www.wiete-strafrecht.de |
|
§
267 StGB
Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, 3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht. (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
§ 267 Abs. 1 StGB |
|
|
5 |
|
5.5 |
Urkunden im Sinne des Strafrechts sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.2.1953 – 3 StR 896/52 - BGHSt 4, 60, 61; BGH, Urt. v. 11.5.1971 – 1 StR 387/70 - BGHSt 24, 140, 141; BGH, Beschl. v. 27.1.2010 - 5 StR 488/09 - wistra 2010, 184; BGH, Beschl. v. 23.3.2010 - 5 StR 7/10 - wistra 2010, 226; BGH, Beschl. v. 9.3.2011 - 2 StR 428/10; BGH, Beschl. v. 5.7.2012 - 5 StR 380/11; Fischer, StGB 57. Aufl. § 267 Rdn. 2 m.w.N.). | |
|
5.7 |
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt. Entscheidend ist dabei die Täuschung über die Identität des Ausstellers, nicht über seinen Namen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 29.6.1994 - 2 StR 160/94 - BGHSt 40, 203, 204 mwN; BGH, Beschl. v. 4.6.2013 - 2 StR 59/13). Ein unwahrer Inhalt berührt dagegen die Echtheit der Urkunde nicht; sog. schriftliche Lügen werden von § 267 Abs. 1 StGB nicht erfasst (std. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 24.1.2013 - 3 StR 398/12, Rn. 7; BGH, Beschl. v. 4.6.2013 - 2 StR 59/13; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 267 Rn. 29 mwN). | |
|
5.10 |
Einer
bloßen Fotokopie, die nach außen als Reproduktion
erscheint, ist mangels Beweiseignung kein Urkundencharakter beizumessen
(st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.2011 - 2 StR 428/10 - NStZ-RR
2011, 213, 214 mwN; BGH, Urt. v. 23.9.2015 - 2 StR 434/14). Daran
ändert etwa auch der darauf angebrachte handschriftliche Vermerk
durch den Angeklagten "Original lag vor" nichts (vgl. BGH, Urt. v.
23.9.2015 - 2 StR 434/14; BGH, Beschl. v. 23.3.2010 - 5 StR 7/10 - BGHR
StGB § 267 Abs. 1 Urkunde, unechte 3). Eine Fotokopie enthält dagegen lediglich die bildliche Wiedergabe der in einem anderen Schriftstück verkörperten Erklärung. Die Ablichtung als solche umfaßt regelmäßig nicht die wesentlichen Merkmale einer Urkunde. Eine Beweisbedeutung kommt ihr nicht ohne weiteres zu. Sie weist vor allem ihren Aussteller nicht aus. Ihr kann daher auch die - einer Urkunde grundsätzlich eigene - Garantiefunktion für die Richtigkeit des Inhalts nicht schlechthin zuerkannt werden (BGHSt 20, 17, 18; 24, 140 m.w.N.; BGH wistra 1993, 225; BGH, Urt. v. 14.9.1993 - 5 StR 283/93 - StV 1994, 18; vgl. auch BGH, Beschl. v. 27.1.2010 - 5 StR 488/09 - wistra 2010, 184). Einer bloßen Fotokopie ist, sofern sie nach außen als Reproduktion erscheint, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers kein Urkundencharakter beizumessen (st. Rspr., vgl. BGHSt 20, 17, 18 f.; 24, 140, 141 f. mwN; BGH wistra 1993, 225; 341; 2010, 226; BGH, Beschl. v. 9.3.2011 - 2 StR 428/10; BGH, Beschl. v. 24.1.2013 - 3 StR 398/12). Eine Fotokopie kann demgegenüber als Urkunde anzusehen sein, wenn sie als Original in den Verkehr gebracht wird, also der Anschein erweckt wird, es handele sich um eine Originalurkunde (BGH, Beschl. v. 24.1.2013 - 3 StR 398/12; LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 111 ff. mwN). Beispiel: Hat der Angeklagte lediglich den – ungültigen – Reisesicherungsschein eines Versicherungsunternehmens als Farbkopie auf die Rückseite der Kundenrechnung erstellen lassen, liegt eine Urkundenfälschung nicht vor. Es müsste darüber hinaus eine Veränderung des Originalversicherungsscheins vorgenommen worden sein; erst dann kann eine Reproduktion durch eine Farbkopie den Anschein einer von einem Aussteller herrührenden Gedankenäußerung vermitteln, dass die Möglichkeit einer Verwechslung mit dem Original nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 5.7.2012 - 5 StR 380/11; BGH, Beschl. v. 27.1.2010 - 5 StR 488/09 - NStZ 2010, 703; BayObLG NJW 1989, 2553, 2554). Der Tatbestand der Urkundenfälschung kann auch in der Variante des Gebrauchmachens gemäß § 267 Abs. 1, Var. 3 StGB verwirklicht werden kann, sofern die Kopie einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung über beweiserhebliche Umstände im Rechtsverkehr verwendet, mithin von der Urschrift Gebrauch gemacht wird (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1953 - 1 StR 318/53 - BGHSt 5, 291, 292; BGH, Urt. v. 12.1.1965 - 1 StR 480/64 - NJW 1965, 642, 643; BGH, Urt. v. 9.5.1978 - 1 StR 104/78 - NJW 1978, 2042, 2043; vgl. auch BGH, Beschl. v. 2.5.2001 - 2 StR 149/01 - BGHR StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 4, jeweils mwN). Diese Möglichkeit schied in BGH, Urt. v. 23.9.2015 - 2 StR 434/14 aus, weil die Strafkammer ausdrücklich keine Feststellungen dahin hat treffen können, ob überhaupt jemals eine (echte oder verfälschte) Urkunde vorgelegen hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.3.2010 - 5 StR 7/10 - BGHR StGB § 267 Abs. 1 Urkunde, unechte 3; BGH, Beschl. v. 9.3.2011 - 2 StR 428/10 - NStZ-RR 2011, 213, 214). |
|
|
5.15 |
Nicht
anders als bei einer („gewöhnlichen„) Fotokopie
enthält die beim Empfänger ankommende Telekopie eines
existenten Schriftstücks - für den Adressaten und jeden
Außenstehenden offensichtlich - nur die bildliche Wiedergabe der
in jenem Schriftstück verkörperten Erklärung (vgl. BGH, Beschl. v. 27.1.2010 - 5 StR 488/09 - wistra 2010, 184; OLG
Zweibrücken NJW 1998, 2918; OLG Oldenburg NStZ 2009, 391; Erb in
MünchKomm-StGB § 267 Rdn. 89; Zieschang in LK 12. Aufl.
§ 267 Rdn. 125; Fischer aaO § 267 Rdn. 12d; Beckemper JuS
2000, 123). Anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn durch das
Gerät des Empfängers auf der Telekopie die übliche
Kurzbezeichnung des Absenders aufgedruckt gewesen ist. Ein solcher
Aufdruck ist entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung
(Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 267
Rdn. 43 m.w.N.) nicht etwa einer Beglaubigung gleichzusetzen. Der
Rechtsverkehr misst ihm eine solche Bedeutung ersichtlich nicht zu.
