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§
261 StGB
Geldwäsche, Verschleierung
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind 1. Verbrechen, 2. Vergehen nach a) den §§ 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie § 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335a, b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes, 3. Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, 4. Vergehen a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 4, § 232a Absatz 1 und 2, § 232b Absatz 1 und 2, § 233 Absatz 1 bis 3, § 233a Absatz 1 und 2, den §§ 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 265c, 266, 267, 269, 271, 284, 299, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348, b) nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylgesetzes, nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und 5. Vergehen nach den §§ 89a und 89c und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen. Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand 1. sich oder einem Dritten verschafft oder 2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. (7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. (9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, 1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht. Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Wesentliches
kriminalpolitisches Ziel der Regelung ist vor allem die
Bekämpfung der
organisierten Kriminalität (BT-Drucks 13/8651
S. 12; vgl. BGH,
Urt. v. 24.6.2008 - 5 StR 89/08 - wistra 2008, 424).
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Strafvorschrift gegen
Geldwäsche dazu beitragen, die rechtlichen Möglichkeiten zur
Abschöpfung illegal erlangter Gewinne zu verbessern (BTDrucks.
12/3533 S. 10/11). Sie soll den staatlichen Zugriff auf inkriminierte
Vermögenswerte gewährleisten und deren Einschleusen in den
legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verhindern (vgl. BTDrucks.
12/989 S. 26; BGHSt 53, 205, 209; 50, 347, 354 m.w.N.; BGH, Beschl. v.
20.5.2015 - 1 StR 33/15). Geschützt
werden soll die Aufgabe der staatlichen Rechtspflege, die Wirkungen von
Straftaten zu beseitigen (BTDrucks. 12/3533 S. 11; BGHSt 53, 205, 209;
BGH,
Urt. v. 4.2.2010 - 1 StR 95/09 - wistra 2010, 221). Mit der Einführung der Geldwäschestrafvorschrift durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 wollte der Gesetzgeber Lücken schließen, welche die Anschlussdelikte der §§ 257 bis 259 StGB bei besonders gefährlichen Kriminalitätsformen, namentlich der Organisierten Kriminalität, auf objektiver und subjektiver Ebene offen lassen. Dadurch sollten der staatliche Zugriff auf illegale Vermögenswerte gesichert und deren Einschleusen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verhindert werden (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 26; Neuheuser in MünchKomm, StGB § 261 Rdn. 2 f.; Otto Jura 1993, 329 f.). Welche Taten den besonders gefährlichen Kriminalitätsformen zuzurechnen sind, wird dabei abschließend über den Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB definiert, ohne dass es nach dem Gesetzeswortlaut auf den Bezug zur Organisierten Kriminalität im Einzelfall ankommt. Feststellungen diesbezüglich sind demnach entbehrlich (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2006 - 1 StR 357/05 - BGHSt 50, 347 - wistra 2006, 181). |
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10 |
Bei
dem Tatbestand der Geldwäsche nach § 261
StGB erfordert
auch das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2
GG eine restriktive
Auslegung der Strafvorschrift. Durch die
Kombination von einerseits Katalogtaten (mit teilweise
zusätzlichen Erfordernissen) mit einer Vielfalt von Tathandlungen,
die nahezu jedweden Umgang mit dem deliktsbehafteten Gegenstand unter
Strafe stellen (vgl. zur Kritik an dieser Bestimmung: Fischer, StGB 55.
