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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 276 StGB
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 § 276 Abs. 1 StGB
    Sich oder einem anderen verschaffen
    Verwahren
    Ausländische Ausweispapiere
Konkurrenzen
    Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen und Urkundenfälschung
    Gleichzeitiges Verwahren von falschen amtlichen Ausweisen und von Hologrammen
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel site sponsoring
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
    Erweiterter Verfall und Einziehung
    Gesetze
       Verweisungen





§ 276 Abs. 1 StGB




Sich oder einem anderen verschaffen

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„Sich oder einem anderen verschaffen“ i.S.d. § 276 StGB bedeutet, dass der Täter das Tatobjekt in seinen Gewahrsam bringt, Zugriff hierauf hat und darüber nach Belieben verfügen kann, oder es in den Gewahrsam eines anderen bringt und ihm dadurch diese Möglichkeiten vermittelt (BGH, Beschl. v. 7.10.2011 - 1 StR 321/11; vgl. ferner Zieschang in LK-StGB, 12. Aufl., § 276 Rn. 11; Puppe in NK-StGB, 3. Aufl., § 276 Rn. 3, § 149 Rn. 11). 




Verwahren

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Die Alternative "verwahren" erfüllt bereits derjenige, der unmittelbarer Besitzer der Tatobjekte des § 276 StGB ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7.10.2011 - 1 StR 321/11; Puppe, in NK-StGB, 3. Aufl., § 149 Rn. 11).

Beispiel: Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass der Angeklagte, der türkischer Staatsangehöriger ist, sich einen total gefälschten belgischen Personalausweis in Belgien in der Absicht verschafft hat, seinen illegalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu verschleiern, bestehen Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Dadurch wird jedoch die Verurteilung wegen Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises nicht in Frage gestellt. Denn nach den Feststellungen war der Angeklagte bei seiner in Essen erfolgten Festnahme im Besitz des gefälschten belgischen Ausweises, den er zur Täuschung im Rechtsverkehr gebrauchen wollte. Damit hat er jedenfalls die Tathandlung des „Verwahrens“ im Sinne von § 
276 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Inland verwirklicht (vgl. BGH, Beschl. v. 9.4.2013 - 4 StR 534/12; Zieschang in LK-StGB, 12. Aufl., § 276 Rn. 11). 




Ausländische Ausweispapiere

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Der Tatbestand des § 276 StGB schützt ebenfalls ausländische Ausweispapiere (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.2000 - 1 StR 238/00 - wistra 2000, 386; BGH, Beschl. v. 23.3.2001 - 2 StR 90/01). 



Konkurrenzen




Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen und Urkundenfälschung

K.1
Sich-Verschaffen (§ 276 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. StGB) und Überlassen (§ 276 Abs. 1 Nr. 2 3. Alt. StGB) von falschen - auch ausländischen (BGH NJW 2000, 3148; BGHR StGB § 276 Konkurrenzen 1) - Ausweispapieren, die insgesamt nur einen einheitlichen Verstoß gegen § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen (Erb in MünchKomm-StGB § 276 Rdn. 5; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 276 Rdn. 22), treten, da sie typische Vorbereitungshandlungen zum nachfolgenden Urkundengebrauch darstellen, als mitbestrafte Vortaten zurück (BGHR StGB § 276 Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. v. 30.10.2008 - 3 StR 156/08 - BGHSt 53, 34 - NStZ 2009, 387; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 276 Rdn. 27; Erb in MünchKomm-StGB § 276 Rdn. 5; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 276 Rdn. 11; Hoyer in SK-StGB § 276 Rdn. 6).

Beispiel: Die Verurteilung wegen Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises gemäß § 
276 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält rechtlichen Nachprüfung nicht stand, wenn der Angeklagte den gefälschten französischen Reisepass bei der dortigen Verkehrskontrolle vorgezeigt und damit eine - bisher nicht abgeurteilte - Urkundenfälschung durch Gebrauchen einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 StGB begangen hatte. Hinter dieser Straftat aber tritt § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der durch die weitere Verwahrung des Ausweises in der Wohnung des Angeklagten erfüllt ist, im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück (vgl. BGH, Beschl. v. 17.8.2011 - 2 StR 296/11; Fischer, StGB, 58. Aufl. § 276 Rn. 8).

Bei Idealkonkurrenz tritt § 
276 StGB, jedenfalls gegenüber der 3. Alternative des § 267 Abs. 1 StGB (Gebrauchmachen von einer verfälschten Urkunde), zurück (vgl. BGH, Beschl. v. 23.3.2001 - 2 StR 90/01 - BGHR StGB § 276 Konkurrenzen 1; BGH, Urt. v. 10.12.2014 - 2 StR 170/13; Tröndle/ Fischer 50. Aufl. § 276 StGB Rdn. 8; Cramer in Schönke-Schröder 26. Aufl. § 276 StGB Rdn. 11; Lackner/Kühl 23. Aufl. § 276 StGB Rdn. 5; insoweit auch SK-Hoyer § 276 StGB Rdn. 6).

 
siehe auch: Urkundenfälschung, § 267 StGB




Gleichzeitiges Verwahren von falschen amtlichen Ausweisen und von Hologrammen

K.2
Allein das gleichzeitige Verwahren der Hologramme einerseits und der falschen amtlichen Ausweise andererseits vermag die Annahme von Tateinheit ebenso wenig zu begründen wie ein "gleicher Tatentschluss", wenn eine auch nur teilweise Identität der objektiven Ausführungshandlungen im Sinne der §§ 149 Abs. 1 und 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 52 Rdn. 20, 24).

 
siehe auch: § 52 StGB, Tateinheit --> Rdn. 5; § 149 StGB, Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 276 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 1 Monat 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 10 Monate 3 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen
 
 
Strafrahmen § 
276 Abs. 2 StGB: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe




Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung
]
   

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für § 276 (Abs. 1 und 2) StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).


  siehe auch: Verjährungsfrist § 78 StGB; Einstellung bei Verfahrenshindernissen, § 206a StPO




Ermittlungsmaßnahmen

Z.2




[ Überwachung der Telekommunikation
]

Z.2.1
Das Vergehen nach § 276 Abs. 2 StGB stellt eine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 p StPO dar, bei der unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf.

  siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO




[ Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
]

Z.2.2
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder
2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO),
so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig.


 
siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation 




[ Einsatz technischer Mittel
]

Z.2.3
Nach § 100f Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO  entsprechend.


 
siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel




- Einsatz weiterer technischer Mittel

Z.2.3.1
Den Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen, Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung in § 100h StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor.

 
siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel




[ Ermittlung von Mobilfunkendgeräten
]

Z.2.4
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel
1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin
verwendeten Karte sowie
2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes
ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO).


 
siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten




Erweiterter Verfall und Einziehung

Z.5
Nach § 282 Abs. 1 StGB ist im Fall des § 276 StGB die Vorschrift des § 73d StGB anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Nach § 282 Abs. 2 Satz 1 StGB können im Fall des § 276 StGB, auch in Verbindung mit § 276a StGB Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden.

  siehe auch: § 282 StGB, Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung; § 73d StGB, Erweiterter Verfall; § 74 StGB, Einziehung von Gegenständen




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen
]
   

Z.8.1
In § 276 StGB wird verwiesen auf:

§ 271 StGB 
  siehe auch: Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB
§ 
348 StGB   siehe auch: Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB

Auf § 
276 StGB wird verwiesen in:

§ 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO)   siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
§ 
282 StGB   siehe auch: § 282 StGB, Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung

§ 
100a StPO   siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation
  




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 23. Abschnitt (Urkundenfälschung)

 




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