Ferner bestätigt der Empfängeraufdruck nicht die inhaltliche
Richtigkeit des versandten Schriftstücks (zur Lage bei der
Beglaubigung BGHR StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 4), sondern
allenfalls, dass die eingegangene Telekopie vom Absender
gemäß Aufdruck in das Telekopiergerät eingelegt und
versandt worden ist. Insofern gibt er aber das Geschehene zutreffend
wieder (BGH, Beschl. v. 27.1.2010 - 5 StR 488/09 - wistra 2010, 184). Der Umstand, dass die unter Einsatz einer Software zur Bildbearbeitung hergestellten Unterlagen teilweise im Wege einer Faxkopie an den Adressaten übermittelt wurden, steht einer Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) nicht von vornherein entgegen. Denn in der Übertragung mittels Telefax kann ein Gebrauchmachen von der Urschrift liegen (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1971 – 1 StR 387/70 - BGHSt 24, 140; BGH, Urt. v. 16.6.2016 - 1 StR 20/16 Rn. 46). Dies setzt jedoch voraus, dass die mittels Bildbearbeitungssoftware (als Faxvorlage) erstellten Schriftstücke die Merkmale einer Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB aufweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.1999 – 5 StR 684/98 - NStZ 1999, 620; BGH, Urt. v. 16.6.2016 - 1 StR 20/16 Rn. 46). |
|
|
5.20 |
Zwar
kann im Wege computertechnischer Maßnahmen wie der Veränderung eingescannter
Dokumente grundsätzlich eine
(unechte) Urkunde hergestellt werden (vgl. BGHR StGB § 267 Abs. 1
Urkunde 5). Dafür muss die Reproduktion jedoch den Anschein einer
von einem bestimmten Aussteller herrührenden
Gedankenäußerung vermitteln, also einer Originalurkunde so
ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht
ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschl. v. 27.1.2010 - 5 StR 488/09 -
wistra 2010, 184, 185; BGH, Beschl. v. 9.3.2011 - 2 StR 428/10 -
verneint bei bloßem Abbild eines Personalausweises, bei dem die
typischen Authentizitätsmerkmale fehlten; BayObLG NJW 1989, 2553,
2554; Fischer, StGB 58. Aufl. § 267 Rn. 22). Mit computertechnischen Maßnahmen – wie der Veränderung eingescannter Dokumente – erstellten Schriftstücken ist mangels Beweiseignung kein Urkundencharakter beizumessen, wenn sie nach außen als bloße Reproduktion erscheinen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.2011 – 2 StR 428/10 - wistra 2011, 307 mwN; BGH, Urt. v. 16.6.2016 - 1 StR 20/16 Rn. 47). Sie sind aber dann (unechte) Urkunden, wenn die (veränderten) Reproduktionen Originalurkunden so ähnlich sind, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.2011 – 2 StR 428/10 - wistra 2011, 307; BGH, Urt. v. 16.6.2016 - 1 StR 20/16 Rn. 47). Daran fehlt es etwa, wenn der bloße Ausdruck der Computerdatei nicht die typischen Authentizitätsmerkmale aufweist, die einen notariellen Kaufvertrag bzw. die Ausfertigung eines solchen prägen sondern der Ausdruck für den Betrachter erkennbar lediglich ein Abbild eines anderen Schriftstücks widerspiegelt. Damit steht er einer bloßen Fotokopie gleich, der, sofern als Reproduktion erscheinend, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers ebenfalls kein Urkundencharakter beizumessen ist (vgl. BGHSt 20, 17, 18 f.; 24, 140, 141 f. m.w.N.; BGH wistra 1993, 225; 341; BGH, Beschl. v. 27.1.2010 - 5 StR 488/09 - wistra 2010, 184; vgl. zum Ausdruck einer Computerdatei auch BGH, Beschl. v. 17.11.2011 - 3 StR 203/11). |
|
|
5.25 |
Beispiel: A und B wollten unter Vorspiegelung von Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit einen Pkw erwerben. Als Käufer trat der gesondert verfolgte C auf. Dieser erhielt im Auftrag des A vom B "in Dateiform das Abbild des gefälschten Personalausweises von 'X' und drei gefälschte Gehaltsabrechnungen der 'Y. AG', welche der A im November 2009 besorgt hatte. C übersandte die Unterlagen an den Autohändler per E-Mail für die Finanzierung." Danach bleibt offen, was dem Autohändler zur Vorbereitung des Vertragsschlusses vorgelegt und wovon somit zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht worden ist (§ 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB). Ein Ausdruck der Datei wäre keine Urkunde. Das Vorlegen eines solchen Ausdrucks kann nur dann das Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde darstellen, wenn überhaupt jemals eine solche (falsche oder verfälschte) Urkunde vorgelegen hat (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 267 Rn. 19). Es bleibt unklar, ob sich der Angeklagte unechte oder verfälschte Urkunden oder nur eine Datei von ihnen beschafft hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2011 - 3 StR 203/11). | |
|
5.30 |
Werden
an Fotokopien Veränderungen vorgenommen, indem etwa eine
Unterschrift hineinkopiert wurde (Collage), ist eine derartige Collage
keine Urkunde (BGHSt 24, 140; BayObLG JR 1993, 299 mit Anm. Keller).
Die Vorlage einer Ablichtung der Collage ist kein Gebrauchen im Sinne
des § 267 StGB (BGHSt 5, 291); dies gilt jedenfalls dann, wenn
deutlich gemacht wird, dass eine Ablichtung vorgelegt wird (BGH, Urt.