Aufl. § 261 Rdn. 4a ff.; Reich in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des
Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 3. Aufl. S. 259 ff.; Kargl NJ 2001,
57 ff.), bewegt sich dieser Straftatbestand an der Grenze der
Verständlichkeit. Um eine noch ausreichende Bestimmtheit und
Übersichtlichkeit dieser Strafvorschrift sicherzustellen, ist eine
restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale geboten. Dies bedeutet,
dass nur solche Handlungen als tatbestandsmäßig angesehen
werden können, die sich ohne weiteres und sicher dem Wortlaut der
Bestimmung unterordnen lassen (vgl. BGH,
Urt. v. 24.6.2008 - 5 StR 89/08 -
wistra 2008, 424). siehe zum Bestimmtheitsgebot auch: Keine Strafe ohne Gesetz, § 1 StGB |
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15 |
Ein Strafverteidiger, der Honorar entgegennimmt, von dem er weiß, daß es aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen (BGH, Urt. v. 4.7.2001 - 2 StR 513/00 - BGHSt 47, 68 - NJW 2001, 2891). | |
§ 261 Abs. 1 StGB |
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18 |
Gegenstand ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst (BGH, Beschl. v. 20.5.2015 - 1 StR 33/15; vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 261 Rn. 6; Neuheuser in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 4, § 261 Rn. 29 mwN; näher Voß, Die Tatobjekte der Geldwäsche, 2007, S. 16 ff.). Dazu gehört Buchgeld ebenso wie Forderungen im Allgemeinen (Neuheuser aaO mwN; siehe auch BT-Drucks. 12/989 S. 27 li.Sp.). | |
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18.5 |
Leitsatz:
Ist
Giralgeld sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als
auch aus von § 261
Abs. 1 Satz 2 StGB erfassten Straftaten
hervorgegangen, handelt es sich dabei insgesamt um einen "Gegenstand",
der aus Vortaten "herrührt", wenn der aus diesen stammende Anteil
bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht völlig unerheblich
ist (BGH, Beschl. v. 20.5.2015 - 1 StR 33/15 - Ls.) Der Tatobjektseigenschaft der gesamten Guthaben steht nicht entgegen, dass diese im genannten Tatzeitraum sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus den Untreue- und Betrugsstraftaten des Angeklagten resultierten. Jedenfalls bei Anteilen des Zuflusses aus deliktischen Quellen zwischen 5,9 % bis ca. 35 % in den Jahren 2007 bis 2009 war das jeweilige Giralgeld insgesamt ein aus Straftaten nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammender Gegenstand. Es bedarf daher vorliegend keiner Festlegung, ob es in Fällen der Vermischung von Mitteln aus rechtmäßigen und unrechtmäßigen Quellen einer Mindestquote des deliktischen Anteils bedarf (so etwa Barton NStZ 1993, 159, 163 f.; Leip/Hardtke wistra 1997, 281, 283; Leip, Der Straftatbestand der Geldwäsche, 2. Aufl., S. 108 – 110), um insgesamt von einem tauglichen Tatobjekt der Geldwäsche ausgehen zu können (vgl. BGH, Beschl. v. 20.5.2015 - 1 StR 33/15). In Fällen der Vermischung kommt es im Grundsatz lediglich darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20.5.2015 - 1 StR 33/15). |
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20 |
Der
Gesetzgeber hat weder im Wortlaut der Vorschrift des § 261
StGB noch in den Gesetzesmaterialien klare Konturen für Inhalt und
Grenzen des Tatbestandsmerkmals „herrühren„
geschaffen, sondern die Ausfüllung dieses Merkmals der
Rechtsprechungspraxis überlassen (vgl. BGH,
Beschl. v. 18.2.2009 -
1 StR 4/09 - BGHSt 53, 205, 208/209; BGH, Beschl. v.
26.11.2009 - 5 StR
91/09 - NStZ-RR 2010, 109). Das Tatbestandsmerkmal läßt schon im Hinblick auf die Funktion der Norm als Auffangtatbestand (vgl. BGHSt 50, 347, 353 m.w.N.) eine weite Auslegung zu. Es genügt grundsätzlich, wenn zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, wenn also der Gegenstand seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat (vgl. BGH, Beschl. v. 18.2.2009 - 1 StR 4/09 - BGHSt 53, 205 - NStZ 2009, 328; BGH, Beschl. v. 11.5.2016 - 1 StR 352/15 Rn. 16; siehe auch BTDrucks. 