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§
266b StGB
Mißbrauch von Scheck- und
Kreditkarten
(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 248a gilt entsprechend. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 266b Abs. 1 StGB |
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§ 266b StGB ist ein Sonderdelikt,
das nur der berechtigte Karteninhaber als tauglicher Täter begehen
kann. Zwar ist 'berechtigter Karteninhaber' im Sinne der Norm auch
derjenige, der die Karte durch falsche Angaben, also eine
Täuschung des Ausstellers, z. B. über seine Identität (Nutzung der
Personalien eines Dritten) oder seine Vermögensverhältnisse, von diesem
erlangt (siehe BGH, Beschl. v. 21.11.2001 - 2 StR 260/01 - BGHSt 47,
160 ff.; BGH, Beschl. v. 27.4.2017 - 1 StR 67/17 Rn. 3; LK-StGB /
Möhrenschläger, 12. Auflage, Rn. 5 zu § 266b StGB). Täter kann aber
nicht derjenige sein, dem der berechtigte Karteninhaber die Karte zu
dessen eigener Nutzung überlassen hat und der sie sodann missbraucht (BGH, Beschl. v. 27.4.2017 - 1 StR 67/17 Rn. 3; LK-StGB
/ Möhrenschläger, 12. Auflage, Rn. 6 zu § 266b StGB; MüKo-StGB /
Radtke, 2. Auflage, Rn. 4 zu § 266b StGB). Etwas anderes könnte
allenfalls dann gelten, wenn der Karteninhaber seitens des Ausstellers
zur Überlassung an einen Dritten ermächtigt wäre, was in der Praxis
angesichts der üblichen Vertragsbedingungen von Banken und
Kreditkartenunternehmen jedoch kaum vorkommen dürfte (BGH, Beschl. v. 27.4.2017 - 1 StR 67/17 Rn. 3; MüKo-StGB / Radtke, aaO). Beispiel: Die von dem Angeklagten missbräuchlich verwendeten American-Express-Kreditkarten wurden nicht von dem Angeklagten selbst, sondern von einem "X" unter Angabe falscher Personalien beschafft, so dass diese Person 'berechtigter Karteninhaber' im Sinne von § 266b StGB und damit einziger tauglicher Täter des Sonderdelikts war. Zu einer - untypischen - Ermächtigung des X durch die Firma American Express zur Weitergabe der Karte wurde nichts festgestellt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.4.2017 - 1 StR 67/17 Rn. 3). | |
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Leitsatz § 266b StGB erfaßt auch die mißbräuchliche Verwendung einer Scheckkarte als Codekarte zur Abhebung an Geldautomaten durch den berechtigten Karteninhaber; dies gilt jedoch nicht bei Abhebungen an Automaten des Kreditinstituts, das die Karte selbst ausgegeben hat (BGH, Beschl. v. 21.11.2001 - 2 StR 260/01 - Ls. - BGHSt 47, 160 - NStZ 2002, 545). | |
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5.1 |
Der
Tatbestand des § 266b
StGB setzt ein
Drei-Partner-System voraus, in dem der Aussteller der Karte dem
Dritten, dessen Leistungen der Inhaber der Karte in Anspruch nimmt,
Erfüllung (jedenfalls im weiteren Sinne) garantiert (BGHSt 38,
281, 282 ff. zur
Kundenkarte; BayObLGSt 1997, 75, 77). Selbst wenn der
Wortlaut der Vorschrift eine Auslegung des Merkmals "zur Zahlung
veranlassen" im Sinne einer bloß tatsächlichen
Verursachung einer Zahlung nicht zwingend ausschließt (so
aber BGHSt 38, 281, 282; anders Ranft NStZ 1993, 185 f.; Otto JZ 1992,
1139 f.), spricht jedenfalls die Gesetzgebungsgeschichte gegen eine
solche Auslegung und damit gegen die Einbeziehung des
Zwei-Partner-Systems in den § 266b
StGB (BGH,
Beschl. v.
