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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 276 StGB Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (1) Wer
einen unechten oder
verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis,
der
eine falsche Beurkundung der in den §§ 271
und 348
bezeichneten Art enthält,
1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder 2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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