www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 78a StGB
Beginn

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 § 78a Satz 1 StGB
    Beendigung im Sinne des § 78a StGB
       Teilnahme
       Abstrakte Gefährdungsdelikte
       Zweifelsfälle
       Einzelfälle
          Betrug
          Subventionsbetrug
          Gefährliche Körperverletzung
          Schwere Körperverletzung
          Bestechung und Bestechlichkeit
          Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
          Abgeordnetenbestechung und Bestechung von Amtsträgern site sponsoring
          Steuerhinterziehung
          Bewertungseinheit
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen





§ 78a Satz 1 StGB




Beendigung i.S.d. § 78a StGB

5
Nach § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Die Beendigung tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem das Tatunrecht seinen tatsächlichen Abschluss findet (BGHSt 16, 207, 209; BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 90/08 - BGHSt 52, 300 ff. - wistra 2008, 377; vgl. Jähnke in LK § 78 a Rdn. 3). Nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist die Tat erst beendet, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 26.2.1997 – 3 StR 525/96 - BGHSt 43, 1, 7; BGH, Urt. v. 18.6.2003 – 5 StR 489/02 - NStZ 2004, 41; BGH, Urt. v. 2.12.2005 – 5 StR 119/05 - NJW 2006, 925, 927 [insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt]; BGH, Urt. v. 19.6.2008  – 3 StR 90/08 - BGHSt 52, 300, 302; BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15; BGH, Urt. v. 18.5.2017 - 3 StR 103/17 Rn. 15). Die Verjährung setzt nur ein, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen hat. Vorher besteht kein Anlass, durch den Beginn der Verjährungsfrist einen Verfolgungsverzicht in Aussicht zu stellen (vgl. BGHSt 43, 1, 7; BGHR StGB § 78a Satz 1 Bestechung 1; BGH, Urt. v. 18.6.2003 – 5 StR 489/02 - wistra 2003, 385; BGH, Urt. v. 2.12.2005 - 5 StR 119/05 - wistra 2006, 96).

Dies bedeutet, dass die Beendigung der Tat nicht allein an die weitere Verwirklichung tatbestandlich umschriebener Merkmale der Straftat nach deren Vollendung anknüpft (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 90/08 - BGHSt 52, 300 ff. - wistra 2008, 377; BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15; so aber die Vertreter der tatbestandlichen Beendigungslehre; vgl. etwa Kühl in FS für Roxin S. 665, 673 ff.; Schmitz, Unrecht und Zeit S. 213 ff.; Mitsch in MünchKomm-StGB § 78 a Rdn. 5; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. vor § 22 Rdn. 2 m. w. N.); vielmehr zählen zur Tatbeendigung auch solche Umstände, die - etwa weil der Gesetzgeber zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsgüterschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt gewählt hat - zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsbeschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 90/08 - BGHSt 52, 300 ff. - wistra 2008, 377; BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15; BGH, Urt. v. 18.5.2017 - 3 StR 103/17 Rn. 15; Jescheck in FS für Welzel, S. 683, 685 ff.; Hillenkamp in LK vor § 22 Rdn. 30; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. vor § 22 Rdn. 4, 8; Hau, Die Beendigung der Straftat und ihre rechtliche Wirkungen, 1974, S. 31 f.). Von diesen Grundsätzen abzuweichen, besteht kein Anlass (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 90/08 - BGHSt 52, 300 ff. - wistra 2008, 377: betr. die Tatbeendigung bei Bestechung und Bestechlichkeit (siehe dazu unten  Rdn. 5.4.5)).        




[ Teilnahme ]

5.1
Für einen einzelnen Mittäter ist die Beendigung der Haupttat maßgebend (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.2001 - 5 StR 454/00 - BGHSt 46, 310 - NJW 2001, 2102; LK-Jähnke StGB, 11. Aufl., § 78a Rdn. 15). Auch die Verjährung der Teilnahmehandlung beginnt grundsätzlich mit Beendigung der Haupttat (BGHSt 20, 227, 228; BGH NJW 1951, 727; wistra 1990, 146, 148; BGH, Beschl. v. 11.7.2001 - 5 StR 530/01 - NStZ 2001, 650; Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 a Rdn. 15; Schmid in LK 12. Aufl. § 78 a Rdn. 18; Stree/Sternberg-Lieben StGB 27. Aufl. § 78 a Rdn. 8). Dies folgt aus dem Grundsatz der Akzessorietät (BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 90/08 - BGHSt 52, 300 ff. - wistra 2008, 377).

