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§
78a StGB
Beginn
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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5 |
Nach
§ 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald
die Tat beendet ist. Die Beendigung tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in
dem das Tatunrecht seinen tatsächlichen Abschluss findet
(BGHSt 16, 207, 209; BGH,
Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 90/08 - BGHSt 52,
300 ff. - wistra 2008, 377; vgl. Jähnke in LK § 78 a
Rdn. 3). Nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
angewendeten materiellen
Beendigungsbegriff
ist die Tat erst beendet, wenn der Täter sein rechtsverneinendes
Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich
in vollem Umfang verwirklicht ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 26.2.1997
– 3 StR 525/96 - BGHSt 43, 1, 7; BGH,
Urt. v. 18.6.2003
– 5 StR 489/02 - NStZ 2004, 41; BGH,
Urt. v. 2.12.2005 – 5
StR 119/05 - NJW 2006, 925, 927 [insoweit in BGHSt 50, 299
nicht
abgedruckt]; BGH,
Urt. v. 19.6.2008 – 3 StR 90/08 - BGHSt
52, 300, 302; BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15; BGH, Urt. v. 18.5.2017 - 3 StR 103/17 Rn. 15). Die
Verjährung setzt nur ein, wenn der Täter
sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen hat. Vorher besteht
kein Anlass, durch den Beginn der Verjährungsfrist einen
Verfolgungsverzicht in Aussicht zu stellen (vgl. BGHSt 43, 1, 7; BGHR
StGB § 78a Satz 1 Bestechung 1; BGH,
Urt. v. 18.6.2003
– 5 StR 489/02 - wistra 2003, 385; BGH,
Urt. v. 2.12.2005 - 5 StR 119/05 -
wistra 2006, 96). Dies bedeutet, dass die Beendigung der Tat nicht allein an die weitere Verwirklichung tatbestandlich umschriebener Merkmale der Straftat nach deren Vollendung anknüpft (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 90/08 - BGHSt 52, 300 ff. - wistra 2008, 377; BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15; so aber die Vertreter der tatbestandlichen Beendigungslehre; vgl. etwa Kühl in FS für Roxin S. 665, 673 ff.; Schmitz, Unrecht und Zeit S. 213 ff.; Mitsch in MünchKomm-StGB § 78 a Rdn. 5; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. vor § 22 Rdn. 2 m. w. N.); vielmehr zählen zur Tatbeendigung auch solche Umstände, die - etwa weil der Gesetzgeber zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsgüterschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt gewählt hat - zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsbeschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 90/08 - BGHSt 52, 300 ff. - wistra 2008, 377; BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15; BGH, Urt. v. 18.5.2017 - 3 StR 103/17 Rn. 15; Jescheck in FS für Welzel, S. 683, 685 ff.; Hillenkamp in LK vor § 22 Rdn. 30; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. vor § 22 Rdn. 4, 8; Hau, Die Beendigung der Straftat und ihre rechtliche Wirkungen, 1974, S. 31 f.). Von diesen Grundsätzen abzuweichen, besteht kein Anlass (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 90/08 - BGHSt 52, 300 ff. - wistra 2008, 377: betr. die Tatbeendigung bei Bestechung und Bestechlichkeit (siehe dazu unten Rdn. 5.4.5)). |
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5.1 |
Für
einen einzelnen Mittäter ist die Beendigung der
Haupttat maßgebend (vgl. BGH,
Urt. v. 15.3.2001 - 5 StR
454/00 - BGHSt 46, 310 - NJW 2001, 2102; LK-Jähnke StGB, 11.
Aufl., § 78a Rdn. 15). Auch die Verjährung
der
Teilnahmehandlung beginnt grundsätzlich mit Beendigung der
Haupttat (BGHSt 20, 227, 228; BGH NJW 1951, 727; wistra 1990, 146, 148;
BGH,
Beschl. v. 11.7.2001 - 5 StR 530/01 - NStZ 2001, 650;
Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 a Rdn. 15; Schmid in LK
12. Aufl. § 78 a Rdn. 18; Stree/Sternberg-Lieben StGB 27.
Aufl. § 78 a Rdn. 8). Dies folgt aus dem Grundsatz der
Akzessorietät (BGH,
Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR
90/08 - BGHSt
52, 300 ff. - wistra 2008, 377). siehe auch: Beihilfe, § 27 StGB - Rdn. Z.1.5 - Verjährungsbeginn |
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5.2 |
Der Begriff des Erfolgsorts wird insoweit nicht im Sinne der allgemeinen Tatbestandslehre verstanden. So hat der Bundesgerichtshof bei abstrakten Gefährdungsdelikten einen "zum Tatbestand gehörenden Erfolg" im Sinne des § 78a Satz 2 StGB durchaus für möglich gehalten: "Bei diesen Delikten [§ 326 Abs. 1 StGB, abstraktes Gefährdungsdelikt] tritt mit der Begehung zugleich der Erfolg der Tat ein, der in der eingetretenen Gefährdung, nicht in einer aus der Gefährdung möglicherweise später erwachsenden Verletzung besteht" (BGH, Urt. v. 3.10.1989 - 1 StR 372/89 - BGHSt 36, 255, 257; BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 - StV 2001, 395 betr. § 130 Abs. 1 u. 3 StGB als abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt; siehe auch Jähnke in LK 11. Aufl. § 78a Rdn. 11). | |
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5.3 |
Der
Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" ist auch auf
die Frage der Verjährung anzuwenden (vgl. BGHSt 18, 274; BGH,
Beschl. v. 7.11.2001 - 5 StR 395/01 - BGHSt 47, 138 - NJW
2002, 762). Ist der Zeitpunkt der Tatvollendung unklar und nicht genau feststellbar, muss mit Blick auf den Verjährungsbeginn nach dem Zweifelssatz von der jeweils zeitlich frühesten denkbaren Tatbegehung ausgegangen werden (vgl. BGH NJW 1995, 1298; BGH, Beschl. v. 16.11.2000 - 4 StR 434/00; BGH, Urt. v. 15.3.2001 - 5 StR 454/00 - BGHSt 46, 310 - NJW 2001, 2102; BGH, Beschl. v. 8.3.2006 - 1 StR 67/06; BGH, Beschl. v. 17.6.2008 - 3 StR 217/08; BGH, Beschl. v. 28.4.2009 - 4 StR 95/09; Fischer StGB 55. Auflage § 78 Rdn. 6). Beispiel: Die Taten des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB; Verjährungsfrist fünf Jahre) hat der Angeklagte nach den Feststellungen zwischen Mai 1990 und dem Winter 1993 begangen. Die erste den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Verfahrenshandlung war die Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 20. April 1998, den Angeklagten zu den Tatvorwürfen zu vernehmen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; zum Umfang der Unterbrechungswirkung vgl. BGH NJW 2000, 2829 f.). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch seit Beendigung der genannten Taten ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren verstrichen, so daß bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war. Dies gilt auch bezüglich der festgestellten Tatzeit "Winter 1993", da zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, daß die Tat in den Wintermonaten Januar oder Februar und damit vor dem 20. April 1993 begangen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.2000 - 3 StR 442/00). siehe auch: In dubio pro reo m.w.N. |
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5.4 |
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5.4.1 |
Die
Tatbeendigung tritt im Fall des § 263
StGB erst mit
Erlangung des (letzten) Vermögensvorteils ein; erst zu diesem
Zeitpunkt beginnt daher die Verjährungsfrist zu laufen
(§ 78a StGB) (vgl. BGH,
Urt. v. 25.10.2000 - 2 StR 232/00 -
BGHSt 46, 159 - wistra 2001, 98). Beendet im Sinne des § 78a
StGB ist der Betrug mit Erhalt des angestrebten rechtswidrigen
Vermögensvorteils und Abschluß der Tat im Ganzen
(vgl. LK-Tiedemann, StGB, 11. Aufl., § 263 Rdn. 273, 337;
LK-Jähnke, StGB, 11. Aufl., § 78a Rdn. 3, 5; vgl.