v. 14.9.1993 - 5 StR 283/93 - StV 1994, 18; BGH, Beschl. v. 26.2.2003 -
2 StR 411/02 - wistra 2003, 231). Werden hingegen Collagen ihrerseits
ausgefüllt oder mit (nachgeahmten) Originalunterschriften
versehen, werden diese Collagen zu unechten Urkunden im Sinne des
§ 267 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 14.9.1993 - 5 StR 283/93 - StV 1994,
18; BGH, Urt. v. 5.5.2004 - 5 StR 548/03 - BGHSt 49, 136 - wistra 2004,
309). Durch die Vorlage derartiger Kopien von tatsächlich nicht
existierenden Rechnungen bei der Geltendmachung der
Vorsteuererstattungen werden diese Urkunden auch zur Täuschung im
Rechtsverkehr gebraucht (vgl. BGHR StGB § 267 Abs. 1
Gebrauchmachen 4; BGH, Urt. v. 5.5.2004 - 5 StR 548/03 - BGHSt 49, 136
- wistra 2004, 309; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 267
Rdn. 12b und 24). Eine Urkundenfälschung liegt auch dann nicht vor, wenn der Angeklagte mit der Vorlage der Ablichtung den Anschein einer Originalurkunde erwecken will, bei der er durch die Aufkopierung des Briefkopfes der von ihm geführten Einmann-GmbH auf den abgelichteten Befundbericht des Fremdlabors selbst bzw. die mit ihm personenidentische GmbH als Aussteller des durch die Fotokopie neu geschaffenen Schriftstücks erscheint. Dadurch hat er ebenso wie derjenige, der eine fremde Unterschrift unter einer Urkunde ausradiert und durch seine eigene ersetzt, die fremde Gedankenerklärung zu seiner eigenen gemacht und damit eine echte Urkunde hergestellt (vgl. BGH NJW 1954,1375; BGH, Beschl. v. 26.2.2003 - 2 StR 411/02 - wistra 2003, 231; ebenso Tröndle/Fischer, StGB 51. A. § 267 Rdn. 19; Gribbohm in LK, StGB 11. A. § 267 Rdn. 182; Lackner/ Kühl, StGB 24. A. § 267 Rdn. 20; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. A. § 267 Rdn. 72; ähnlich für den Fall, dass jemand eine fremde geistige Leistung als eigene Prüfungsleistung ausgibt). Entscheidend ist, daß durch Verwendung des Briefkopfs - insofern gleichbedeutend mit der Leistung einer Unterschrift - der für die GmbH handelnde Angeklagte Urheber der abgegebenen Gedankenerklärung wurde und die Verantwortung für die Laborbefunde übernahm. Das Ergebnis war eine schriftliche Lüge, nämlich daß der Angeklagte selbst bzw. sein Institut die Laborleistungen erbracht hatte, nicht aber eine unechte Urkunde (vgl. BGH, Beschl. v. 26.2.2003 - 2 StR 411/02 - wistra 2003, 231; vgl. zur "schriftlichen Lüge" auch BGH, Urt. v. 13.12.1955 - 5 StR 221/54 - BGHSt 9, 44; BGH, Beschl. v. 24.1.2013 - 3 StR 398/12). Beispiel: Der Angeklagte unterschrieb einen aus Kopien von verschiedenen echten Urkunden hergestellten„ vermeintlich notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag, der ihn selbst als Verkäufer, zwei Käufer und einen Kaufpreis von 1.580.000 € auswiesen. Dieser tatsächlich nicht geschlossene Vertrag sollte zur Täuschung möglicher Darlehensgeber über die angebliche Zahlungsfähigkeit des Angeklagten verwendet werden, wurde tatsächlich aber nicht benutzt. Der Angeklagte hat keine unechte Urkunde hergestellt. Soweit der Angeklagte den vermeintlich zustande gekommenen Grundstückskaufvertrag lediglich mit dem eigenen Namenszug unterschrieben hat, liegt eine Täuschung über den Aussteller der Gedankenerklärung nicht vor. Insofern handelt es sich um eine schriftliche Lüge (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 267 Rdn. 18a), weil aus dem so geschaffenen Schriftstück der Angeklagte als Aussteller zu ersehen ist und lediglich der (fotokopierte) Bezugstext falsch ist (vgl. BGH, Beschl. v. 23.3.2010 - 5 StR 7/10 - wistra 2010, 226). Mitaussteller sind hier auch nicht etwa die anderen Vertragsbeteiligten; deren Namenszüge sind lediglich einkopiert, ihnen fehlt die Authenzität einer Originalunterschrift. Durch das Zufügen von Kopien der Unterschriften der angeblichen Vertragspartner erfüllt der „Grundstückskaufvertrag„ nicht die Merkmale einer Urkunde, da das Schriftstück insoweit nach außen als Reproduktion erscheint (Fischer StGB 57.Aufl. § 267 Rdn. 12b m.w.N.). Der Angeklagte hat auch keine echte Urkunde verfälscht, da er für die Herstellung der Kopie des vermeintlichen Grundstückskaufvertrages lediglich Kopien von echten Urkunden verwendete (BGH, Beschl. v. 23.3.2010 - 5 StR 7/10 - wistra 2010, 226). |
|
|
5.35 |
Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist in
der Variante
des Herstellens einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde
gemäß § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB verwirklicht, wenn der
Angeklagte für ein
anderes Fahrzeug ausgegebene amtliche
Kennzeichen
an dem von ihm genutzten nicht zugelassenen Pkw anbrachte
(vgl. BGH, Beschl. v. 21.5.2015 - 4 StR 164/15; BGH, Beschl. v.
29.1.2014 – 4 StR 528/13 - NStZ 2014, 214; BGH, Urt. v. 7.9.1962
– 4 StR 266/62 - BGHSt 18, 66, 70). Auch trifft es zu, dass der
Angeklagte den Tatbestand des Gebrauchmachens von einer
unechten
Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB verwirklicht
hat, indem er das mit falschen amtlichen Kennzeichen versehene
Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzte und dadurch
den anderen Verkehrsteilnehmern die unmittelbare Kenntnisnahme der am
Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglichte (vgl. BGH, Beschl.
v. 21.5.2015 - 4 StR 164/15; BGH, Beschl. v. 29.1.2014 – 4
StR 528/13 - NStZ 2014, 214; vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1988 – 2 StR
613/88 - BGHSt 36, 64, 65). Dabei liegt nur eine Urkundenfälschung
vor, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und
dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden
konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (BGH, Beschl. v.
21.5.2015 - 4 StR 164/15; BGH, Beschl. v. 30.10.2008 – 3 StR
156/08 - BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3; insoweit in BGHSt
53, 34 nicht abgedruckt; vgl. auch BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – 4
StR 95/14 - wistra 2014, 349; BGH, Beschl. v. 29.1.2014 – 4 StR
528/13 - NStZ 2014, 214). Gleiches gilt etwa, wenn der Angeklagte an
den mit seinem Kraftfahrzeug verbundenen entstempelten amtlichen
Kennzeichen das Falsifikat
einer Stempelplakette,
die auch den angeblichen Aussteller erkennen ließ, angebracht
hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.2015 - 4 StR 279/15; OLG Stuttgart,
NStZ-RR 2001, 370). Rote Kennzeichen bilden - anders als die mit dem Stempel der Zulassungsstelle versehenen amtlichen Kennzeichen - zusammen mit dem Fahrzeug, an dem sie angebracht sind, keine Urkunde im Sinne von § 267 StGB (BGH, Urt. v. 14.5.1987 - 4 StR 49/87 - BGHSt 34, 375; BGH, Beschl. v. 11.2.2014 - 4 StR 437/13: insoweit dann Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 StVG). |
|
|
10 |
Durch das Einarbeiten des Lichtbildes einer anderen Person in einen echten Pass wird der Pass verfälscht. Zeigt der Täter einen so verfälschten Pass etwa im Rahmen einer Grenzkontrolle vor, liegt hierin ein Gebrauchmachen einer verfälschten Urkunde (§ 267 Abs. 1 3. Alt. StGB, vgl. BGH, Beschl. v. 23.3.2001 - 2 StR 90/01). | |
|
15 |
Eine
unechte Urkunde im Sinne des § 267 StGB stellt derjenige her,
der über deren Aussteller täuscht (vgl. BGH, Urt. v.
