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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 263a StGB Computerbetrug (1) Wer in
der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das
Vermögen eines anderen dadurch beschädigt,
daß er das Ergebnis eines
Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms,
durch Verwendung unrichtiger oder
unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten
oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. (3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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