auch BGH,
Urt. v. 15.3.2001 - 5 StR 454/00 - BGHSt 46, 310 - NJW 2001,
2102: Realisierung des
erstrebten Vermögensvorteils; Eintritt
der beabsichtigten Bereicherung). Entscheidend für die Beendigung der Tat kann im Einzelfall der Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf einem Konto sein. Insoweit kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Wertstellung, sondern auf den der Gutschrift an (vgl. BGH, Beschl. v. 23.7.2009 - 4 StR 79/09). Entsteht der Schaden erst durch verschiedene Ereignisse und vergrößert er sich durch sie nach und nach, dann ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses für die Beendigung maßgebend (vgl. BGHSt 27, 342, 343; BGH, Urt. v. 25.10.2000 - 2 StR 232/00 - BGHSt 46, 159, 166/167 - wistra 2001, 98; BGH NStE Nr. 4 zu § 78a StGB; BGH, Beschl. v. 2.5.2001 - 2 StR 149/01 - wistra 2001, 339; BGH NStZ 2000, 85; BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - 5 StR 415/03 - wistra 2004, 228; BGH, Beschl. v. 18.11.2015 - 4 StR 76/15; OLG Koblenz MDR 1993, 70; OLG Karlsruhe wistra 1995, 154). Beispiel: Bei einem Betrug, der auf das Erlangen von laufenden Bafög-Leistungen gerichtet war, beginnt die Verjährung erst mit dem Erlangen des letzten Vermögensvorteils (BGHSt 27, 342 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 78 a Rdn. 3 m.w.N.). Erhielt der Angeklagte in diesem Fall etwa Leistungen bis zum September 1994, endete die fünfjährige Verjährungsfrist (§§ 263, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) daher spätestens mit dem 30. September 1999 (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2001 - 2 StR 149/01 - wistra 2001, 339). Offen gelassen hat der 4. Strafsenat in BGH, Beschl. v. 18.11.2015 - 4 StR 76/15, ob vom Beendigungsbegriff des § 78a Satz 1 StGB auch Verdeckungshandlungen, die nicht Merkmale des objektiven oder subjektiven Tatbestands erfüllen, erfasst sein können, wenn sie Teil des Tatplans sind, in zeitlichem Zusammenhang mit der Planverwirklichung stehen und dadurch die erlangte Beute gesichert werden soll (vgl. OLG Schleswig, OLGR Schleswig, 2007, 251, 253; LK-StGB/Schmid, 12. Aufl., § 78a Rn. 4). Dort vermochte der 4. Senat in einer Betrugssache nicht der Auffassung des Landgerichts zu folgen, die Beendigung der Tat sei erst mit der Grundbucheintragung der jeweiligen Käufer als Eigentümer eingetreten, sondern stellte auf die vom Angeklagten erstrebte Bereicherung ab, die in der Auszahlung der Darlehensvaluta an die von ihm benannten Empfänger bestand, so dass die Verjährung mit der vollständigen Auszahlung des Darlehensbetrages vom Notaranderkonto an die vom Angeklagten angegebenen Personen und Unternehmen begann. Allein der Zusammenhang zwischen Vollzug der Kaufverträge und den betrügerisch erlangten Finanzierungsdarlehen rechtfertigt es nicht, für die Beendigung der Betrugstaten auf die Eigentumseintragung abzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.11.2015 - 4 StR 76/15). siehe auch: Betrug, § 263 StGB --> Rdn. 85 u. Z.1.1 |
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5.4.2 |
Ein
Subventionsbetrug im Sinne des § 264
Abs. 1 StGB ist beendet,
wenn der Subventionsempfänger auf der Grundlage des
Zuwendungsbescheids die letzte
(Teil-)Auszahlung erhält (vgl.
BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 3; BGH,
Beschl. v.
21.5.2008 - 5 StR 93/08 - wistra 2008, 348; Fischer, StGB 55.
Aufl.
§ 264 Rdn. 38 m.w.N.). siehe auch: Subventionsbetrug, § 264 StGB --> Rdn. 10.9 u. Z.1.1 |
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5.4.3 |
Schon
mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs, bei dem das Virus vom
Täter auf das Opfer übertragen wurde, ist die Tat im
Sinne des § 78a Satz 1 StGB beendet (vgl. BGH,
Urt. v.
18.10.2007 - 3 StR 248/07 - NStZ 2009, 34). siehe auch: Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB --> Rdn. 45 u. Z.1.1 |
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5.4.4 |
Die
schwere Körperverletzung ist ein erfolgsqualifiziertes
Delikt. Solche Taten sind erst mit dem Eintritt der schweren Folge
beendet (BGH,
Urt. v. 18.10.2007 - 3 StR 248/07 - NStZ 2009, 34;
Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 a Rdn. 13;
Rudolphi/Wolter in SK-StGB § 78 a Rdn. 4; Fischer, StGB 55.
