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§
147 StGB
Inverkehrbringen von Falschgeld
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Überblick zur Darstellung | site sponsoring |
§ 147 Abs. 1 StGB | |
Inverkehrbringen | |
Geld | |
Falschgeld | |
Versuch | |
Strafzumessung | |
Strafrahmen | |
Prozessuales | |
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Gesetze | |
Verweisungen |
§ 147 Abs. 1 StGB |
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5 |
Der
Täter bringt Falschgeld in den Verkehr, wenn er es derart aus
seinem Gewahrsam entläßt, daß ein anderer
tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Falschgelds zu
bemächtigen und mit ihm nach seinem Willen zu verfahren (BGH NStZ
1986, 548 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 StR 471/02 - wistra
2003, 177). Beispiel: Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte im Mai 2011 über gefälschte 20-Euro-Noten unbekannter Zahl und Herkunft. Am 23. Mai 2011 zahlte er in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang in einer Bar und einem Eiscafé jeweils Getränke mit einem gefälschten Geldschein und ließ sich das Wechselgeld herausgeben. Bei der anschließenden Bestellung eines Eises bemerkte die Bedienung die Fälschung und wies den Schein zurück. Daraufhin bezahlte der Angeklagte das Eis mit Münzgeld (vgl. BGH, Beschl. v. 22.7.2014 - 3 StR 314/14). Diese Feststellungen belegen keine Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 StGB sondern nur ein (vollendetes) Inverkehrbringen von Falschgeld gemäß § 147 StGB; denn es lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte das Falschgeld selbst nachmachte oder verfälschte oder sich in der Absicht verschaffte, dass es als echt in den Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde (vgl. BGH, Beschl. v. 22.7.2014 - 3 StR 314/14). siehe zum Inverkehrbringen auch: § 146 StGB, Geldfälschung - Rdn. 30 - Inverkehrbringen |
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Dem
Geld im Sinne des § 147 StGB stehen gemäß §
151 StGB folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und
Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind: 1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird; 2. Aktien; 3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine; 4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere; 5. Reiseschecks. siehe auch: Wertpapiere, § 151 StGB § 147 StGB ist gemäß § 152 StGB auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden. siehe auch: Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets, § 152 StGB |
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Falschgeld
liegt nur dann vor, wenn es den Anschein gültigen
Geldes erweckt, also seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, im
gewöhnlichen Zahlungsverkehr Arglose zu täuschen. Da
erfahrungsgemäß selbst mit schlechtesten Fälschungen
Täuschungen gelingen, sind dabei an die Ähnlichkeit mit
echtem Geld keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Maßgeblich ist, ob im normalen Geldverkehr die Unechtheit
unschwer erkannt werden kann, ohne daß eine nähere
Prüfung erforderlich ist. Hierbei muß jedoch bedacht werden,
daß Falschgeld oft unter Umständen abgegeben wird, die eine
Täuschung erleichtern, etwa an dunklen Orten oder an
geschäftsunerfahrene Personen. Entscheidend ist danach das
Gesamtbild des nachgemachten Geldes (vgl. BGH NJW 1995, 1844, 1845 m.
w. N.; BGH, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 StR 472/02 - wistra 2003, 179:
betr. nachgemachte 1000-DM-Scheine, die in der Mitte den Werbeaufdruck
eines italienischen Restaurants trugen und einen unechten Geldschein,
auf dem das Wort "Kopie" aufgedruckt war). siehe auch: § 146 StGB, Geldfälschung - Rdn. 15 - Falschgeld |
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Ein
Versuch des Inverkehrbringens kommt erst dann in Betracht, wenn der
Täter Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung unmittelbar
in eine derartige Gewahrsamsaufgabe einmünden sollen. Bietet der
Täter einem potentiellen Abnehmer Falschgeld an bzw. führt er
mit diesem Verhandlungen über dessen Abgabe, setzt er zum
Inverkehrbringen des Geldes nur dann unmittelbar an, wenn er es in
eigener Verfügungsgewalt hat und in der Lage wäre, im Falle
der Annahme seines Angebots bzw. des Erfolgs der Verhandlungen die
Übergabe des Geldes tatsächlich unmittelbar vorzunehmen.
Befindet sich das Falschgeld dagegen im Gewahrsam eines Dritten, von
dem es erst zur Übergabe an den Abnehmer beschafft werden
müßte, oder soll der Dritte die Gewahrsamsübertragung
selbst durchführen, liegt in dem Angebot an den bzw. in den
Verhandlungen mit dem potentiellen Abnehmer noch kein Versuch des
Inverkehrbringens von Falschgeld (BGH NStZ 1986, 548; BGH, Beschl. v.
28.1.2003 - 3 StR 471/02 - wistra 2003, 177; vgl. auch BGH, Urt. v.
5.8.1980 - 1 StR 376/80 -, insoweit in BGHSt 29, 311 nicht abgedruckt:
Versuch nach erfolgreichen Verhandlungen - erst - dann, wenn die Fahrt
mit den gefälschten Wertpapieren - § 151 StGB - zum
vereinbarten Übergabeort angetreten wird). siehe auch: § 22 StGB - Rdn. 5 - Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen § 147 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für § 147 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB). siehe auch: Verjährungsfrist § 78 StGB; Einstellung bei Verfahrenshindernissen, § 206a StPO |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 147 StGB wird verwiesen auf: § 146 StGB siehe auch: Geldfälschung, § 146 StGB Auf § 147 StGB wird verwiesen in: § 151 StGB siehe auch: Wertpapiere, § 151 StGB § 152 StGB siehe auch: Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets, § 152 StGB |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 8. Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung) |
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