12/3533 S. 12). Gegenstände sind demnach als bemakelt im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB anzusehen, wenn sie sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.2.2009 - 1 StR 4/09 - BGHSt 53, 205, 209; BGH, Beschl. v. 26.11.2009 - 5 StR 91/09 - NStZ-RR 2010, 109; Neuheuser, in: MünchKomm-StGB, § 261 Rdn. 43; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 261 Rdn. 8). Der Kausalzusammenhang zwischen Vortat und Ersatzgegenstand im vorgenannten Sinne stellt jedenfalls dann die erforderliche Verbindung für das Fortwirken der Kontamination dar, wenn das Surrogat einer unmittelbaren Beziehung zum Vortäter entstammt (BGH, Beschl. v. 26.11.2009 - 5 StR 91/09 - NStZ-RR 2010, 109). Die in der Literatur kontrovers diskutierte Frage, welche Anforderungen im Einzelnen an die dadurch eröffnete Kette von Verwertungshandlungen zu stellen sind, bei welcher der Ursprungsgegenstand unter Beibehaltung seines Wertes - möglicherweise sogar in einer Vielzahl von Zwischentransaktionen - durch einen anderen ersetzt wird, um in dem durch den Täter der Geldwäsche erlangten Gegenstand gleichwohl noch ein durch die Katalogtat kontaminiertes Surrogat zu erkennen (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB 56. Aufl. § 261 Rdn. 7; Voß, Die Tatobjekte der Geldwäsche 2007 S. 33 ff.), brauchte der Bundesgerichtshof bislang noch nicht zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.2009 - 5 StR 91/09 - NStZ-RR 2010, 109). |
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23 |
Für die Verwirklichung der Tatmodalität der Gefährdung der Ermittlung der Herkunft und des Auffindens reicht jede Aktivität aus, die den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf den Gegenstand zu verhindern trachtet, namentlich auch der Transport von Bargeld (BGH, Urt. v. 8.10.1998 – 1 StR 356/98 - NStZ 1999, 83, 84; BGH, Beschl. v. 21.1.2016 - 4 StR 384/15; Nestler in: Herzog, GwG, 2. Aufl., § 261 StGB Rn. 87 f.). Ob die erforderliche konkrete Gefährdung des Auffindens (BGH, Urt. v. 8.10.1998 – 1 StR 356/98 - NStZ 1999, 83, 84) voraussetzt, dass bereits Ermittlungen aufgenommen wurden und daher eine Entziehung des Gegenstandes droht, hat der 4. Strafsenat in BGH, Beschl. v. 21.1.2016 - 4 StR 384/15 offen gelassen, weil diese Voraussetzungen im entschiedenen Fall vorlagen (die niederländischen Strafverfolgungsbehörden führten umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen gegen die betreffenden Rauschgiftgruppierungen durch und stellten – u.a. unmittelbar vor Beginn des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraums – große Mengen Heroin und Bargeld bei Mitgliedern dieser Gruppierungen sicher). | |
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25 |
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25.1 |
(1) Wer einen Gegenstand, der
aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt,
verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der
Herkunft, das
Auffinden, den
Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes
vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf
Jahren
bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind 1. Verbrechen, ... |
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25.1.5 |
Beispiel: Der Täter
hat geplant, Erlöse aus dem
Rauschmittelgeschäft in den Libanon zu verbringen. Eine solche
Handlung erfüllt den Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB. Dass
es hierbei nicht zur Vollendung
gekommen ist, lässt die Strafbarkeit nicht entfallen, weil der
Versuch der Geldwäsche nach §§ 261 Abs. 3, 23 Abs. 1
StGB strafbewehrt ist. Dies gilt auch für den untauglichen Versuch
der Geldwäsche (vgl. BGH,
Urt. v. 7.2.2008 - 5 StR 242/07 - NJW
2008, 1460). siehe auch: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG |
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25.5 |
(1) Wer einen Gegenstand, der
aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt,
verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der
Herkunft, das
Auffinden, den
Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes
vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf
Jahren
bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind ... 2. Vergehen nach a) § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, ... Auch die Bestechlichkeit stellt eine taugliche Vortat für die Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a StGB dar. Ohne Belang für die Tatbestandsverwirklichung ist, ob der Taterfolg aus der Bestechlichkeit erst noch durch eine Untreuehandlung umgesetzt werden muss. Zwar stehen die Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB und die Untreue gemäß § 266 StGB häufig wegen ihrer unterschiedlichen Schutzzwecke im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.2001 - 3 StR 549/00 - BGHSt 47, 22, 25 - wistra 2001, 466 m.w.N.). Für den Tatbestand der Geldwäsche ist diese konkurrenzrechtliche Folge jedoch unerheblich. Der Bezug zu der vorgelagerten Tat wird vielmehr durch das Tatbestandsmerkmal des „aus der Vortat herrührenden Gegenstandes„ autonom bestimmt. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, bedarf etwa dann keiner näheren Ausführungen, wenn die unberechtigte Veranlassung von Zahlungen gerade die versprochene Dienstpflichtverletzung darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2008 - 5 StR 89/08 - wistra 2008, 424). siehe auch: Bestechlichkeit, § 332 StGB |
