www.wiete-strafrecht.de |
|
§
268 StGB
Fälschung technischer
Aufzeichnungen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder 2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird. (3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Allgemeines |
|
|
5 |
Der Straftatbestand der Fälschung
technischer
Aufzeichnungen soll, wie auch die Urkundenfälschung (§ 267
StGB), die Sicherheit
und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs
schützen. Abweichend von § 267
StGB ist der Wahrheitsschutz
aber nicht auf einen Aussteller, sondern auf die Herkunft aus einem
vorgegebenen unbeeinflussten Herstellungsvorgang eines selbsttätig
und ordnungsgemäß arbeitenden technischen Geräts
bezogen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.4.2015 - 1 StR 490/14; BGHSt 28, 300,
304; 29, 204, 207; BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1; so auch die
explizite Vorstellung des Gesetzgebers, vgl. Begr. E 1962, BT-Drucks.
IV/650 S. 481 f.). Die spezifische Leistung technischer Aufzeichnungsverfahren im Rechts- und Beweisverkehr besteht darin, dass bestimmte Geräte aufgrund ihrer Konstruktion dazu in der Lage sind, bestimmte Phänomene zu registrieren, nach vorgegebenen Kriterien voneinander zu unterscheiden und einer Klassifikation zuzuführen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.4.2015 - 1 StR 490/14; Zieschang in: LK-StGB, 12. Aufl., § 268 Rn. 3; Puppe in: NK-StGB, 4. Aufl., § 268 Rn. 8). Diese Klassifikationsleistung der Maschine kommt dem Menschen dadurch zugute, dass er die Informationen selbst nicht mehr interpretieren muss, sondern das Ergebnis der Aufzeichnung in für ihn verständlichen Zeichen wahrnehmen kann. Hieraus ergibt sich ein gegenüber anderen Aufzeichnungen und Augenscheinsobjekten gesteigertes Vertrauen in die Richtigkeit des Entstehungsvorgangs, die Unbestechlichkeit der selbsttätig arbeitenden Maschine. Dieses Vertrauen missbraucht der Fälscher, indem er den Anschein erweckt, die von ihm beeinflussten Zeichen seien das Ergebnis der von der Maschine automatisch und selbstständig vorgenommenen Klassifikation (vgl. BGH, Beschl. v. 16.4.2015 - 1 StR 490/14; BGHSt 28, 300, 304; 29, 204, 207; BGH, Beschl. v. 5.7.1990 – 1 StR 135/90 - BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1). |
|
§ 268 Abs. 1 StGB |
|
|
15 |
Eine technische Aufzeichnung verfälscht, wer die durch die Aufzeichnung ausgewählten und fixierten Zeichen durch imitierte Zeichen ergänzt, löscht oder (teilweise) ersetzt und damit den Eindruck erweckt, als seien diese das nach ordnungsgemäßem Herstellungsvorgang produzierte Ergebnis des Geräts. Die Verfälschung kann sich auf den Inhalt der Aufzeichnung beziehen oder auf den perpetuierten Beweisbezug (vgl. BGH, Beschl. v. 16.4.2015 - 1 StR 490/14; Fischer, aaO, § 268 Rn. 21; Puppe, aaO, § 268 Rn. 32; Zieschang, aaO, § 268 Rn. 41). | |
"(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird." ... |
|
|
25 |
Technische Aufzeichnung ist gemäß § 268 Abs. 2 StGB eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird. | |
|
25.5 |
Darstellung in diesem Sinne sind Aufzeichnungen, bei denen die Informationen in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten sind (vgl. BGHSt 29, 204, 205). Daran fehlt es, wenn etwa Mess- oder Rechenergebnisse wie bei dem Kilometerstand eines Tachometers am Kraftfahrzeug (vgl. BGHSt 29, 204, 208), einer Waage (vgl. BGH, Beschl. v. 5.7.1990 – 1 StR 135/90 - BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1) oder einem Strom- oder Wasserzähler mit ablesbarem Display nur momentan wahrnehmbar sind. Bloße Anzeigevorrichtungen sind von dem Begriff der technischen Aufzeichnung deshalb nicht mehr erfasst. Erforderlich ist vielmehr eine Perpetuierung der Aufzeichnung auf einem Medium, welches die Wahrnehmbarkeit der Aufzeichnung dauerhaft ermöglicht (BGH, Beschl. v. 16.4.2015 - 1 StR 490/14). | |
|
25.10 |
Daten
sind alle durch Zeichen oder
kontinuierliche Funktionen
zum Zwecke der Verarbeitung dargestellten Informationen, die einer
weiteren Verarbeitung in einer Datenverarbeitungsanlage bedürfen
(vgl. BT-Drucks. V/4094 S. 37; BGH, Beschl. v. 16.4.2015 - 1 StR
490/14; Corves, Sonderausschuss Prot. V S. 2410, 2618; Zieschang, aaO,
§ 268 Rn. 8). Ob der Begriff der Daten im Sinne von § 268
StGB über die in § 202a
Abs. 2 StGB enthaltene
Legaldefinition hinausgeht, hat der 1. Strafsenat in BGH,
Beschl.
