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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 282 StGB
Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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 § 282 Abs. 1 StGB
    Rückwirkungsverbot
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 282 StGB





§ 282 Abs. 1 StGB




Rückwirkungsverbot

5
Leitsatz  Der erweiterte Verfall kann nicht für solche Vermögensgegenstände angeordnet werden, die vor Inkrafttreten der mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz geschaffenen Verweisungsvorschriften des § 282 Abs. 1 StGB und des § 263 Abs. 7 StGB aus Urkundsdelikten oder Betrugstaten erlangt worden sind (BGH, Beschl. v. 27.4.2001 - 3 StR 132/01 - Ls. wistra 2001, 297; Anschluß an BGH, Urt. v. 20.9.1995 - 3 StR 267/95 - BGHSt 41, 278 - NJW 1996, 136). Das folgt aus dem Rückwirkungsverbot. Denn der Grundsatz, daß die Strafe und ihre Nebenfolgen sich nach dem Gesetz bestimmen, das zum Zeitpunkt der Tat gilt, ist nach § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB auch auf den Verfall anzuwenden (BGH, Beschl. v. 27.4.2001 - 3 StR 132/01 - wistra 2001, 297).

  siehe auch: Erweiterter Verfall, § 73d StGB; § 1 StGB, Keine Strafe ohne Gesetz --> Rdn. 15 ff.
 



Prozessuales




Gesetze

Z.1




[ Verweisungen
]

Z.1.1
In § 282 StGB wird verwiesen auf:

§ 267 StGB 
  siehe auch: § 267 StGB, Urkundenfälschung
§ 268 StGB 
  siehe auch: § 268 StGB, Fälschung technischer Aufzeichnungen
§ 271 StGB 
  siehe auch: § 271 StGB, Mittelbare Falschbeurkundung
§ 273 StGB
§ 275 StGB 
  siehe auch: § 275 StGB, Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
§ 276 StGB 
  siehe auch: § 276 StGB, Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
§ 276a StGB
§ 279 StGB 

   
 




[ Änderungen § 282 StGB
]

Z.8.2
§ 282 StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017 geändert durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 282 StGB
Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung

(1) In den Fällen der §§ 267 bis 269275 und 276 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen."
 


Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 23. Abschnitt (Urkundenfälschung)
 




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