27.9.2002 - 5 StR 97/02 - wistra 2003, 20). Der Angeklagte gebrauchte die gefälschten Dokumente nicht zur Täuschung des Rechtsverkehrs, wenn er sie einem in die Umstände eingeweihten verdeckten Ermittler übergab, sodass Adressat der Handlung nicht ein im Rechtsverkehr zu Täuschender war (vgl. BGH, Beschl. v. 19.9.2007 - 3 StR 359/07 - wistra 2008, 19; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 267 Rdn. 25 m. w. N.). Sollten die gefälschten Kontoauszüge Notaren körperlich zugänglich gemacht werden, um sie durch die Vorspiegelung ihrer Echtheit zur Anfertigung einer beglaubigten Abschrift zu veranlassen, ist der innere Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB („zur Täuschung im Rechtsverkehr“) erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.2013 - 4 StR 510/12; BGH, Urt. v. 11.12.1951 – 1 StR 567/51 - BGHSt 2, 50, 52; MüKoStGB/Erb, § 267 Rn. 203 ff. mwN). |
|
|
15.1 |
Beim
Unterschreiben von Schecks darf nach den Feststellungen nicht
unklar bleiben, ob der Angeklagte bei der Verwendung der Schecks mit
seinem eigenen Namen, mit dem Namen der geschädigten Inhaberin des
Kontos oder aber als ihr vermeintlich berechtigter Vertreter
unterzeichnet hat. Nur bei einer Identitätstäuschung oder im
Fall der unrechtmäßigen Anmaßung der Befugnis,
für die Kontoinhaberin eine Urkunde herzustellen, die als ihre
Erklärung gelten soll, läge eine Urkundenfälschung vor
(vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2007 - 4 StR 386/07 - wistra 2008, 151; Erb in
MünchKomm StGB § 267 Rdn. 131;
Schönke/Schröder-Cramer/Heine StGB 27. Aufl. 2006 § 267
Rdn. 48 ff.). Den Feststellungen muss hinreichend deutlich zu entnehmen sein, ob der Angeklagte bei der Unterschrift unter den (Kauf-) Vertrag mit einem Aliasnamen lediglich über seinen Namen oder aber - was für das Herstellen einer unechten Urkunde und eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung erforderlich wäre (BGHSt 33, 159, 160 f.) - über seine Identität getäuscht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - 2 StR 411/12). |
|
|
20 |
Der
Täter gebraucht die gefälschte Urkunde im Sinne des
§ 267 Abs. 1 StGB, wenn er sie in einer Weise vorlegt oder
übergibt, dass der zu Täuschende in die Lage versetzt wird,
von der Urkunde Kenntnis zu nehmen (BGH, Beschl. v. 15.1.2008 - 4 StR
648/07 - wistra 2008, 182; BGH, Beschl. v. 11.11.2015 - 2 StR
299/15; Fischer StGB 55. Aufl. § 267 Rdn. 23).
Das ist bei gefälschten Überweisungsträgern dann der
Fall, wenn sie von dem Täter bei der Bank eingereicht werden (vgl.
BGH, Beschl. v. 7.9.2005 - 2 StR 342/05 - NStZ 2006, 100; BGH, Beschl. v. 15.1.2008 - 4 StR
648/07 - wistra
2008, 182; BGH, Beschl. v. 11.11.2015 - 2 StR 299/15). Die Tathandlung
des Gebrauchens einer unechten oder
verfälschten Urkunde setzt voraus, dass diese durch Vorlegen,
Übergeben, Hinterlegen o.ä. dem zu Täuschenden so
zugänglich gemacht wird, dass er sie wahrnehmen kann (BGH, Beschl.
v. 24.1.2013 - 3 StR 398/12; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., §
267 Rn. 23 mwN). Der bloße Erwerb der unechten Urkunde ist zwar straflos (vgl. Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 267 Rdn. 97), jedoch kann in einem Vertragsschluss mit dem Angeklagten die Erteilung des Auftrags zur Herstellung einer unechten (Promotions-)Urkunde und damit eine Anstiftung zur Urkundenfälschung liegen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.8.2008 - 3 StR 242/08 - wistra 2008, 426; Erb in MünchKomm-StGB § 267 Rdn. 213). Ermangelt es dem übermittelten Schriftstück an der Qualität als Urkunde, liegt kein Gebrauchmachen von einem unechten oder verfälschten „originalen„ Falsifikat vor (vgl. dazu BGHSt 24, 140, 142; BGH, Beschl. v. 27.1.2010 - 5 StR 488/09 - wistra 2010, 184; Fischer, StGB 57. Aufl. § 267 Rdn. 24). |
|
|
25 |
|
25.1 |
Beispiel: Hat der
Angeklagte unter Übergabe dreier Passfotos an
den Fälscher die Herstellung von falschen Ausweispapieren für
einen Mitangeklagten in Auftrag gegeben, hat er sich nicht der
mittäterschaftlichen Urkundenfälschung, sondern der
Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig gemacht. Durch die
Verdingung des Fälschers, gegen Bezahlung drei falsche
Ausweispapiere herzustellen, bestimmte der Angeklagte diesen zu dessen
Tat nach § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB, über die nicht er,
sondern allein der Fälscher Tatherrschaft hatte (vgl. BGH StV
2008, 188, 189). Gegen die Annahme eigener Tatherrschaft des
Angeklagten spricht insbesondere, dass er auf die exakte Tatzeit, den
Tatort sowie die Art und Weise der Erstellung der Personalausweise, d.
h. unter Verwendung von Blankovordrucken oder durch Verfälschung
gestohlener Ausweise, keinen Einfluss hatte (vgl. BGH, Beschl. v.
30.10.2008 - 3 StR 156/08 - BGHSt 53, 34 - NStZ 2009, 387; kritisch BGH, Urt. v. 12.11.2009 - 4 StR 275/09 - wistra 2010, 103 siehe
nachstehend). Dass der Angeklagte nicht eigenhändig bei der Herstellung der unechten Urkunden mitgewirkt hat, steht seiner mittäterschaftlichen Beteiligung nicht von vornherein entgegen. Die Tatbestandsvariante des Herstellens einer unechten Urkunde ist kein eigenhändiges Delikt. Demgemäß kommt auch eine Beteiligung des Auftraggebers als Mittäter an der Herstellung der unechten Urkunden durch einen Anderen in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 18.11.1988 - 3 StR 481/88 - BGHR StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 1; BGH, Urt. v. 12.11.2009 - 4 StR 275/09 - wistra 2010, 103; BGH, Beschl. v. 30.1.2013 - 4 StR 510/12; MünchKommStGB/Erb § 267 Rn. 213; Cramer/Heine in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 267 Rn. 97; vgl. ebenso BGH, Urt. v. 15.4.2015 - 1 StR 337/14 betr. Mittäterschaft beim Gebrauchmachen von einer unechten oder verfälschten Urkunde). Beispiel: Der anderweitig verfolgte B stellte in Absprache mit dem A Kontoauszüge her, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach von der Bank in S. stammten und erhebliche Guthaben auf einem tatsächlich nicht existierenden Treuhandkonto des Angeklagten auswiesen. Die dafür benötigten Daten wurden ihm von A übermittelt. Von diesen Auszügen ließ A durch verschiedene Notare jeweils eine beglaubigte Abschrift fertigen, die er anschließend den Geschädigten als „Kapitalnachweis“ vorlegte, um damit die von ihm und anderen Beteiligten begangenen Täuschungen zu untermauern. A hat danach als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB hergestellt (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.2013 - 4 StR 510/12). Dass dem Angeklagten nicht bekannt war, wer die bestellten Falsifikate anfertigen würde, steht der Annahme der Mittäterschaft nicht entgegen. Vielmehr können mehrere eine Tat auch dann gemeinschaftlich begehen, wenn sie einander nicht kennen, sofern sich jeder bewusst ist, dass andere mitwirken und alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (vgl. RGSt 58, 279; BGH, Urt. v. 12.11.2009 - 4 StR 275/09 - wistra 2010, 103; Cramer/Heine in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 25 Rn. 71 und § 267 Rn. 97; Schünemann in LK 12. Aufl. § 25 Rn. 173). siehe auch: Täterschaft, § 25 StGB --> Rdn. 25.1 |
|
|
25.2 |
Beispiel: Hat der
Angeklagte die in Auftrag gegebenen, aus
Blankovordrucken neu erstellten Personalausweise an sich genommen und
an den Mitangeklagten zur weiteren Verwendung übergeben, leistete
er diesem Beihilfe zu dem sich anschließenden - zweifachen -
Gebrauch der unechten Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr
(§ 267 Abs. 1 3. Alt., § 27 Abs. 1 StGB), wenn dieser etwa
durch Vorlage der falschen Personalausweise bei
Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen - um sich dem Risiko einer
Strafverfolgung zu entziehen - über seine Identität
täuschen wollte (vgl. BGHSt 33, 159, 160 f.; BGH, Beschl. v.