Aufl. § 78 a Rdn. 7). siehe auch: Schwere Körperverletzung, § 226 StGB --> Rdn. 5 |
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5.4.5 |
Leitsatz Werden
Bestechung und Bestechlichkeit in der Form begangen,
dass der Bestechende zunächst den Vorteil gewährt und
der Amtsträger sodann die pflichtwidrige Diensthandlung
vornimmt, so beginnt die Verjährung beider Straftaten erst mit
der Vornahme der Diensthandlung (BGH,
Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 90/08 -
Ls. - BGHSt 52, 300 ff. - wistra 2008, 377). siehe auch: Bestechlichkeit, § 332 StGB --> Rdn. 95 sowie BGHSt 11, 345, 347; BGH NStZ 1993, 538, 539; BGH, Beschl. v. 23.2.2000 - 1 StR 605/99 - NStZ-RR 2000, 210 |
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5.4.6 |
siehe hierzu:
Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB --> Rdn.
40.2 |
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5.4.7 |
Die
Beendigung liegt im Fall der Abgeordnetenbestechung aufgrund einer
abgeschlossenen Unrechtsvereinbarung in der Gewährung des
letzten Vorteils, sofern nicht die vereinbarte Stimmabgabe nachfolgt.
Dies ist für die Fälle der Bestechung von
Amtsträgern anerkannt (vgl. BGHSt 16, 207, 209), für
den Fall der Bestechung von Abgeordneten kann nichts anderes gelten
(vgl. BGH,
Urt. v. 10.1.2008 - 3 StR 462/07 - wistra 2008, 218). siehe auch: Abgeordnetenbestechung, § 108e StGB --> Rdn. 35 u. Z.1.1 |
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5.4.8 |
Leitsatz
Bei Veranlagungssteuern beginnt die
Verfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung durch
Unterlassen erst, wenn das zuständige Finanzamt die
Veranlagungsarbeiten für den maßgeblichen Zeitraum
allgemein abgeschlossen hat (BGH,
Beschl. v. 7.11.2001 - 5 StR 395/01 -
Ls. - BGHSt 47, 138 - NJW 2002, 762). Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist für Taten der Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung nach § 78a StGB ist die Bekanntgabe des auf die unrichtige Erklärung ergehenden Steuerbescheids (vgl. BGH wistra 1984, 142; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 5. Aufl. § 376 Rdn. 15 ff.). Wird dieser Steuerbescheid infolge in späteren Jahren eingetretener Verluste durch einen weiteren Steuerbescheid abgeändert, der den nach § 8 KStG in Verbindung mit § 10d EStG festzusetzenden Verlustrücktrag berücksichtigt, ist dies für den Lauf der Verjährungsfrist ohne Belang (vgl. BGH, Beschl. v. 25.4.2001 - 5 StR 613/00 - wistra 2001, 309). siehe hierzu näher: Steuerhinterziehung, § 370 AO --> Rdn. 85.2 zur Beendigung bei Zigarettenschmuggel; 105.3 zur Beendigung bei Umsatzsteuerhinterziehung; Rdn. Z.1.1; zum Beginn der Verjährungsfrist bei Schenkungssteuer Rdn. Z.1.1.2.1 zum Beginn der Verjährungsfrist bei Körperschafts- und Gewerbesteuerhinterziehung Rdn. Z.1.1.4; zur Verjährung, auch zum Beginn der Verjährungsfrist bei Erstattungsanmeldungen bei Unterlassen |
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5.4.9 |
Bei
der Bestimmung der für den Verjährungsbeginn
maßgeblichen Tatbeendigung ist zu beachten, dass nach den
Grundsätzen der Bewertungseinheit, die sukzessiv erfolgende
Abgabeakte als materiell-rechtlich einheitliche Tat umfaßt,
die Tat erst mit der letzten Abgabehandlung beendet ist (vgl. BGH,
Urt.
v. 25.4.2001 - 2 StR 374/00 - BGHSt 46, 380 - NJW 2001, 2812). siehe auch: Tateinheit, § 52 StGB - Rdn. 20 - Bewertungseinheit; § 29 BtMG, Straftaten --> Rdn. K.3.10 |
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Prozessuales |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf § 78a StGB wird verwiesen in: § 78 StGB siehe auch: Verjährungsfrist § 78 StGB § 78c StGB siehe auch: Unterbrechung der Verjährung, § 78c StGB |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 5. Abschnitt (Verjährung) 1. Titel (Verfolgungsverjährung) |
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