v. 16.4.2015 - 1 StR 490/14 offen gelassen. Allerdings handelt es sich bei den im Datenspeicher des Geräts abgelegten Daten noch nicht um eine technische Aufzeichnung im Sinne von § 268 StGB, denn diese Informationen sind zu diesem Zeitpunkt allein Teil des - etwa vom Spielautomaten (ohne technische Eingriffe) - nicht abtrennbaren Gerätespeichers. Erst die dauerhafte Verkörperung auf dem mittels des Auslesegerätes – grundsätzlich ohne Einwirkungsmöglichkeit von außen – hergestellten Ausdruck ist eine Darstellung im Sinne des § 268 StGB, durch die sich der Mensch den Informationswert der in den Automaten gespeicherten Werte nutzbar machen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 16.4.2015 - 1 StR 490/14). |
|
|
25.15 |
Technische
Geräte sind Instrumente, die
unter Ausnutzung
der Erkenntnisse von Technik und Naturwissenschaft vorgegebene
Abläufe ausführen und in einer bestimmten Weise voll- oder
teilautomatisch wirken. Ohne dass es auf bestimmte
technische Merkmale
wie Gütesiegel, Zulassung durch eine Prüfstelle oder Eichung
ankäme, fallen darunter alle Geräte, die menschliches Handeln
technisch ersetzen (vgl. BGHSt 29, 204, 208; BGH, Beschl. v. 16.4.2015
- 1 StR 490/14). Beispiel: Im Falle des Geldspielautomaten liegt die Leistung des Geräts in der eigenständigen Erfassung und Klassifikation der eingeworfenen Geldbeträge. Der Automat nimmt dadurch selbsttätig, nämlich ohne weitere Eingaben durch den Menschen, eine buchhalterische Tätigkeit an dessen Stelle wahr. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn das Gerät, vergleichbar dem Tippen der Tasten einer Schreibmaschine, keine von der menschlichen Betätigung abgrenzbare Eigenleistung böte, also nur umsetzen würde, was durch den Bedienvorgang selbst unmittelbar eingegeben wird (vgl. BGHSt 24, 140, 142 zur fehlenden Tatbestandsmäßigkeit von Fotokopien). Bei der Erfassung der Umsätze in dem Spielautomaten wird die Maschine demgegenüber bei jedem Einwurf von Münzen datenerfassend und -umsetzend tätig, ohne dass es einer Eingabe durch einen Menschen bedarf (BGH, Beschl. v. 16.4.2015 - 1 StR 490/14). |
|
|
25.20 |
Die von der Maschine erhobenen Daten sind
für den
Menschen mit der Vornahme des Ausdrucks im Sinne des § 268
StGB
erkennbar, wobei durch die automatische Herstellung des Ausdrucks der
gespeicherten Daten grundsätzlich die Identität der Abbildung
mit der Aufzeichnung verbürgt ist (BGH, Beschl. v. 16.4.2015 - 1
StR 490/14; vgl. in diesem Zusammenhang Zieschang, aaO, § 268 Rn.