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25.10 |
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25.10.5 |
Leitsatz
Im Rahmen der Strafbarkeit des § 261
Abs. 1 Satz 1
StGB rührt bei der Bestechung nach § 334
StGB als Vortat auch
das Bestechungsgeld, das der Bestechende zahlt, aus der Tat her (BGH,
Beschl. v. 18.2.2009 -
1 StR 4/09 - Ls. - BGHSt 53, 205 -
NStZ 2009,
328). Das Tatbestandsmerkmal läßt schon im Hinblick auf die Funktion der Norm als Auffangtatbestand (vgl. BGHSt 50, 347, 353 m.w.N.) eine weite Auslegung zu. Es genügt grundsätzlich, wenn zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, wenn also der Gegenstand seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat (vgl. auch BTDrucks. 12/3533 S. 12). Indes ist es nicht zwingend, dass der Täter den Gegenstand aus der für ihn strafbaren Handlung erlangt. Im Falle der Bestechung nach § 334 StGB ist vielmehr der bezahlte Bestechungslohn ein inkriminierter Gegenstand, der der Geldwäsche unterfällt. In den Fällen der Bestechung (und nicht nur der Bestechlichkeit) - insbesondere eines ausländischen Amtsträgers - ist der gezahlte Bestechungslohn in den Bereich des § 261 StGB einbezogen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.2.2009 - 1 StR 4/09 - BGHSt 53, 205 - NStZ 2009, 328). |
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25.15 |
siehe hierzu etwa BGH, Beschl. v. 21.1.2016 - 4 StR 384/15 | |
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25.20 |
Nur bei gewerbsmäßigem Handeln des Haupttäters, nicht aber lediglich demjenigen der Hintermänner als Teilnehmer der Haupttat, vermag eine Verurteilung wegen Geldwäsche zu erfolgen (BGH, Urt. v. 26.8.2014 - 5 StR 185/14; BGH, Urt. v. 24.6.2008 – 5 StR 89/08 - NJW 2008, 2516). | |
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25.20.5 |
Seit
Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität am 9. Mai 1998, das den
Vortatenkatalog in § 261
Abs. 1 Satz 2 StGB um Delikte erweiterte,
die als für die Organisierte Kriminalität typisch eingestuft
wurden, stellen Straftaten nach § 242
StGB und § 267
StGB
auch dann taugliche Katalogtaten im Sinne von § 261
Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 Buchst. a StGB dar, wenn sie gewerbsmäßig oder von
einem Mitglied einer Bande begangen wurden (BGH,
Urt. v. 24.1.2006 - 1 StR 357/05 -
BGHSt 50, 347 - wistra 2006, 181). siehe auch: Diebstahl, § 242 StGB |
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25.20.10 |
Die
Untreue im Sinne des § 266
Abs.1 StGB ist für sich genommen noch
keine Katalogtat im Sinne des § 261
Abs. 1 Satz 2 StGB. Erforderlich
ist vielmehr, dass das Vergehen der Untreue gewerbsmäßig oder von einem
Mitglied einer Bande begangen worden ist (§ 261
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 -
lit. a -letzter Teilsatz StGB; BGH,
Urt. v. 24.6.2008 - 5 StR 89/08 -
wistra 2008, 424). Leitsatz Die Untreue kann nur dann taugliche Vortat für die Geldwäsche sein, wenn der (Haupt-)Täter gewerbsmäßig gehandelt hat (BGH, Urt. v. 24.6.2008 - 5 StR 89/08 - Ls. - wistra 2008, 424). Die Erfüllung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit nur durch einen Teilnehmer reicht indes im Rahmen des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a StGB nicht aus. Maßgeblich ist als Katalogtat nicht der Tatbeitrag eines Gehilfen, weil die Beihilfe selbst nicht Katalogtat sein kann (BGH, Urt. v. 24.6.2008 - 5 StR 89/08 - wistra 2008, 424; a. A. Altenhain in Nomos-Komm., 2. Aufl. § 261 Rdn. 30; Burger wistra 2002, 1, 7). siehe auch: Untreue, § 266 StGB |
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27 |
Der Gesetzgeber hat in § 261 StGB – ebenso wie bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB – auch solche Handlungen als täterschaftlich eingeordnet, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde (BGH, Urt. v. 8.10.1998 – 1 StR 356/98 - NStZ 1999, 83, 84; BGH, Beschl. v. 21.1.2016 - 4 StR 384/15). Wer aber in einem solchen Fall selbst in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, ist Täter (§ 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB), mag er auch ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2016 - 4 StR 384/15; BGH, Urt. v. 8.10.1998 – 1 StR 356/98 - NStZ 1999, 83, 84; BGH, Urt. v. 24.6.1992 – 3 StR 35/92 - BGHSt 38, 315, 317). | |
