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W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 275 StGB Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (1) Wer
eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, 2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder 3. Vordrucke für amtliche Ausweise herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Vorbereitung der
Fälschung von amtlichen Ausweisen Überblick zur Darstellung § 275 StGB |
§ 275 Abs. 1 StGB |
Handlung im Vorfeld der Fälschung |
Zum Verwechseln ähnlich |
Strafzumessung |
Strafrahmen |
Prozessuales |
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