   siehe auch: Beihilfe, § 27 StGB - Rdn. Z.1.5 - Verjährungsbeginn
   




[ Abstrakte Gefährdungsdelikte ]

5.2
Der Begriff des Erfolgsorts wird insoweit nicht im Sinne der allgemeinen Tatbestandslehre verstanden. So hat der Bundesgerichtshof bei abstrakten Gefährdungsdelikten einen "zum Tatbestand gehörenden Erfolg" im Sinne des § 78a Satz 2 StGB durchaus für möglich gehalten: "Bei diesen Delikten [§ 326 Abs. 1 StGB, abstraktes Gefährdungsdelikt] tritt mit der Begehung zugleich der Erfolg der Tat ein, der in der eingetretenen Gefährdung, nicht in einer aus der Gefährdung möglicherweise später erwachsenden Verletzung besteht" (BGH, Urt. v. 3.10.1989 - 1 StR 372/89 - BGHSt 36, 255, 257; BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 - StV 2001, 395 betr. § 130 Abs. 1 u. 3 StGB als abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt; siehe auch Jähnke in LK 11. Aufl. § 78a Rdn. 11).     




[ Zweifelsfälle
]

5.3
Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" ist auch auf die Frage der Verjährung anzuwenden (vgl. BGHSt 18, 274; BGH, Beschl. v. 7.11.2001 - 5 StR 395/01 - BGHSt 47, 138 - NJW 2002, 762).

Ist der Zeitpunkt der Tatvollendung unklar und nicht genau feststellbar, muss mit Blick auf den Verjährungsbeginn nach dem Zweifelssatz von der jeweils zeitlich frühesten denkbaren Tatbegehung ausgegangen werden (vgl. BGH NJW 1995, 1298; BGH, Beschl. v. 16.11.2000 - 4 StR 434/00; BGH, Urt. v. 15.3.2001 - 5 StR 454/00 - BGHSt 46, 310 - NJW 2001, 2102; BGH, Beschl. v. 8.3.2006 - 1 StR 67/06; BGH, Beschl. v. 17.6.2008 - 3 StR 217/08; BGH, Beschl. v. 28.4.2009 - 4 StR 95/09; Fischer StGB 55. Auflage § 78 Rdn. 6).

Beispiel: Die Taten des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB; Verjährungsfrist fünf Jahre) hat der Angeklagte nach den Feststellungen zwischen Mai 1990 und dem Winter 1993 begangen. Die erste den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Verfahrenshandlung war die Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 20. April 1998, den Angeklagten zu den Tatvorwürfen zu vernehmen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; zum Umfang der Unterbrechungswirkung vgl. BGH NJW 2000, 2829 f.). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch seit Beendigung der genannten Taten ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren verstrichen, so daß bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war. Dies gilt auch bezüglich der festgestellten Tatzeit "Winter 1993", da zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, daß die Tat in den Wintermonaten Januar oder Februar und damit vor dem 20. April 1993 begangen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.2000 - 3 StR 442/00).

 
siehe auch: In dubio pro reo m.w.N.




[ Einzelfälle ]

5.4




- Betrug
 
  

5.4.1
Die Tatbeendigung tritt im Fall des § 263 StGB erst mit Erlangung des (letzten) Vermögensvorteils ein; erst zu diesem Zeitpunkt beginnt daher die Verjährungsfrist zu laufen (§ 78a StGB) (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2000 - 2 StR 232/00 - BGHSt 46, 159 - wistra 2001, 98). Beendet im Sinne des § 78a StGB ist der Betrug mit Erhalt des angestrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils und Abschluß der Tat im Ganzen (vgl. LK-Tiedemann, StGB, 11. Aufl., § 263 Rdn. 273, 337; LK-Jähnke, StGB, 11. Aufl., § 78a Rdn. 3, 5; vgl. auch BGH, Urt. v. 15.3.2001 - 5 StR 454/00 - BGHSt 46, 310 - NJW 2001, 2102: Realisierung des erstrebten Vermögensvorteils; Eintritt der beabsichtigten Bereicherung).

