestände möglich (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2013 - 3 StR 162/13; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.9.1977 - 1 StR 374/77 Rn. 44 mwN; BGH, Urt. v. 10.5.1983 - 1 StR 98/83 - BGHSt 31, 380 ff.). Dass der Angeklagte das Falschgeld in einem Akt erhalten hat und sich dazu entschloss, es sukzessive in Verkehr zu bringen, führt nicht zu einer einzigen Tat. Ein einheitlicher Gesetzesverstoß setzt in der hier gegebenen Konstellation voraus, dass der Täter sich das Geld in der Absicht verschafft, es später abzusetzen, und er diese Absicht später verwirklicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2013 - 3 StR 162/13; BGH, Beschl. v. 9.3.2011 - 3 StR 51/11 - NStZ 2011, 516 f. mwN). Da der Angeklagte bei Erhalt des Falschgeldes ohne Vorsatz handelte, lag zu diesem Zeitpunkt noch keine tatbestandliche Handlung vor, welche die späteren Absatzhandlungen zu einer einzigen Tat verbinden könnte. Auch eine natürliche Handlungseinheit ist nicht gegeben, da es an einem dafür erforderlichen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den sich über mehr als drei Jahre hinziehenden einzelnen Handlungen fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2013 - 3 StR 162/13 insoweit auch zur Gewerbsmäßigkeit des tateinheitlichen Betrugs; BGH, Urt. v. 29.3.2012 - 3 StR 422/11 - StV 2013, 382, 383 mwN). Zwar stellt es regelmäßig nur eine Tat dar, wenn der Täter aus einer von ihm nach § 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB hergestellten oder sich verschafften Falschgeldmenge durch mehrere Handlungen jeweils Teilmengen nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verkehr bringt (LK/Ruß, StGB, 12. Aufl., § 146 Rn. 28 mwN). Das jeweils auf einem selbständigen Erwerbsvorgang beruhende Sichverschaffen mehrerer Falschgeldmengen wird indes nicht dadurch zu einer einheitlichen Tat, dass Teilmengen daraus an den gleichen Abnehmer geliefert werden (sollen) (vgl. BGH, Urt. v. 16.6.2016 - 3 StR 2/16 Rn. 11). Beispiel: Die jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden Handlungen stellen nach allgemeinen Grundsätzen materiell-rechtlich selbständige Taten (§ 53 Abs. 1 StGB) dar. Der Umstand, dass der Angeklagte aus der im Fall II. 2. der Urteilsgründe erworbenen Falschgeldmenge einige Falsifikate zum Beleg ihrer Qualität und zur Demonstration seiner Liefermöglichkeiten an die V-Person überreichte, bzw. nach weiteren Verhandlungen aus der im Fall II. 3. der Urteilsgründe eine Teilmenge des Falschgelds an den Polizeibeamten verkaufte, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 16.6.2016 - 3 StR 2/16 Rn. 11). |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen
§ 146 Abs. 1 StGB: 1 Jahr bis 15
Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 3 Monate bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 8 Jahre 5 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 6 Jahre 3 Monate 4 Wochen Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 146 Abs. 2 StGB: 2 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 8 Jahre 5 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 6 Jahre 3 Monate 4 Wochen Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 146 Abs. 3 StGB: 1) minder schwere Fälle des Absatzes 1 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe 2) minder schwere Fälle des Absatzes 2 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
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S.3 |
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S.3.2 |
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S.3.2.1 |
Beispiel: Der
Angeklagte hat mit einem Verdeckten Ermittler den Ankauf
von 2000 Stangen Zigaretten gegen Hingabe von Falschgeld im Nennwert
von 110.000 € zu einem bestimmten Termin vereinbart. Bei einem
weiteren Treffen bot er dem Verdeckten Ermittler angesichts der
verzögerten Beschaffungsmöglichkeit des Falschgeldes an, die
Zigaretten mit echtem Geld zu bezahlen, falls das Geschäft
unbedingt zu dem vereinbarten Termin stattfinden sollte. Der Verdeckte
Ermittler erklärte darauf, dass er lieber einige Tage warten
wolle, weil er bereits Folgegeschäfte mit den "Kopien" vorhabe.