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28 |
Eine
Verurteilung sowohl
nach § 261
Abs. 1 StGB als auch nach § 261
Abs. 2 Nr. 1 StGB
setzt jedenfalls voraus, dass der Täter mindestens bedingten
Vorsatz hinsichtlich der Vortat hat, aus welcher der Gegenstand
herrührt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.8.2012 - 2 StR 42/12). Beispiel: Vortat war nach den Feststellungen des Tatgerichts ein gewerbsmäßig begangener Bandenbetrug. Das Urteil enthält aber keine tragfähige Begründung dafür, dass der Angeklagte diese Qualifikation kannte oder billigend in Kauf nahm. Nach den Feststellungen des Tatgerichts kannte der Angeklagte weder die Vortäter, noch war er bösgläubig, als von diesen vom Konto eines - ihm ebenfalls unbekannten - Dritten auf das Konto der vom Angeklagten formell geführten GmbH einmalig ein Betrag von 430.000 € überwiesen wurde. Bedingten Vorsatz soll der Angeklagte danach erst zu dem Zeitpunkt gehabt haben, als drei unbekannte Personen eine Barauszahlung von 400.000 € von ihm verlangten. Unbeschadet der schwer nachvollziehbaren Feststellungen zum Ablauf, zur Einbeziehung des Angeklagten in das - angebliche - Gesamtgeschäft und zu seinem Vorstellungsbild, die nach den Ausführungen des Tatgerichts auf einem "Geständnis" des Angeklagten beruhen, mangelt es auf der Grundlage dieser Feststellungen an einer hinreichenden Begründung dafür, dass der Angeklagte Vorsatz hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit der - angeblich unbekannten - Vortäter hatte. Insoweit stützt sich das Tatgericht allein auf das Argument, der Angeklagte habe dies angesichts des "professionellen Auftretens" der drei Personen angenommen, die die Herausgabe des Geldes von ihm verlangten. Das lässt schon außer Acht, dass auch die einmalige Erlangung von 430.000 € durch Betrug ein solches Auftreten nahe legt. Der Tatvorsatz des Angeklagten ist daher, da das einzige vom Tatgericht angeführte Argument sich nicht als tragfähig erweist, nicht hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.8.2012 - 2 StR 42/12). |
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§ 261 Abs. 2 StGB |
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... (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand 1. sich oder einem Dritten verschafft oder 2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. ... |
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30 |
Sinn
und Zweck der Straftatbestände des § 261
Abs. 2 StGB ist
es, den Vortäter dadurch gegenüber der Umwelt zu isolieren,
dass der aus einer der in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift genannten
Straftaten herrührende Gegenstand „praktisch
verkehrsunfähig„ gemacht werden soll (vgl. BT-Drucks.
12/989
S. 27; BGH,
Urt. v. 29.10.2009 - 4 StR 239/09 - NStZ-RR 2010,
53; BGH,
Urt. v. 4.2.2010 - 1 StR 95/09 -
wistra 2010, 221). Der
Isolierungstatbestand des § 261
Abs. 2 StGB ist damit auf die
Vortat bezogen und schützt zugleich deren Rechtsgüter
(BTDrucks. 12/989 S. 27; 12/3533 S. 13; BGH,
Urt. v. 4.2.2010 - 1 StR 95/09 -
wistra 2010, 221). Erlangt der Täter die
Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand ohne das
Einverständnis des Vortäters, also ohne oder gegen dessen
Willen, so fehlt es am inneren Zusammenhang zwischen dem
Isolierungszweck
des § 261 Abs. 2 StGB und der
Ächtung des
Tatobjekts (BGH,
Urt. v. 4.2.2010 - 1 StR 95/09 -
wistra 2010, 221).
Demgemäß ist die gewaltsame Wegnahme durch Raub eines
solchen Gegenstandes kein Sichverschaffen im Sinne der Nr. 1 dieser
Vorschrift (BVerfG NJW 2004, 1305, 1306; BGH,
Urt. v. 29.10.2009 - 4 StR 239/09 -
NStZ-RR 2010, 53; Fischer StGB 56. Aufl. § 261 Rdn.
24 m.w.N.). Für das Verwahren und Verwenden eines dem
Vortäter geraubten Gegenstandes kann nichts anderes gelten (BGH,
Urt. v. 29.10.2009 - 4 StR 239/09 -
NStZ-RR 2010, 53). Die Auffassung, der Vortäter einer Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB könne Dritter im Sinne des sogenannten Isolierungstatbestandes nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB sein, erscheint von vornherein rechtlich bedenklich (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.2009 - 5 StR 91/09 - NStZ-RR 2010, 109 insoweit offen gelassen). |
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35 |
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB weist als abstraktes Gefährdungsdelikt (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 261 Rn. 23; SSW-StGB Jahn § 261 Rn. 39) keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB auf (vgl. LG Köln, NZWiSt 2012, 188). Tatort ist daher alleine der Ort (etwa der im Ausland), an dem der Beschuldigte gehandelt hat (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB; BGH, Beschl. v. 23.4.2013 - 2 ARs 91/13). | |