22). Beispiel (BGH, Beschl. v. 16.4.2015 - 1 StR 490/14): Die auf dem Geldspielautomaten gespeicherten Daten werden mittels eines bestimmten und bestimmbaren Auslesegeräts in Gestalt eines auf Papier fixierten Auslesestreifens der menschlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht. Es schadet dabei nicht, dass die Daten als in der Geldspielmaschine gespeicherter Datensatz grundsätzlich für das menschliche Auge nicht lesbar sind; vielmehr ist die nicht unmittelbare Wahrnehmbarkeit gerade Voraussetzung des Datenbegriffs (vgl. Graf in: MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 202a Rn. 12 f.). Um die Daten für den Menschen weiter verarbeiten zu können, ist deren Umsetzung als technische Aufzeichnung erforderlich. |
|
|
35 |
|
35.5 |
Die Wegstreckenanzeige (Kilometerstand) in einem Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung im Sinne des § 268 StGB (BGH, Urt. v. 7.2.1980 - 4 StR 654/79 - BGHSt 29, 204 - NJW 1980, 1638; BGH, Beschl. v. 26.11.2003 - 2 StR 302/03 - wistra 2004, 145). | |
|
35.10 |
vgl. zum Zurückdrehen von Stromzählern vor einer Kontrolle durch Mitarbeiter des Energieversorgungsunternehmens BGH, Beschl. v. 26.1.2011 - 5 StR 555/10 (beiläufig) | |
|
35.15 |
vgl. BGH, Beschl. v. 16.4.2015 - 1
StR 490/14: Der
Angeklagte hatte das Ergebnis der Aufzeichnung des Auslesegerätes
eines Geldspielautomaten durch störende Einwirkung (mit einem
zwischengeschalteten Adapter) auf den Aufzeichnungsvorgang beeinflusst,
was der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung gleichsteht
(§ 268
Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB). |
|
§ 268 Abs. 3 StGB |
|
"(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt." ... |
|
|
75 |
Eine technische Aufzeichnung verfälscht, wer
die durch
die Aufzeichnung
ausgewählten und fixierten Zeichen durch imitierte Zeichen
ergänzt,
löscht oder (teilweise) ersetzt und damit den Eindruck erweckt,
als
seien diese das nach ordnungsgemäßem Herstellungsvorgang
produzierte
Ergebnis des Geräts. Die Verfälschung kann sich auf den
Inhalt der
Aufzeichnung beziehen oder auf den perpetuierten Beweisbezug (vgl. BGH,
Beschl. v. 16.4.2015 - 1 StR 490/14; Fischer, aaO, § 268 Rn. 21;
Puppe,
aaO, § 268 Rn. 32; Zieschang, aaO, § 268 Rn. 41; s.o. Rdn.
15). Eine störende
Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang im
Sinne des § 268 Abs. 3 StGB liegt
demgegenüber vor, wenn der
Täter auf diesen in der vorbeschriebenen Weise Zugriff nimmt und
hierdurch eine Änderung des produzierten Ergebnisses bewirkt (BGH,
Beschl. v. 16.4.2015 - 1 StR 490/14). Beispiel: Die durch Zugriff auf den Aufzeichnungsvorgang vorgenommene Einwirkung auf die von den Geldspielautomaten erfassten Umsätze in Gestalt ihrer Verkürzung um ausgewählte Prozentsätze erfüllt diese Voraussetzungen. Die manipulativ hergestellten Auslesestreifen erweckten für unbefangene Dritte den Eindruck, das Ergebnis eines standardisierten und störungsfreien Auslesevorgangs zu sein. Die Manipulation bezog sich dabei auch – anders als in dem nicht tatbestandsmäßigen Fall der bloß täuschenden Beschickung – unmittelbar auf den Herstellungsvorgang der Aufzeichnung, der in der Wiedergabe der in dem jeweiligen Zeitabschnitt angefallenen Umsätze bestand (BGH, Beschl. v. 16.4.2015 - 1 StR 490/14). |
|
§ 268 Abs. 5 StGB |
|
"(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." |
|
|
125 |
§ 268
Abs. 5 StGB bestimmt,
dass Absätze 3 und 4 des § 267
StGB entsprechend gelten, die
folgenden Wortlaut haben: "(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, 3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht. (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht." |
|
|
125.20 |
Eine Bande setzt nach der ständigen Rechtsprechung den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer noch unbestimmten Vielzahl an Straftaten (hier nach § 268 StGB) verbunden haben. Erforderlich ist eine Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun. Als Bandenmitglied ist danach anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (BGH, Beschl. v. 22.3.2001 – GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321, 325 f.). | |
|
S.1 |
Strafrahmen § 268 Abs. 1 StGB: 1
Monat bis 5
Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen Strafrahmen § 268 Abs. 5 i.V.m. § 267 Abs. 3 StGB 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 268 Abs. 5 i.V.m. § 267 Abs. 4 StGB: 1) gewerbsmäßige Bandentaten 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe 2) minder schwere Fälle des Absatzes 4: 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monate 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
|
Prozessuales |
|
|
Z.1 |
|
Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist beträgt für § 268
Abs. 1 StGB
fünf Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB), für § 268
Abs.