Beim Austausch der Ware erfolgte dann die Festnahme des Angeklagten und
die Sicherstellung des Falschgeldes (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.2010 - 4
StR 98/10). Die auf die - ursprünglich auch vereinbarte - Übergabe von Falschgeld zielende polizeiliche Einwirkung auf den Angeklagten muss bei der Strafzumessung ausdrücklich gewürdigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 5.8.1988 - 2 StR 399/88 - BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4; BGH, Beschl. v. 21.7.1993 - 2 StR 331/93 - BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 10; BGH, Beschl. v. 6.5.2010 - 4 StR 98/10). |
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S.3.2.2 |
Dem Umstand, dass das Falschgeld an einen verdeckten Ermittler übergeben worden und daher nicht in den Zahlungsverkehr gelangt ist, kann strafmilderndes Gewicht beigemessen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.2010 - 4 StR 98/10 u. BGH, Beschl. v. 20.9.2010 - 4 StR 278/10). | |
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S.3.3 |
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S.3.3.1 |
(vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2007 - 5
StR 132/07 - NStZ 2007, 638 in einem
Fall, in dem die Gewerbsmäßigkeit nach § 146 Abs. 2
StGB nicht vom Schuldausspruch erfasst war). Wer sich am Verkehr mit Falschgeld beteiligt, ist regelmäßig mit jeder Möglichkeit einverstanden, die hinsichtlich Anzahl und Nennwert der Scheine und der Fälschungsqualität nach den Umständen des Falles in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.2004 - 1 StR 567/03 - wistra 2004, 262). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist derjenige, der sich am Umsatz von Rauschgift beteiligt, hinsichtlich der Menge und des Wirkstoffgehalts des Rauschgifts regelmäßig mit jeder nach den Umständen des Falles in Betracht kommenden Möglichkeit einverstanden (NStZ-RR 1997, 121; vgl. auch Weber BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 740 m.w.N.). Beim Umgang mit Falschgeld können keine anderen Grundsätze gelten (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.2004 - 1 StR 567/03 - wistra 2004, 262). |
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Urteil |
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U.1 |
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U.1.1 |
Die Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel als minder schwerer Fall entfällt, weil allein für die Strafzumessung von Bedeutung. Der minder schwere Fall wird insoweit nur in der Normenkette der angewendeten Vorschriften zum Ausdruck gebracht (vgl. BGHSt 27, 287, 289; 23, 254, 256; BGH, Beschl. v. 11.3.2008 - 3 StR 36/08; BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - 3 StR 192/02; BGH, Beschl. v. 22.7.2003 - 3 StR 243/03; BGH, Beschl. v. 13.8.2008 - 2 StR 332/08). | |
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U.1.2 |
Die Gewerbsmäßigkeit ist ebenso wie die Bandenmäßigkeit ein Qualifikationsmerkmal und deshalb in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2007 - 5 StR 132/07 - NStZ 2007, 638; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25). Liegen daher beide Qualifikationsmerkmale vor, lautet der entsprechende Urteilstenor "der gewerbs- und bandenmäßigen Geldfälschung" (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2007 - 5 StR 132/07 - NStZ 2007, 638). | |
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U.2 |
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U.2.1 |
Wird ein minder schweren Fall angenommen und die Strafe dem Strafrahmen des § 146 Abs. 3 StGB entnommen, besteht Anlass zur Mitteilung, von welcher der beiden Varianten dieser Bestimmung ausgegangen wurde, wenn in der rechtlichen Würdigung fehlerhaft neben § 146 Abs. 1 StGB auch § 146 Abs. 2 StGB angeführt wird. Insoweit kann ansonsten nicht ausgeschlossen werden, dass zum Nachteil des Angeklagten von der zweiten Variante des § 146 Abs. 3 StGB - Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren - ausgegangen worden ist, obwohl richtigerweise nach der ersten Variante ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung gestanden hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.2009 - 2 StR 529/08 - NStZ-RR 2009, 202). | |
Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für Geldfälschung (§ 146
Abs. 1 u. 2 StGB) beträgt zwanzig Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 2
StGB). Hierbei sind die geringeren Strafandrohungen für die minder
schweren Fälle des § 146 Abs. 3 StGB für die Bestimmung
der Frist unbeachtlich (§ 78 Abs. 4 StGB). siehe auch: Verjährungsfrist § 78 StGB; Einstellung bei Verfahrenshindernissen, § 206a StPO |