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37 |
Das Tatbestandsmerkmal des Sich-Verschaffens
verlangt nur,
dass der Täter aufgrund einer Übertragungshandlung im
Einverständnis mit dem Vortäter eine eigene tatsächliche
Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt mit der Folge, dass
der Vortäter jede Möglichkeit verliert, auf die Sache
einzuwirken (BGH, Beschl. v. 13.1.2015 - 5 StR 541/14; Schmidt/Krause
in LK-StGB, 12. Aufl., § 261 Rn. 21). Beispiel: Erwartete der Angeklagte weitere Geldeingänge, nachdem er die Kontoverbindung der X. GmbH der Tätergruppe zur Verfügung gestellt hatte, hatte er mit dem Eingang des Geldbetrages am ... als über das Konto Verfügungsbefugter, ohne dass er von der Gutschrift Kenntnis erlangen musste, sich das Giralgeld im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verschafft. Trotz Sperrung des Kontos durch die Bank ist der als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.4.2013 – 2 ARs 91/13 - NStZ-RR 2013, 253) ausgestaltete Geldwäschetatbestand damit sogar vollendet (vgl. BGH, Urt. v. 26.8.2014 - 5 StR 185/14). |
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40 |
Zwar
ist unter Verwahren
bereits die bewusste Ausübung des Gewahrsams zu verstehen (BGH,
Beschl. v. 26.1.2012 - 5 StR 461/11; Stree/Hecker in:
Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 261 Rn. 16);
gelangt der in § 261
Abs. 1 StGB bezeichnete Gegenstand jedoch
ohne Zutun des Täters in seinen Herrschaftsbereich und ist eine
wie auch immer geartete Übernahmehandlung, durch die sein Wille
zur Sachherrschaft zum Ausdruck käme, nicht erkennbar, kann allein
das Vorhandensein des inkriminierten Gegenstandes im Zugriffsbereich
des Täters schon in Ermangelung einer die Grundlage der
Strafbarkeit bildenden Handlung kein tatbestandsmäßiges
Verhalten darstellen (BGH, Beschl. v. 26.1.2012 - 5 StR 461/11 - NStZ
2012, 321, 322). Beispiel: Allein die Tatsache, dass die vom Lebensgefährten des Angeklagten betrügerisch erworbenen Gegenstände in den auch vom Angeklagten bewohnten Haushalt gelangt und dort verblieben sind, vermag noch nicht die Annahme zu rechtfertigen, der Angeklagte habe die Gegenstände im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB verwahrt (BGH, Beschl. v. 26.1.2012 - 5 StR 461/11 - NStZ 2012, 321, 322). |
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42 |
Unter Verwenden i.S.v. § 261
Abs. 2 Nr. 2
StGB
fällt jeder bestimmungsgemäße Gebrauch des
inkriminierten Gegenstandes (BGH, Beschl. v. 20.5.2015 - 1 StR 33/15;
Neuheuser NStZ 2008, 492, 496 mwN). Also etwa Verfügungen des
Angeklagten über das jeweilige Guthaben auf dem Konto in Gestalt
des Tätigens von Überweisungender Barabhebung, der Erteilung
von Ermächtigungen zum Lastschrifteneinzug sowie der von
Einzugsermächtigungen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.5.2015 - 1 StR
33/15). Offen gelassen hat der 1. Strafsenat in BGH, Beschl. v. 20.5.2015 - 1 StR 33/15 die Frage, wie sich die Varianten des Verschaffens (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und des Verwahrens (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB; zu den Anforderungen BGH, Beschl. v. 26.1.2012 – 5 StR 461/11 - NStZ 2012, 321, 322) konkurrenzrechtlich zu den Tathandlungen des Verwendens (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) verhalten hätte (vgl. dazu Neuheuser NStZ 2008, 492, 496). |
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45 |
Die
Tatalternativen des Sich- oder Einem-Dritten-Verschaffens in §
259
Abs. 1 StGB einerseits und § 261
Abs. 2 Nr. 1 StGB
andererseits sind identisch, sodass im Falle des Vorliegens einer
Katalogtat im Sinne von § 261
Abs. 1 Satz 2 StGB häufig beide
Tatbestände erfüllt sein werden (vgl. BGH,
Urt. v. 24.1.2006 - 1 StR 357/05 -