21.11.2001 - 2 StR 260/01 - BGHSt 47, 160 - NStZ 2002, 545). Der mißbräuchliche Einsatz der Scheckkarte zur Barabhebung an Geldautomaten ist bei Benutzung eines Automaten eines dritten Kreditinstituts nach § 266b StGB strafbar (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2001 - 2 StR 260/01 - BGHSt 47, 160 - NStZ 2002, 545; OLG Stuttgart NJW 1988, 981, 982; BayObLGSt 1997, 75, 77; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 b Rdn. 8; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT 8. Aufl. § 45 IV Rdn. 74; Kindhäuser in NK-StGB § 263 a Rdn. 46; aA Gribbohm in LK 11. Aufl. § 266 b Rdn. 10, 11). Hat der Angeklagte die ec-card im Lastschriftverfahren (sog. POZ-System: Point of sale ohne Zahlungsgarantie) eingesetzt, übernimmt dabei die kartenausgebende Bank keine Garantie für die Zahlung. Vielmehr erteilt der Karteninhaber durch seine Unterschrift lediglich eine Einzugsermächtigung, so dass der Geschäftspartner das Risiko der Nichteinlösung trägt (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 4 StR 284/00 - BGHSt 46, 146, 148, 150 - wistra 2001, 18). Der Schaden ist daher in diesen Fällen nicht bei der kartenausgebenden Bank, sondern bei dem jeweiligen Geschäftspartner, also einem Dritten eingetreten, so daß eine rechtlich selbständige Tat mit gesondert strafwürdigem Unrecht vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2001 - 2 StR 260/01 - BGHSt 47, 160 - NStZ 2002, 545: dort tatmehrheitlicher Betrug). siehe zur Kartenüberlassung und abredewidrgen Nutzung: Computerbetrug, § 263a StGB |
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Konkurrenzen |
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K.1 |
Hat
der Angeklagte an einem Geldautomaten eines dritten
Kreditinstituts Geld abgehoben und sich somit nach § 266b
StGB
strafbar gemacht, besteht zwischen einem vorangegangenem Betrug bei der
Erlangung der Scheckkarte und dem Mißbrauch der Karte durch
deren Einsatz Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 266b Abs. 1
Konkurrenzen 2; BGH,
Beschl. v.
21.11.2001 - 2 StR 260/01
- BGHSt
47, 160 - NStZ 2002, 545; Tröndle/Fischer aaO § 266 b
Rdn. 9; offengelassen BGH wistra 1993, 183, 184; aA Tatmehrheit:
Lackner/ Kühl StGB 24. Aufl. § 266 b Rdn. 9; Bernsau
Der Scheck- und Kreditkartenmißbrauch durch den berechtigten
Karteninhaber S. 133). Ein Zurücktreten des § 266b
StGB als mitbestrafte Nachtat (so Lenckner/Perron in
Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 b
Rdn. 14) scheidet bei dieser Fallgestaltung aus, da § 266b
StGB über das Vermögen hinaus auch die
Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
schützt; dieser wird jedoch erst mit der
mißbräuchlichen Benutzung der Scheckkarte tangiert
(BGH wistra 1993, 183, 184; BGH,
Beschl. v.
21.11.2001 - 2 StR 260/01 -
BGHSt 47, 160 - NStZ 2002, 545). siehe auch: Betrug, § 263 StGB; Tateinheit, § 52 StGB --> Mitbestrafte Nachtat |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen § 266b Abs. 1 StGB: 1
Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360
Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die Verjährungsfrist für Mißbrauch von
Scheck- und Kreditkarten beträgt fünf Jahre
(§ 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB). siehe zur Frist: Verjährungsfrist § 78 StGB; zum Lauf der Frist siehe: Verjährungsbeginn 78a StGB; Ruhen der Verjährung 78b StGB; Unterbrechung der Verjährung 78c StGB; zum Verfahrenshindernis der Verjährung siehe: Einstellung bei Verfahrenshindernissen § 206a StPO. |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In
§ 266b
StGB wird verwiesen auf: § 248a StGB siehe auch: Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen, § 248a StGB |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 22. Abschnitt (Betrug und Untreue) |
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