Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 28
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 

§ 28 StGB
Besondere persönliche Merkmale

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
 
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Besondere persönliche Merkmale
Überblick zur Darstellung § 28 StGB

§ 28 Abs. 1 StGB
    Strafbarkeitsbegründende besondere persönliche Merkmale
       Rechtsfolgen
       Arbeitgebereigenschaft
       Geschäftsführereigenschaft
       Vermögensbetreuungspflicht
       Mordmerkmale
       Eigennützigkeit beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
      Amtsträgereigenschaft
          Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
      Steuerhinterziehung
         Lohnsteueranmeldung
      Schuldnereigenschaft
§ 28 Abs. 2 StGB
    Besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB
       Bandenmitgliedschaft
          Bandenmitgliedschaft in Abgrenzung zur Beteiligung an Bandentaten
       Gewerbsmäßigkeit
       Absicht
       Mitführen einer Schusswaffe
       Anvertrautsein
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de