Entscheidend für die Beendigung der Tat kann im Einzelfall der Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf einem Konto sein. Insoweit kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Wertstellung, sondern auf den der Gutschrift an (vgl. BGH, Beschl. v. 23.7.2009 - 4 StR 79/09).

Entsteht der Schaden erst durch verschiedene Ereignisse und vergrößert er sich durch sie nach und nach, dann ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses für die Beendigung maßgebend (vgl. BGHSt 27, 342, 343; BGH, Urt. v. 25.10.2000 - 2 StR 232/00 - BGHSt 46, 159, 166/167 - wistra 2001, 98; BGH NStE Nr. 4 zu § 78a StGB; BGH, Beschl. v. 2.5.2001 - 2 StR 149/01 - wistra 2001, 339; BGH NStZ 2000, 85; BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - 5 StR 415/03 - wistra 2004, 228; BGH, Beschl. v. 18.11.2015 - 4 StR 76/15; OLG Koblenz MDR 1993, 70; OLG Karlsruhe wistra 1995, 154).

Beispiel: Bei einem Betrug, der auf das Erlangen von laufenden Bafög-Leistungen gerichtet war, beginnt die Verjährung erst mit dem Erlangen des letzten Vermögensvorteils (BGHSt 27, 342 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 78 a Rdn. 3 m.w.N.). Erhielt der Angeklagte in diesem Fall etwa Leistungen bis zum September 1994, endete die fünfjährige Verjährungsfrist (§§ 
263, 78 Abs. 3 Nr. 4  StGB) daher spätestens mit dem 30. September 1999 (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2001 - 2 StR 149/01 - wistra 2001, 339).

Offen gelassen hat der 4. Strafsenat in BGH, Beschl. v. 18.11.2015 - 4 StR 76/15, ob vom Beendigungsbegriff des § 78a Satz 1 StGB auch Verdeckungshandlungen, die nicht Merkmale des objektiven oder subjektiven Tatbestands erfüllen, erfasst sein können, wenn sie Teil des Tatplans sind, in zeitlichem Zusammenhang mit der Planverwirklichung stehen und dadurch die erlangte Beute gesichert werden soll (vgl. OLG Schleswig, OLGR Schleswig, 2007, 251, 253; LK-StGB/Schmid, 12. Aufl., § 78a Rn. 4). Dort vermochte der 4. Senat in einer Betrugssache nicht der Auffassung des Landgerichts zu folgen, die Beendigung der Tat sei erst mit der Grundbucheintragung der jeweiligen Käufer als Eigentümer eingetreten, sondern stellte auf die vom Angeklagten erstrebte Bereicherung ab, die in der Auszahlung der Darlehensvaluta an die von ihm benannten Empfänger bestand, so dass die Verjährung mit der vollständigen Auszahlung des Darlehensbetrages vom Notaranderkonto an die vom Angeklagten angegebenen Personen und Unternehmen begann. Allein der Zusammenhang zwischen Vollzug der Kaufverträge und den betrügerisch erlangten Finanzierungsdarlehen rechtfertigt es nicht, für die Beendigung der Betrugstaten auf die Eigentumseintragung abzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.11.2015 - 4 StR 76/15).

 
siehe auch: Betrug, § 263 StGB --> Rdn. 85 u. Z.1.1        




- Subventionsbetrug

5.4.2
Ein Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Abs. 1 StGB ist beendet, wenn der Subventionsempfänger auf der Grundlage des Zuwendungsbescheids die letzte (Teil-)Auszahlung erhält (vgl. BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 3; BGH, Beschl. v. 21.5.2008 - 5 StR 93/08 - wistra 2008, 348; Fischer, StGB 55. Aufl. § 264 Rdn. 38 m.w.N.).

 
siehe auch: Subventionsbetrug, § 264 StGB --> Rdn. 10.9 u. Z.1.1   




- Gefährliche Körperverletzung

5.4.3
Schon mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs, bei dem das Virus vom Täter auf das Opfer übertragen wurde, ist die Tat im Sinne des § 78a Satz 1 StGB beendet (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - 3 StR 248/07 - NStZ 2009, 34).

 
siehe auch: Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB --> Rdn. 45 u. Z.1.1       




- Schwere Körperverletzung

5.4.4
Die schwere Körperverletzung ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Solche Taten sind erst mit dem Eintritt der schweren Folge beendet (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - 3 StR 248/07 - NStZ 2009, 34; Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 a Rdn. 13; Rudolphi/Wolter in SK-StGB § 78 a Rdn. 4; Fischer, StGB 55. Aufl. § 78 a Rdn. 7).