BGHSt 50, 347 - wistra 2006, 181). Diese Feststellungen beziehen sich allerdings nur auf die Ebene der Konkurrenzen, werden also nur für den Fall einer Strafbarkeit nach beiden Strafvorschriften relevant: Zu den Konkurrenzen zwischen der Geldwäsche und der Hehlerei bzw. allgemein den Anschlussdelikten der §§ 257 bis 259 StGB hat der Bundesgerichtshof bisher noch nicht eingehend Stellung genommen. Im Fall der Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 StGB in der Tatalternative der Gefährdung des Auffindens hat er festgestellt, dass, soweit neben Geldwäsche auch Hehlerei im Sinne von § 259 Abs. 1 StGB in Betracht komme, der revidierende Angeklagte durch eine Nichtanwendung dieser Vorschrift (jedenfalls) nicht beschwert sei (vgl. BGH NStZ 1999, 83, 84). Für das Verhältnis von Begünstigungen gemäß § 257 StGB und Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 StGB in der Tatalternative des Verbergens hat er Tateinheit bejaht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 359). Die gewerbsmäßige Steuerhehlerei gemäß § 374 AO verdränge hingegen die Geldwäsche, da der Täter mit der Geldwäschehandlung zugleich eine Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirkliche; für eine zusätzliche Bestrafung wegen Geldwäsche bestünde dann kein kriminalpolitisches Bedürfnis, wenn die Handlung bereits unter dem Gesichtspunkt der Katalogtat strafbewehrt sei (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.2000 - 5 StR 252/00 - NJW 2000, 3725). In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof § 261 StGB auch als „Auffangtatbestand„ bezeichnet (vgl. BGHSt 48, 240, 247; BGH NStZ-RR 1998, 25, 26; BGH, Urt. v. 24.1.2006 - 1 StR 357/05 - BGHSt 50, 347 - wistra 2006, 181). Eine weitergehende Sperrwirkung dergestalt, dass eine Verurteilung wegen Geldwäsche im Anwendungsbereich der Hehlerei sogar dann ausgeschlossen sein kann, wenn eine solche wegen Hehlerei im Einzelfall nicht erfolgt, wird nur ganz vereinzelt gefordert (so Schittenhelm in FS für Lenckner S. 519, 528 f., die in derartigen Fällen eine Strafbarkeit nach § 261 StGB für ausgeschlossen hält, wenn der Bezug zur Organisierten Kriminalität fehle). Jedenfalls eine Sperrwirkung dergestalt, dass eine Verurteilung wegen Geldwäsche bereits dann ausscheidet, wenn der objektive Tatbestand der Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB erfüllt ist, der Vorsatz diesbezüglich jedoch nicht nachweisbar ist, geht zu weit. Dass Strafgesetzen im Einzelfall eine Sperrwirkung zukommen kann, ist zwar anerkannt (vgl. Stree in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 52 Rdn. 138 f.). Ansatzpunkte dafür, dass die Anwendbarkeit der Geldwäschestrafvorschrift schon bei der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Hehlerei ausgeschlossen sein soll, sind jedoch nicht ersichtlich (BGH, Urt. v. 24.1.2006 - 1 StR 357/05 - BGHSt 50, 347 - wistra 2006, 181). Eine - wie auch immer geartete - Sperrwirkung der Hehlerei für die Geldwäsche steht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, Lücken auch auf subjektiver Ebene im Bereich der Anschlussdelikte bei besonders gefährlich eingestuften Vortaten zu schließen. Im Fall einer solchen Vortat muss eine Verurteilung wegen (leichtfertiger) Geldwäsche vielmehr auch dann möglich sein, wenn eine solche wegen Hehlerei - etwa mangels Nachweisbarkeit des Vorsatzes - ausscheidet (BGH, Urt. v. 24.1.2006 - 1 StR 357/05 - BGHSt 50, 347 - wistra 2006, 181). Leitsatz „Sich-Verschaffen„ im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB fordert kein kollusives Zusammenwirken von Geldwäscher und Vortäter. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt nur, dass der Geldwäscher die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt. Einvernehmen setzt nicht voraus, dass das Einverständnis des Vortäters frei von Willensmängeln ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vortäter infolge von Täuschung oder Nötigung in die Übertragung der Verfügungsgewalt „einwilligt„ (BGH, Urt. v. 4.2.2010 - 1 StR 95/09 - Ls. - wistra 2010, 221). Orientiert an Sinn und Zweck des § 261 Abs. 2 StGB (siehe oben "Isolierungszweck") verlangen Rechtsprechung und auch ein Teil der Literatur, dass der Geldwäscher die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand auf abgeleitetem Wege, sprich im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt hat (BVerfG NJW 2004, 1305, 1306; BGH, Urt. v. 29.10.2009 - 4 StR 239/09 - NStZ-RR 2010, 53, 54; BGH, Urt. v. 4.2.2010 - 1 StR 95/09 - wistra 2010, 221; Hoyer in SK-StGB 120. Lfg. § 261 Rdn. 15; Ruß in LK 11. Aufl. § 261 Rdn. 14; Neuheuser in MüKo-StGB § 261 Rdn. 66; BeckOK-StGB/Ruhmannseder § 261 Rdn. 31; Schröder/Textor in Fülbier/Aepfelbach/Langweg, GwG - Kommentar zum Geldwäschegesetz, 5. Aufl. § 261 StGB Rdn. 42; Leip, Der Straftatbestand der Geldwäsche, 2. Aufl. S. 140; Körner, Geldwäsche, Teil 1 Rdn. 33; aA Altenhain in NK-StGB, 2. Aufl. § 261 Rdn. 114; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 261 Rdn. 8, 9; Otto, Grundkurs Strafrecht - BT, 7. Aufl. § 96 Rdn. 34; Spiske, Pecunia olet? S. 133; Mitsch, Strafrecht - BT 2, § 5 Rdn. 33; Kindhäuser, Strafrecht - BT II, 4. Aufl. § 48 Rdn. 12). Ob eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche ausscheidet, wenn ein Rechtsanwalt im Auftrag eines Gläubigers eine (nicht bemakelte) Forderung beitreibt und dabei auch in Kauf nimmt, auf anderweitig i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB inkriminiertes Vermögen des Schuldners zuzugreifen, konnte der Bundesgerichtshof in BGH, Urt. v. 4.2.2010 - 1 StR 95/09 - wistra 2010, 221 (insoweit mögliche Fallgestaltungen erörternd) offen lassen. Leitsatz - StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1 Gesetzesalternative Verurteilung (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – 5 StR 182/16 - LG Potsdam |