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Z.1.2 |
Ist
zumindest nicht
auszuschließen, dass das mit dem zuvor ergangenen Strafbefehl
abgeurteilte Inverkehrbringen von Falschgeld dieselbe Falschgeldmenge
betraf, aus der auch die im fraglichen Zeitraum dem
Zeugen übergebenen Falsifikate stammten, kann
insoweit vom Vorliegen eines Verfahrenshindernisses auszugehen
sein (vgl. BGH, Urt. v. 30.7.2009 - 3 StR 273/09 - NStZ 2010, 160; BGH,
Beschl. v. 20.9.2010 - 4 StR 408/10 - StV 2011, 91). Leitsatz: Zum Umfang des Verbrauchs der Strafklage in Fällen der wiederholten Verwirklichung des Tatbestandes der Geldfälschung (BGH, Beschl. v. 20.9.2010 - 4 StR 408/10). siehe zum Strafklageverbrauch näher: § 206a StPO Rdn. 40.7 |
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Z.2 |
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Z.2.1 |
Das
Verbrechen der Geldfälschung nach § 146 StGB, auch in
Verbindung mit § 152 StGB, stellt ferner eine Katalogtat nach
§ 100a Abs. 2 Nr. 1 e StPO dar, bei der unter den weiteren
Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die
Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf. siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO |
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Z.2.2 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig. siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation |
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Z.2.3 |
Nach
§ 100f Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen
außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort
mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete,
auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO entsprechend. siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel |
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Z.2.3.1 |
Den
Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen,
Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung
in § 100h StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor. siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel |
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Z.2.4 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO
bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat
vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO). siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten |
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Z.2.5 |
Verbrechen
nach § 146 StGB, auch in Verbindung mit § 152
StGB, gehören zu den in § 100c Abs. 2 StPO genannten
besonders schweren Straftaten (Katalogtaten), bei denen unter den
Voraussetzungen des § 100c Abs. 1 StPO die akustische
Wohnraumüberwachung angeordnet werden darf. siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO |
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Z.7 |
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Z.7.1 |
Ist
eine Straftat nach dem 8. Abschnitt (Geld- und
Wertzeichenfälschung) begangen worden, so werden das falsche Geld,
die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 StGB
bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen (§ 150 Abs. 2 StGB). siehe auch: § 150 StGB, Erweiterter Verfall und Einziehung; § 74 StGB, Einziehung von Gegenständen |
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Z.7.2 |
In
den Fällen des § 146 StGB ist § 73d StGB anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 150 Abs. 1 StGB). Die Verweisung in § 150 Abs. 1 StGB auf § 73d StGB umfasst auch die Begehungsformen des Versuchs und der versuchten Beteiligung (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 73 d Rdn. 2; Weber BtMG 3. Aufl. § 33 Rdn. 189). siehe auch: § 150 StGB, Erweiterter Verfall und Einziehung; § 73d StGB, Erweiterter Verfall |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf § 146 StGB wird verwiesen in: § 6 Nr. 7 StGB siehe auch: Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter, § 6 StGB § 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) siehe auch: Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten, § 46b StGB § 138 StGB siehe auch: Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB § 147 StGB siehe auch: Inverkehrbringen von Falschgeld, § 147 StGB § 150 StGB siehe auch: Erweiterter Verfall und Einziehung, § 150 StGB § 151 StGB siehe auch: Wertpapiere, § 151 StGB § 152 StGB siehe auch: Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets, § 152 StGB § 100a StPO siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation § 100c StPO siehe auch: Akustische Wohnraumüberwachung, § 100c StPO |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 8. Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung) |
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