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§
149 StGB
Vorbereitung der Fälschung von
Geld und Wertzeichen
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, 2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder 3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig 1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und 2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert. (3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Allgemeines |
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Das
deutsche Strafrecht gilt für im Ausland begangene Taten nach
§ 149 StGB - unabhängig vom Recht des Tatorts - (§ 6 Nr.
7 StGB). siehe auch: Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter, § 6 StGB |
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§ 149 Abs. 1 StGB |
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Dem
Geld im Sinne des § 149 StGB stehen gemäß
§ 151
StGB folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und
Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind: 1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird; 2. Aktien; 3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine; 4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere; 5. Reiseschecks. siehe auch: Wertpapiere, § 151 StGB § 149 StGB ist gemäß § 152 StGB auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden. siehe auch: Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets, § 152 StGB |
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Bei
dem mit Speicherelementen versehenen Kreditkartenlesegerät
handelt es
sich um keinen Gegenstand im Sinne von § 149 Abs. 1 StGB. Darauf, ob es
sich bei
den elektronisch gespeicherten Datensätzen bzw. der -
möglicherweise programmierten - Auslese- und der
Speichermöglichkeit überhaupt um "Computerprogramme" im Sinne
von § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder um "andere Bestandteile" im Sinne
von § 149 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelte, kam es bei der nachstehend
zitierten Entscheidung nicht an, weil das Merkmal "Computerprogramme"
und die Nr. 3 des Abs. 1 erst nach der Tat im zugrundeliegenden Fall
mit dem Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl I S. 3387) mit Wirkung vom
30.08.2003 in die Norm eingefügt worden ist (vgl. BGH,
Urt. v.
16.12.2003 - 1 StR 297/03 - wistra 2004, 265; hingegen
bejahend
Fischer, StPO 55. Aufl., § 149 Rdnr. 3 m.w.N.). Auch das Merkmal der "ähnlichen Vorrichtungen" im Sinne von § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht erfüllt, wenn das Kartenlesegerät nicht unmittelbar der Fälschung von Zahlungskarten diente und nicht, wie vom Gesetz gefordert, seiner Art nach zur Begehung der Tat - der Vorbereitung der Kartenfälschung - geeignet war, weil damit die gefälschten Kreditkarten nicht hergestellt wurden. Die Übergabe oder das Sichverschaffen dieses Geräts - Datensätze waren noch nicht gespeichert - bereitete lediglich die in § 149 StGB i.V.m. § 152 Abs. 5 StGB unter Strafe gestellten Vorbereitungshandlungen zur Zahlungskartenfälschung vor (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2003 - 1 StR 297/03 - wistra 2004, 265). |
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Ob die beim Angeklagten sichergestellten Zahlungskartenrohlinge von § 152b Abs. 5 i.V.m. § 149 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst werden (vgl. dazu Puppe in NK-StGB 2. Aufl. § 152 b Rdn. 27), konnte in BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623 offen gelassen werden. Der Angeklagte hatte gleichzeitig eine Mehrzahl von Hologrammen verwahrt. Zu seinen Gunsten wurde davon ausgegangen, dass die Rohlinge mit Hologrammen aus dem vorgefundenen Bestand vervollständigt werden sollten; da verschiedene Vorbereitungshandlungen, die sich auf denselben Gegenstand erstrecken, nur eine Tat darstellen (Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 149 Rdn. 12), käme den weiteren Rohlingen keine gesonderte Bedeutung zu (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623). | |
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Das
Tatbestandsmerkmal
"zum Verwechseln ähnlich", das sich auch in
anderen Straftatbeständen wie etwa § 86a
Abs. 2 Satz 2,
§ 132a
Abs. 2 und § 275
Abs. 1 Nr. 2 StGB findet, umschreibt
seinem Wortlaut nach einen gesteigerten Grad sinnlich wahrnehmbarer
Ähnlichkeit. Maßgeblich ist, ob nach dem Gesamteindruck
eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters eine
Verwechslung mit dem Original möglich ist (vgl. BGH GA 1966, 279;
BGH NStZ 1994, 124; BGH,
Beschl. v. 31.7.2002 - 3 StR 495/01 - BGHSt
47, 354 - NJW 2002, 3186; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/
Schröder, StGB 26. Aufl. § 132 a Rdn. 13; Rudolphi in SK-StGB
46. Lfg. § 132 a Rdn. 11). siehe auch: § 86a StGB, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen --> Rdn. 35; § 132a StGB, Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen; § 275 StGB, Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen |
