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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 268 StGB
Fälschung technischer Aufzeichnungen

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
 
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
 
(4) Der Versuch ist strafbar.
 
(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Fälschung technischer Aufzeichnungen
Überblick zur Darstellung § 268 StGB
 
Allgemeines
    Schutzzweck der Norm
 § 268 Abs. 1 StGB
    Verfälschen einer technischen Aufzeichnung
 § 268 Abs. 2 StGB
   Technische Aufzeichnung
       Darstellung
       Daten
       Technische Geräte
       Erkennbarkeit
    Einzelfälle
       Kilometerstandsanzeige in Kraftfahrzeug
       Stromzähler
       Ausdrucke eines Auslesegerätes
 § 268 Abs. 3 StGB
    Störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang
 § 268 Abs. 5 StGB
    Entsprechende Geltung des § 267 Abs. 3 und 4 StGB
       Bandenmäßige Fälschung technischer Aufzeichnungen
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
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       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Mobilfunkendgeräten
    Erweiterter Verfall und Einziehung
    Gesetze
       Verweisungen

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