30.10.2008 - 3 StR 156/08 - BGHSt 53, 34 - NStZ 2009, 387). vgl. auch BGH, Beschl. v. 3.2.2016 - 4 StR 379/15: Der Angeklagte setzte gemeinsam mit den Mitangeklagten C. und Do. an seinem PC Schreiben von zwei Rechtsanwälten auf, um den Adhäsionskläger zur Zahlung eines Schweigegeldes zu bewegen. Um den Druck auf den Adhäsionskläger zu erhöhen, entwickelte er unter der Mitwirkung und Aufsicht von C. und Do. ein Dokument, das einem Urteil des Landgerichts K. stark ähnelte. Nach Vorlage der vermeintlichen Rechtsanwaltsschreiben und von Auszügen des gefälschten Urteils zahlte der Nebenkläger 350.000 € an Do.. |
|
|
25.3 |
Diese
Beihilfe zur zweifachen Urkundenfälschung (in der
Alternative des Gebrauchens) geht indes in der Anstiftung zur
Urkundenfälschung (in der Alternative des Herstellens) auf, da
beide Teilnahmehandlungen eine deliktische Einheit darstellen, in der
die schwerwiegendere Anstiftung der Beihilfe vorgeht (so auch Gribbohm
in LK 11. Aufl. § 267 Rdn. 291 aE). Diese für die
täterschaftlich begangenen Alternativen des Herstellens und
Gebrauchens einer unechten Urkunde anerkannte tatbestandliche
Handlungseinheit, in denen der Gebrauch der Urkunde dem schon bei der
Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters
entspricht (vgl. BGHSt 5, 291, 293; BGH GA 1955, 245, 246; Erb in
MünchKomm-StGB § 267 Rdn. 217; Gribbohm in LK 11. Aufl.
§ 267 Rdn. 288; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB
27. Aufl. § 267 Rdn. 79, 79 b; aA Hoyer in SK-StGB § 267 Rdn.
114), gilt auch für die Teilnahme an den verschiedenen
Tatvarianten der Urkundenfälschung (vgl. Erb in
MünchKomm-StGB § 267 Rdn. 219; Cramer/Heine in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 267 Rdn. 80; Gribbohm
in LK 11. Aufl. § 267 Rdn. 291 aE), und zwar selbst dann, wenn
sich Anstiftung und Beihilfe jeweils auf Taten unterschiedlicher
Haupttäter beziehen. Auch hier verbindet der Gesamtvorsatz des
doppelten Teilnehmers, zur Fälschung der Urkunde gerade deshalb
anzustiften, um einem anderen deren (mehrfachen) Gebrauch zu
ermöglichen, dessen Teilnahmehandlungen zu einer einheitlichen Tat
(BGH, Beschl. v.
30.10.2008 - 3 StR 156/08 - BGHSt 53, 34 - NStZ 2009,
387). Die ebenfalls verwirklichten Tatbestände des Sich-Verschaffens (§ 276 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. StGB) und des Überlassens (§ 276 Abs. 1 Nr. 2 3. Alt. StGB) von falschen - auch ausländischen (BGH NJW 2000, 3148; BGHR StGB § 276 Konkurrenzen 1) - Ausweispapieren, die insgesamt nur einen einheitlichen Verstoß gegen § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen (Erb in MünchKomm-StGB § 276 Rdn. 5; Gribbohm aaO § 276 Rdn. 22), treten, da sie typische Vorbereitungshandlungen zu dem - in der Anstiftung als deliktische Einheit aufgegangenen - nachfolgenden Urkundengebrauch darstellen, als mitbestrafte Vortaten zurück (BGHR StGB § 276 Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. v. 30.10.2008 - 3 StR 156/08 - BGHSt 53, 34 - NStZ 2009, 387; Gribbohm aaO Rdn. 27; Erb aaO; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 276 Rdn. 11; Hoyer aaO § 276 Rdn. 6). Stellt ein Täter eine unechte Urkunde her und macht sich damit wegen Urkundenfälschung strafbar, kommt eine strafbare Teilnahme des Fälschers an dem von einem anderen vorgenommenen Gebrauchmachen derselben Urkunde nicht in Betracht; insoweit liegt eine deliktische Einheit vor, in der die Beihilfehandlung aufgeht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.2008 - 3 StR 156/08 - insoweit in BGHSt 53, 34 nicht abgedruckt; BGH, Beschl. v. 3.5.2012 - 2 StR 446/11). |
|
|
30 |
Die
tatbestandlich vorausgesetzte Absicht ist ein subjektives
Unrechtsmerkmal, das nicht zu den besonderen persönlichen
Merkmalen i.S.d. § 28 StGB zählt, weil die Absicht nur ein
ins Subjektive verlegtes Merkmal des objektiven Tatbestands darstellt
(vgl. BGH, v. 20.5.1969 - 5 StR 658/68 - BGHSt 22, 375, 380 f.; BGH,
Urt. v. 21.2.2001 - 3 StR 372/00 - BGHSt 46, 292 - NJW 2001, 2728;
Fischer, StGB 56. Aufl. § 28 Rdn. 6a). siehe auch: Besondere persönliche Merkmale, § 28 StGB |
|
§ 267 Abs. 3 StGB |
|
... (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, 3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht. ... |
|
|
40 |
|
40.1 |
Gewerbsmäßig
handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung
eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang
und einiger Dauer verschaffen will (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1951 - 4 StR
563/51 - BGHSt 1, 383; BGH, Beschl. v. 13.12.1995 - 2 StR 575/95 - NJW
1996, 1069; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1, gewerbsmäßig
1, 5; BGH, Urt. v. 14.11.2001 - 3 StR 352/01; BGH, Urt. v. 27.5.2004 -
4 StR 41/04; BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 601/08 - NStZ 2010, 148).
Liegt diese Absicht vor, ist bereits die erste Tat als
gewerbsmäßig begangen einzustufen, auch wenn es entgegen den
ursprünglichen Intentionen des Täters zu weiteren Taten nicht
kommt. Eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger
Deliktsbegehung setzt daher schon im Grundsatz nicht notwendig voraus,
dass der Täter zur Gewinnerzielung mehrere selbstständige
Einzeltaten der jeweils in Rede stehenden Art verwirklicht hat. Ob der
Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, beurteilt sich
vielmehr nach seinen ursprünglichen Planungen sowie seinem
tatsächlichen, strafrechtlich relevanten Verhalten über den
gesamten ihm anzulastenden Tatzeitraum (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 - 3
StR 344/03 - BGHSt 49, 177 - NJW 2004, 2840, 2841; BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 601/08 - NStZ 2010, 148). Erforderlich ist dabei
stets, dass sich seine Wiederholungsabsicht auf dasjenige Delikt
bezieht, dessen Tatbestand durch das Merkmal der
Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (vgl. BGH, Beschl. v.