5 i.V.m. § 267
Abs. 4 StGB zehn Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 3
StGB). § 268 Abs. 4 StGB, der die Versuchsstrafbarkeit zum Gegenstand hat, kann insoweit nur über die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (§ 49 StGB) zu einer Änderung des Ausgangsstrafrahmens führen und ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (§ 78 Abs. 4 StGB). Da § 268 Abs. 5 StGB bestimmt, dass § 267 Abs. 3 StGB entsprechend gilt und damit eine Regelung für entsprechend anwendbar erklärt, die besonders schwere Fälle betrifft, hat auch dies bei der Bestimmung der Verjährungsfrist keine Auswirkung (§ 78 Abs. 4 StGB). Anders verhält es sich bei dem Verweis in § 268 Abs. 5 StGB auf den Qualifikationstatbestand des § 267 Abs. 4 StGB (gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung). Aus der entsprechenden Geltung folgt auch die für diesen Tatbestand bestimmte längere Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Dass dabei in § 267 Abs. 4 StGB auch minder schwere Fälle mit einer milderen Strafe berücksichtigt werden, ist hierbei ohne Belang (§ 78 Abs. 4 StGB). siehe auch: Verjährungsfrist § 78 StGB; Einstellung bei Verfahrenshindernissen, § 206a StPO; Urkundenfälschung, § 267 StGB |
|
|
Z.2 |
|
Z.2.1 |
Straftaten
der Urkundenfälschung unter den in § 267
Abs. 3
Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267
Abs. 4
StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 268
Abs. 5 StGB, stellen
eine Katalogtat nach § 100a
Abs. 2 Nr. 1 p StPO dar, bei der unter
den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der
Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet
werden darf. siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO |
|
|
Z.2.2 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig. siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation |
|
|
Z.2.3 |
Nach
§ 100f
Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen
außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich
gesprochene Wort
mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden,
wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand
als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete,
auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO entsprechend. siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel |
|
|
Z.2.3.1 |
Den
Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen,
Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung
in § 100h
StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor. siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel |
|
|
Z.2.4 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat
vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO). siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten |
|
|
Z.5 |
Nach
§ 282
Abs. 1 StGB ist im Fall des § 268
StGB die
Vorschrift über den erweiterten Verfalls nach § 73d
StGB
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Straftaten verbunden hat. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 268 StGB bezieht, können gemäß § 282 Abs. 2 StGB eingezogen werden. siehe auch: § 282 StGB, Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung; § 73d StGB, Erweiterter Verfall; § 74 StGB, Einziehung von Gegenständen |
|
|
Z.8 |
|
Z.8.1 |
In § 268
StGB wird verwiesen auf: § 267 StGB siehe auch: Urkundenfälschung, § 267 StGB Auf § 268 StGB wird verwiesen in: § 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 263 StGB siehe auch: Betrug, § 263 StGB § 267 StGB siehe auch: Urkundenfälschung, § 267 StGB § 282 StGB siehe auch: § 282 StGB, Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung § 100a StPO siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation |
|
Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 23. Abschnitt (Urkundenfälschung) |
|
© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de