 
siehe auch: Schwere Körperverletzung, § 226 StGB --> Rdn. 5   




- Bestechung und Bestechlichkeit

5.4.5
Leitsatz Werden Bestechung und Bestechlichkeit in der Form begangen, dass der Bestechende zunächst den Vorteil gewährt und der Amtsträger sodann die pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt, so beginnt die Verjährung beider Straftaten erst mit der Vornahme der Diensthandlung (BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 90/08 - Ls. - BGHSt 52, 300 ff. - wistra 2008, 377).

 
siehe auch: Bestechlichkeit, § 332 StGB --> Rdn. 95 sowie BGHSt 11, 345, 347; BGH NStZ 1993, 538, 539; BGH, Beschl. v. 23.2.2000 - 1 StR 605/99 - NStZ-RR 2000, 210   




- Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

5.4.6
  siehe hierzu: Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB --> Rdn. 40.2
   




- Abgeordnetenbestechung und Bestechung von Amtsträgern

5.4.7
Die Beendigung liegt im Fall der Abgeordnetenbestechung aufgrund einer abgeschlossenen Unrechtsvereinbarung in der Gewährung des letzten Vorteils, sofern nicht die vereinbarte Stimmabgabe nachfolgt. Dies ist für die Fälle der Bestechung von Amtsträgern anerkannt (vgl. BGHSt 16, 207, 209), für den Fall der Bestechung von Abgeordneten kann nichts anderes gelten (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 - 3 StR 462/07 - wistra 2008, 218).

 
siehe auch: Abgeordnetenbestechung, § 108e StGB --> Rdn. 35 u. Z.1.1   




- Steuerhinterziehung

5.4.8
Leitsatz Bei Veranlagungssteuern beginnt die Verfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen erst, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat (BGH, Beschl. v. 7.11.2001 - 5 StR 395/01 - Ls. - BGHSt 47, 138 - NJW 2002, 762).

Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist für Taten der Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung nach § 78a StGB ist die Bekanntgabe des auf die unrichtige Erklärung ergehenden Steuerbescheids (vgl. BGH wistra 1984, 142; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 5. Aufl. § 376 Rdn. 15 ff.). Wird dieser Steuerbescheid infolge in späteren Jahren eingetretener Verluste durch einen weiteren Steuerbescheid abgeändert, der den nach § 8 KStG in Verbindung mit § 10d EStG festzusetzenden Verlustrücktrag berücksichtigt, ist dies für den Lauf der Verjährungsfrist ohne Belang (vgl. BGH, Beschl. v. 25.4.2001 - 5 StR 613/00 - wistra 2001, 309).

 
siehe hierzu näher: Steuerhinterziehung, § 370 AO --> Rdn. 85.2 zur Beendigung bei Zigarettenschmuggel; 105.3 zur Beendigung bei Umsatzsteuerhinterziehung; Rdn. Z.1.1; zum Beginn der Verjährungsfrist bei Schenkungssteuer Rdn. Z.1.1.2.1 zum Beginn der Verjährungsfrist bei Körperschafts- und Gewerbesteuerhinterziehung Rdn. Z.1.1.4; zur Verjährung, auch zum Beginn der Verjährungsfrist bei Erstattungsanmeldungen bei Unterlassen  




- Bewertungseinheit

5.4.9
Bei der Bestimmung der für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Tatbeendigung ist zu beachten, dass nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit, die sukzessiv erfolgende Abgabeakte als materiell-rechtlich einheitliche Tat umfaßt, die Tat erst mit der letzten Abgabehandlung beendet ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.2001 - 2 StR 374/00 - BGHSt 46, 380 - NJW 2001, 2812).

 
siehe auch: Tateinheit, § 52 StGB - Rdn. 20 - Bewertungseinheit; § 29 BtMG, Straftaten --> Rdn. K.3.10 



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 78a StGB wird verwiesen in:

§ 78 StGB 
  siehe auch: Verjährungsfrist § 78 StGB
§ 78c StGB 
  siehe auch: Unterbrechung der Verjährung, § 78c StGB
   



Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 5. Abschnitt (Verjährung) 1. Titel (Verfolgungsverjährung)
 




© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de