13.12.1995 - 2 StR 575/95 - NJW 1996, 1069; BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 601/08 - NStZ 2010, 148; Fischer, StGB 56. Aufl. Vor § 52
Rdn. 62). Eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht von einigem Gewicht kann sich auch auf die Erlangung von Nebeneinnahmen beziehen (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1975, 725; BGH, Beschl. v. 20.3.2008 - 4 StR 63/08 - NStZ-RR 2008, 212). Es nicht erforderlich ist, dass der Täter seine Einnahmen unmittelbar aus der Urkundenfälschung selbst erzielen muss. Es reicht vielmehr aus, wenn die Urkundenfälschungen dazu dienen sollen, durch andere vom Täter oder Dritten beabsichtigte Straftaten Gewinn zu erzielen (vgl. BGH, Urt. v. 2.11.2010 - 1 StR 579/09 - StRR 2011, 109; Schönke/Schröder-Cramer/Heine, StGB, 28. Aufl., § 267 Rn. 104). Es ist für gewerbsmäßiges Handeln nicht erforderlich, dass der Täter seine Einnahmen unmittelbar aus der Urkundenfälschung selbst erzielen muss. Es reicht vielmehr aus, wenn die Urkundenfälschungen dazu dienen sollen, durch andere vom Täter oder Dritten beabsichtigte Straftaten Gewinn zu erzielen (BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 4 StR 190/15; BGH, Urt. v. 2.11.2010 – 1 StR 579/09 Rn. 57; BGH, Urt. v. 21.6.2007 – 5 StR 532/06 Rn. 4, 25; BGH, Beschl. v. 17.9.1999 – 2 StR 301/99 - wistra 1999, 465; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 267 Rn. 104; Fischer, StGB, 62. Aufl., vor § 52 Rn. 62). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zur Begründung von Gewerbsmäßigkeit ein mittelbarer Vorteil des Täters ausreicht, wenn er ohne weiteres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus den Taten über Dritte verspricht (BGH, Beschl. v. 1.6.2015 – 4 StR 21/15, Rn. 11 mwN). Einen mittelbaren Vorteil erlangt der Täter auch dann aus der Tat, wenn diese nicht selbst direkt zu einer Einnahme führt, aber notwendige Zwischenstufe für eine Handlung ist, aus der Einnahmen erzielt werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Urkundenfälschung selbst unmittelbar der Gewinnerzielung dient, etwa bei der Herstellung einer unechten Urkunde oder der Verfälschung einer echten Urkunde gegen Bezahlung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Schutzgut der Urkundenfälschung die Sicherheit des Rechtsverkehrs ist. Der Gesetzgeber hat das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit, das in verschiedenen Tatbeständen Eingang gefunden hat, nicht an die unmittelbare Verletzung des jeweiligen Gesetzeszwecks geknüpft, sondern an das Handeln des Täters. Würde man eine unmittelbare Verknüpfung des spezifischen Merkmals der Gewinnerzielungsabsicht mit dem Schutzzweck des jeweiligen Tatbestands verlangen, liefen Tatbestände, die keine Vermögensdelikte sind, wie etwa § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB weithin ins Leere (BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 4 StR 190/15; BGH, Beschl. v. 17.9.1999 - 2 StR 301/99 - wistra 1999, 465). Eine gewerbsmäßige Begehung der Taten nach § 267 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB kommt etwa in Betracht, wenn die mittels gefälschten Personalausweises erreichten Kontoeröffnungen der Durchführung weiterer Computerbetrugstaten dienten, durch die sich der Angeklagte eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unwesentliche Einnahmequelle verschafft hat (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2012 - 1 StR 590/12 betr. Kontoeröffnungen mit gefälschten Personalausweisen im Postidentverfahren; siehe auch § 263a StGB Rdn. 25). |
|
|
40.2 |
Für
das Handeln als Mitglied einer Bande gelten zunächt die
allgemein für Bandentaten entwickelten Maßstäbe. siehe hierzu: Bandentaten |
|
|
40.3 |
Die Summe von 50.000 € wird in der Regel als
Untergrenze
des Vermögensschadens großen Ausmaßes betrachtet (vgl.
BGH, Beschl. v. 3.2.2016 - 4 StR 379/15 Rn. 5). siehe auch: § 263 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. StGB |
|
|
40.4 |
Eine
"große Zahl" im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
StGB wird ab 20 Taten gegeben sein (vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2010 - 1
StR 260/09 - NJW 2010, 1386 - nicht tragende Erwägung im Zshg. mit
der Informationsfunktion des Anklagesatzes -; Fischer StGB 57. Aufl.
§ 267 Rdn. 40; § 330 Rdn. 8). Die Annahme des Regelbeispiels nach § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB kann in Anbetracht von 55 den Ordnungsbehörden vorgelegten falschen MPU-Gutachten und „Abstinenzbescheinigungen“ der rechtlichen Überprüfung standhalten, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers, die Fälschungen seien leicht als solche erkennbar gewesen (vgl. dazu Fischer, StGB, 60. Aufl., § 267 Rn. 54), in den Feststellungen keine Stütze findet und die nach den Urteilsgründen erst relativ spät erfolgte Aufdeckung der Tatserie dies auch nicht naheliegend erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.2013 - 5 StR 627/12). |
|
|
45 |
Die Annahme eines Regelbeispiels bei einem Gehilfen kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Teilnahmehandlungen selbst als besonders schwere Fälle darstellen (BGH StV 1996, 87). Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich der Haupttäter das Regelbeispiel verwirklicht hat. Vielmehr ist anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festzustellen, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.9.2007 - 5 StR 65/07 - wistra 2007, 461; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 105). | |
Konkurrenzen |
|
|
K.1 |
Nur eine
Urkundenfälschung liegt vor, wenn eine gefälschte
Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon
bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des
Täters entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2016 - 4 StR 354/16
Rn. 5 betr.
Mehrfachnutzung des mit falschen Kennzeichen versehenen Fahrzeugs;
BGH, Beschl. v. 16.7.2015 – 4 StR 279/15 Rn. 5; BGH, Beschl. v.
21.5.2015 – 4 StR 164/15 Rn. 10; BGH, Beschl. v. 30.10.2008
– 3 StR 156/08 - BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3). Wird eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht, liegt nur eine Urkundenfälschung vor (vgl. BGH, Beschl. v. 7.2.2012 – 3 StR 406/11; BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - 4 StR 95/14 - wistra 2014, 349; BGH, Beschl. v. 12.11.2015 - 2 StR 429/15). Beruhte etwa das den Angeklagten als Mittätern zugerechnete mehrfache Gebrauchmachen von dem gefälschten Arbeitsvertrag auf einem einheitlichen Tatentschluss, stellt es eine einheitliche Urkundenfälschung dar, die geeignet ist, verschiedene Täuschungshandlungen des Betruges zu einer rechtlichen Einheit zu verklammern (vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - 4 StR 95/14 - wistra 2014, 349; BGH, Beschl. v. 12.11.2015 - 2 StR 429/15). Ebenso verhält es sich bei dem in der Fahrzeugnutzung liegenden mehrfachen Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung, die als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bildeten (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2016 - 4 StR 354/16 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 16.7.2015 – 4 StR 279/15 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 21.5.2015 – 4 StR 164/15 Rn. 10). |
|
|
K.2 |
Das
Herstellen einer falschen Urkunde und das Gebrauchmachen von der
gefälschten Urkunde bildet jeweils nur eine Tat im Rechtssinne.