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Der Vorbereitung der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion kann sich etwa schuldig machen, wer Visa- oder Mastercard-Hologramme verwahrt (§ 152b Abs. 5 StGB i.V.m. § 149 Abs. 1 Nr. 3 StGB; BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623). | |
Konkurrenzen |
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K.1 |
Verschiedene Vorbereitungshandlungen, die sich auf denselben Gegenstand erstrecken, stellen nur eine Tat dar (BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 149 Rdn. 12). | |
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K.2 |
Die
Strafbarkeit nach § 149 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 152b
Abs. 5
StGB tritt hinter § 30
Abs. 2 i.V.m. § 152b
Abs. 1 und 2 StGB
zurück (vgl. BGH,
Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW
2010,
623; Erb in MünchKomm-StGB § 149 Rdn. 10). Der 3. Strafsenat konnte in BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10 offen lassen, ob der Rechtsprechung des 2. Strafsenats (BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623, 624) und Teilen der Literatur (MünchKomm-StGB Erb, § 149 Rn. 10) gefolgt werden kann, wonach dieses Delikt gegenüber der Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2, § 152a Abs. 1 Nr. 1, § 152b Abs. 1, 2 und 4 StGB zurücktritt (vgl. etwa Fischer, StGB, 58. Aufl., § 30 Rn. 18 einerseits: Zurücktreten des § 30 gegenüber § 149; § 149 Rn. 12 andererseits: Idealkonkurrenz möglich). siehe auch: § 30 StGB, Verabredung eines Verbrechens; § 152b StGB, Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion |
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K.3 |
Wird eine Mehrzahl von Hologrammem verwahrt (§ 149 Abs. 1 Nr. 3 StGB), besteht gleichartige Tateinheit (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623). | |
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K.4 |
Allein
das gleichzeitige Verwahren der Hologramme einerseits und der
falschen amtlichen Ausweise andererseits vermag die Annahme von
Tateinheit ebenso wenig zu begründen wie ein "gleicher
Tatentschluss", wenn eine auch nur teilweise Identität der
objektiven Ausführungshandlungen im Sinne der §§ 149
Abs. 1 und 276
Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vorliegt (vgl. BGH,
Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW
2010, 623; Rissing-van Saan in LK 12.
Aufl. § 52 Rdn. 20, 24). siehe auch: § 52 StGB, Tateinheit --> Rdn. 5; § 276 StGB, Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen § 149 Abs. 1 StGB: 1. Vorbereitung einer Geldfälschung 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen 2. sonst 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 1 Jahr 1 Monat 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 10 Monate 3 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für § 149 Abs. 1 u. 2 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB). siehe auch: Verjährungsfrist § 78 StGB; Einstellung bei Verfahrenshindernissen, § 206a StPO |
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Z.7 |
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Z.7.1 |
Ist
eine Straftat nach dem 8. Abschnitt (Geld- und
Wertzeichenfälschung) begangen worden, so werden das falsche Geld,
die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 StGB
bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen (§ 150
Abs. 2 StGB). siehe auch: § 150 StGB, Erweiterter Verfall und Einziehung; § 74 StGB, Einziehung von Gegenständen |
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Z.7.2 |
In
den Fällen der Vorbereitung der Geldfälschung nach § 149 Abs. 1 StGB ist § 73d
StGB anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 150
Abs.
1 StGB). Die Verweisung in § 150 Abs. 1 StGB auf § 73d StGB umfasst auch die Begehungsformen des Versuchs und der versuchten Beteiligung (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 73 d Rdn. 2; Weber BtMG 3. Aufl. § 33 Rdn. 189). siehe auch: § 150 StGB, Erweiterter Verfall und Einziehung; § 73d StGB, Erweiterter Verfall |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf § 149 StGB wird verwiesen in: § 6 Nr. 7 StGB siehe auch: Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter, § 6 StGB § 150 StGB siehe auch: Erweiterter Verfall und Einziehung, § 150 StGB § 151 StGB siehe auch: Wertpapiere, § 151 StGB § 152 StGB siehe auch: Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets, § 152 StGB § 152a StGB siehe auch: Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln, § 152a StGB § 152b StGB siehe auch: Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks, § 152b StGB § 202c StGB siehe auch: Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten, § 202c StGB § 263a StGB siehe auch: Computerbetrug, § 263a StGB |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 8. Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung) |
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