Fälscht daher ein Täter mehrere Urkunden und macht von ihnen
sodann in einem Akt Gebrauch, liegt Tateinheit vor (vgl. BGH, Beschl.
v. 7.9.2005 - 2 StR 342/05 - wistra 2006, 65; BGH, Beschl. v. 15.1.2008 - 4 StR
648/07 - wistra 2008, 182; BGH, Beschl. v. 28.7.2015 -
2
StR 38/15; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.9.2014 - 4 StR 207/14 betr.
gefälschte Überweisungsträger; Fischer StGB 55. Aufl.
§ 267
Rdn. 44 m.N.). Denn eine durch eine Fälschung einer Urkunde
bereits vollendete Straftat wird durch das Gebrauchmachen der
Fälschung erst beendet. ‚Dieselbe Handlung’ im Sinne
von § 52 StGB liegt daher auch vor, wenn das gleichzeitige
Gebrauchmachen von mehreren gefälschten Urkunden zwei
ursprünglich rechtlich selbstständige vollendete Handlungen
beendet und damit zugleich bei der Erfüllung eines anderen
Tatbestandes - z.Bsp. des Betruges - mitwirkt (BGH VRS 21, 113, 118,
119; BGH, Urt. v. 23.7.1965 - 4 StR 340/65; BGH, Beschl.
v. 7.9.2005 - 2 StR 342/05 - wistra 2006, 65). Wenn und soweit der Angeklagte mehrere der gefälschten Überweisungsträger in einem einzigen Akt bei einer Bank eingereicht hat, etwa indem er die Überweisungsträger „gebündelt„ in den Briefkasten der Bank einwarf, liegt nur eine Handlung im natürlichen Sinne und deshalb auch nur rechtlich eine Tat des Gebrauchmachens im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vor, und zwar unabhängig von der Anzahl der zeitgleich eingereichten Überweisungsträger und unabhängig davon, ob diese sämtlich dasselbe Konto oder verschiedene Konten bei derselben Bank betreffen (BGH, Beschl. v. 7.9.2005 - 2 StR 342/05 - NStZ 2006, 100; BGH, Beschl. v. 15.1.2008 - 4 StR 648/07 - wistra 2008, 182; BGH, Beschl. v. 11.11.2015 - 2 StR 299/15; vgl. zur Tateinheit in Fällen der Steuerverkürzung BGHSt 33, 163, 164 f.; ferner BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung dieselbe 18 und 25). In den Fällen, in denen für mehrere Personen Ausweise gefälscht wurden, liegt nicht nur ein Fall der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbs- und (richtig: "oder", vgl. § 276 Abs. 2 StGB im Gegensatz zu § 267 Abs. 4 StGB) bandenmäßigem Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen vor. Es können je nach den Umständen mehrere tatmehrheitlich oder tateinheitlich zusammentreffende Fälle gegeben sein (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2003 - 3 StR 386/02 - wistra 2003, 351). Wird eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht, liegt nur eine Urkundenfälschung vor (BGH, Beschl. v. 7.2.2012 - 3 StR 406/11; LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 288; S/S-Cramer/Heine, 28. Aufl., § 267 Rn. 79b). Das in der Vorlage der gefälschten Auszüge gegenüber den Notaren zu sehende Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB ist nicht als neue Straftat zu werten, da es dem schon bei der Herstellung der Auszüge von dem Angeklagten und seinen Mittätern verfolgten Tatplan entsprach (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.2013 - 4 StR 510/12; BGH, Urt. v. 30.11.1953 – 1 StR 318/53 - BGHSt 5, 291, 293; Zieschang in LK-StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 287). Gleiches gilt für das in der Vorlage der Abschriften liegende weitere Gebrauchmachen von den zugrunde liegenden gefälschten Auszügen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.2013 - 4 StR 510/12; BGH, Urt. v. 11.5.1971 – 1 StR 387/70 - BGHSt 24, 140, 142). Das Herstellen einer falschen Urkunde und das Gebrauchmachen von der gefälschten Urkunde jeweils nur eine Tat im Rechtssinne bilden (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 28.7.2015 - 2 StR 38/15; Fischer, StGB, 62. Aufl. § 267 Rn. 58 mwN). Dabei gebraucht der Täter die gefälschte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB, wenn er sie in einer Weise vorlegt oder übergibt, dass der zu Täuschende in die Lage versetzt wird, von der Urkunde Kenntnis zu nehmen (Fischer aaO Rn. 36). Dies ist etwa bei gefälschten Quittungen dann der Fall, wenn sie von dem Täter der Person vorgelegt werden, der gegenüber die Täuschung im Rechtsverkehr aus Sicht des Täters wirksam werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.2015 - 2 StR 38/15). vgl. auch BGH NJW 2003, 3573, 3574 u. BGH, Beschl. v. 10.11.2004 - 5 StR 458/04 - wistra 2005, 35: betr. Kontoeröffnungen, Zeichnungen der Indossamente, Scheckeinreichungen und Überweisungen, die der Angeklagte unter falschem Namen „selbst oder durch Dritte„ vorgenommen hatte, auf jeweilige Anweisungen des Angeklagten zurückgeführt hat als natürliche Handlungseinheit. |
|
|
K.3 |
siehe oben --> Rdn. --> 25.3 | |
|
K.4 |
Sich-Verschaffen
(§ 276 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. StGB) und
Überlassen (§ 276 Abs. 1 Nr. 2 3. Alt. StGB) von falschen -
auch ausländischen (BGH NJW 2000, 3148; BGHR StGB § 276
Konkurrenzen 1) - Ausweispapieren, die insgesamt nur einen
einheitlichen Verstoß gegen § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB
darstellen (Erb in MünchKomm-StGB § 276 Rdn. 5; Gribbohm in
LK 11. Aufl. § 276 Rdn. 22), treten, da sie typische
Vorbereitungshandlungen zum nachfolgenden Urkundengebrauch darstellen,
als mitbestrafte Vortaten zurück (BGHR StGB § 276
Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. v.
30.10.2008 - 3 StR 156/08 - BGHSt 53,
34 - NStZ 2009, 387; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 276 Rdn. 27; Erb
in MünchKomm-StGB § 276 Rdn. 5; Cramer/Heine in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 276 Rdn. 11; Hoyer in
SK-StGB § 276 Rdn. 6). Bei Idealkonkurrenz tritt § 276 StGB, jedenfalls gegenüber der 3. Alternative des § 267 Abs. 1 StGB (Gebrauchmachen von einer verfälschten Urkunde), zurück (vgl. BGH, Beschl. v. 23.3.2001 - 2 StR 90/01 - BGHR StGB § 276 Konkurrenzen 1; BGH, Urt. v. 10.12.2014 - 2 StR 170/13; Tröndle/ Fischer 50. Aufl. § 276 StGB Rdn. 8; Cramer in Schönke-Schröder 26. Aufl. § 276 StGB Rdn. 11; Lackner/Kühl 23. Aufl. § 276 StGB Rdn. 5; insoweit auch SK-Hoyer § 276 StGB Rdn. 6). siehe hierzu näher (mit Beispiel): § 276 StGB Rdn. K.1 |
|
|
K.5 |
L E I
T S A T Z
Eine Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte
bezüglich
des Antrags auf Erteilung von Briefwahlunterlagen und eine nachfolgende
Wahlfälschung unter Verwendung des aufgrund dieses Antrags ausgegebenen
Stimmzettels sind nicht im Sinne einer Bewertungseinheit tateinheitlich
verbunden, sondern stehen im Verhältnis von Tatmehrheit zueinander. Der
Umstand, dass der Täter die Urkundenfälschung nur begeht, um in den
Besitz der Briefwahlunterlagen zu kommen und den Stimmzettel selbst
ausfüllen zu können, ändert daran nichts (BGH, Urt. v. 17.3.2011 - 1
StR 407/10 - Ls.) Wahlfälschung wird nicht notwendiger- oder auch nur typischerweise mittels einer vorangegangenen Urkundenfälschung begangen, noch weniger erstrebt der Täter einer Urkundenfälschung notwendiger- oder typischerweise eine Wahlfälschung. Wahlfälschung einerseits und Urkundenfälschung andererseits sind Delikte mit unterschiedlicher Schutzrichtung. Auch führt allein die Verfolgung eines einheitlichen Ziels nicht dazu, dass derartige Delikte, die aus anderem Grunde nicht tateinheitlich verbunden sind, im Blick auf eine Bewertungseinheit doch tateinheitlich verbunden wären (BGH, Urt. v. 17.3.2011 - 1 StR 407/10; zur [nicht identischen, aber vergleichbaren] Verneinung einer natürlichen Handlungseinheit trotz eines mit verschiedenen Taten verfolgten einheitlichen Ziels vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - 1 StR 481/97 - NStZ-RR 1998, 68; vgl. auch Eschelbach in SSW StGB § 52 Rn. 31 mwN). |
|
Strafzumessung |
|
|
S.1 |
Strafrahmen § 267 Abs. 1 StGB: 1
Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis
360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen Strafrahmen § 267 Abs. 3 StGB: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 267 Abs. 4 StGB: 1) gewerbsmäßige Bandentaten: 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe 2) minder schwere Fälle des Absatzes 4 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monate 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
|
|
S.3 |
|
S.3.4 |
Die
strafschärfende Berücksichtigung der
gewerbsmäßigen Begehungsweise
verstößt gegen das
Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn
Umstände,
die - wie etwa gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1
StGB - einen besonders schweren Fall begründet haben,
als solche noch einmal zu Lasten des Angeklagten verwertet werden (vgl.
BGHR StGB § 46 Abs. 3 Regelbeispiel 1; BGH bei Miebach NStZ
1998,
132; BGH, Beschl. v. 17.8.2005 - 2 StR 6/05). Hat das Tatgericht dem Angeklagten den vertypten Milderungsgrund nach § 46b StGB mit der Begründung versagt, in der Offenbarung des Mittäters X. sei keine wesentliche Aufklärungshilfe zu sehen, weil „es sich hierbei lediglich um einen Teilaspekt des Gesamtgeschehens handele, dem keine herausragende Bedeutung zugemessen werden könne“, steht dies in deutlichem Widerspruch zu dem Umstand, dass der Angeklagte nach den Feststellungen für diesen Mittäter sogar in größerem Umfang MPU-Gutachten gefälscht hat als für die beiden anderen Mittäter (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.2013 - 5 StR 627/12). |
|
Urteil |
|
|
U.1 |
|
U.1.1 |
Bei
§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB handelt es sich um ein
benanntes Regelbeispiel für die Annahme eines besonders schweren
Falles. Dieses findet - anders als z.B. die Qualifikation der
gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) -
keine Erwähnung im Schuldspruch (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
54. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN). Wird Urkundenfälschung banden- und gewerbsmäßig begangen, liegt nicht lediglich ein nur für die Strafzumessung bedeutsames Regelbeispiel vor; vielmehr enthält § 267 Abs. 4 StGB einen Qualifikationstatbestand, der die Tat, wenn sie, kumulativ banden- und gewerbsmäßig begangen ist, zum Verbrechen macht (BGH, Beschl. v. 25.4.2007 - 1 StR 181/07; Tröndle/Fischer aaO § 267 Rdn. 43). Ist jedoch ein eigener Straftatbestand mit besonderen Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, so ist dies in der Urteilsformel durch Aufführung dieser Qualifikationsmerkmale zum Ausdruck zu bringen (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25. m. w. N.). |
|
|
U.1.2 |
Die
Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel als minder schwerer Fall
entfällt, weil allein für die Strafzumessung von Bedeutung.
Der minder schwere Fall wird insoweit nur in der Normenkette der
angewendeten Vorschriften zum Ausdruck gebracht (vgl. BGHSt 27, 287,
289; 23, 254, 256; BGH, Beschl. v. 11.3.2008 - 3 StR 36/08; BGH,
Beschl. v. 4.9.2002 - 3 StR 192/02; BGH, Beschl. v. 22.7.2003 - 3 StR
243/03; BGH, Beschl. v. 13.8.2008 - 2 StR 332/08). siehe zur Urteilsformel auch: Urteil, § 260 StPO |
|
Prozessuales |
|
|
Z.1 |
|
Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für § 267 Abs. 1 und 3 StGB
beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; vgl. etwa BGH, Beschl. v.
2.3.2016 - 1 StR 619/15 Rn. 2). Dass es
sich bei § 267 Abs. 3 StGB um besonders schwere Fälle
handelt, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung (§ 78 Abs. 4 StGB). Für den Qualifikationstatbestand des § 267
Abs. 4 StGB gilt eine Frist von zehn Jahren nach § 78 Abs. 3 Nr. 3
StGB. siehe auch: Verjährungsfrist § 78 StGB; Einstellung bei Verfahrenshindernissen, § 206a StPO |
|
|
Z.2 |
|
Z.2.1 |
Straftaten
der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3
Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4
StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 StGB oder §
269 Abs. 3 StGB stellen eine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 p
StPO dar, bei der unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift
auch ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht
und aufgezeichnet werden darf. siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO |
|
|
Z.2.2 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig. siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation |
|
|
Z.2.3 |
Nach
§ 100f
Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen
außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich
gesprochene Wort
mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden,
wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand
als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete,
auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO entsprechend. siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel |
|
|
Z.2.3.1 |
Den
Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen,
Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung
in § 100h StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor. siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel |
|
|
Z.2.4 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat
vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO). siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten |
|
|
Z.5 |
Nach
§ 282 Abs. 2 StGB ist im Fall des § 267 StGB die
Vorschrift über den erweiterten Verfalls nach § 73d StGB
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Straftaten verbunden hat. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267 StGB bezieht, können gemäß § 282 Abs. 2 StGB eingezogen werden. siehe auch: § 282 StGB, Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung; § 73d StGB, Erweiterter Verfall; § 74 StGB, Einziehung von Gegenständen |
|
|
Z.8 |
|
Z.8.1 |
In
§ 267 StGB wird verwiesen auf: § 263 StGB siehe auch: Betrug, § 263 StGB § 263a StGB siehe auch: Computerbetrug, § 263a StGB § 264 StGB siehe auch: Subventionsbetrug, § 264 StGB § 267 StGB § 268 StGB siehe auch: Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB § 269 StGB siehe auch: Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB Auf § 267 StGB wird verwiesen in: § 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 261 StGB siehe auch: Geldwäsche, § 261 StGB § 263 StGB siehe auch: Betrug, § 263 StGB § 268 StGB siehe auch: Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB § 269 StGB siehe auch: Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB § 282 StGB siehe auch: § 282 StGB, Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung § 100a StPO siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation |
|
|
Z.8.2 |
§ 267 StGB wurde mit Wirkung vom 26.11.2015
durch das
Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert. Zuvor
hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 267 StGB Urkundenfälschung (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, 3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht. (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht." |
|
Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 23. Abschnitt (Urkundenfälschung) |
|
© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de