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§ 261 Abs. 4 StGB |
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... (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. ... |
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55 |
Für die Annahme gewerbsmäßig begangener Vortaten kann es – ungeachtet der Vielzahl festgestellter Betrugstaten – an hinreichend tatsachengestützten Feststellungen fehlen, wenn für einen großen Teil der vom Vortäter (etwa Partner des Angeklagten) betrügerisch erworbenen Gegenstände nicht belegt ist, dass sie auf die Schaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle in Form einer dauerhaften Ersparnis von Aufwendungen abzielten (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor § 52 Rn. 62; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 243 Rn. 36) und die Gegenstände teilweise gänzlich ungebraucht geblieben sind, so dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, der Vortäter habe hierdurch dauerhaft Aufwendungen ersparen wollen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.1.2012 - 5 StR 461/11). | |
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60 |
Die Annahme eines Regelbeispiels bei einem Gehilfen kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Teilnahmehandlungen selbst als besonders schwere Fälle darstellen (BGH StV 1996, 87). Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich der Haupttäter das Regelbeispiel verwirklicht hat. Vielmehr ist anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festzustellen, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.9.2007 - 5 StR 65/07 - wistra 2007, 461; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 105). | |
... (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ... |
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65 |
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65.1 |
Für
die subjektive Seite der Geldwäsche in Bezug auf die
deliktische Herkunft des inkriminierten Gegenstandes nach § 261
Abs. 5 StGB genügt auch leichtfertiges Verhalten. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Blick auf das
Bestimmtheitsgebot strenge Anforderungen an die Auslegung des Merkmals
der Leichtfertigkeit im Sinne des § 261
Abs. 5 StGB zu stellen
(BGH, Urt. v. 17.7.1997 - 1 StR 791/96 - BGHSt 43, 158, 167 - NJW 1997,
3323; BGHSt 50, 347, 350 ff.). Nur durch eine Auslegung des Begriffs
der Leichtfertigkeit als vorsatznaher Schuldform und durch eine
Anknüpfung an die bestehende Rechtsprechung zu diesem Begriff kann
vermieden werden, dass die Strafvorschrift der Geldwäsche ihre
verfassungsmäßig durch Art. 103 Abs.
2 GG gebotenen Konturen
verliert (vgl. BGH,
Urt. v. 24.6.2008 - 5 StR 89/08 -
wistra 2008,
424). siehe auch: Keine Strafe ohne Gesetz, § 1 StGB --> Bestimmtheitsgebot und oben --> Allgemeines --> "Restriktive Auslegung" |
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65.2 |
Deshalb
liegt eine Leichtfertigkeit im Sinne des § 261
Abs. 5 StGB
nur vor, wenn sich die deliktische
Herkunft des Gegenstands aus einer
Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der
Täter
gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit
oder großer Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGH, Urt.
v. 17.7.1997 - 1 StR 791/96 - BGHSt 43, 158, 168 - NJW 1997, 3323; vgl.
auch BGHSt 33, 66, 67 zu § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG; BGH,
Urt. v. 24.1.2006 - 1 StR 357/05 -
BGHSt 50, 347 - wistra 2006, 181; BGH,
Urt. v. 24.6.2008 - 5 StR 89/08 -
wistra 2008, 424; BGH, Beschl. v.
11.9.2014 - 4 StR 312/14). Die Leichtfertigkeit
muss sich etwa auch auf die Verkennung der gewerbsmäßigen
Begehung der Vortaten beziehen (vgl. BGH,
Urt. v. 24.1.2006 - 1 StR 357/05 -
BGHSt 50, 347 - wistra 2006, 181). Dabei entspricht das Merkmal der Leichtfertigkeit in objektiver Hinsicht der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht. Von dieser unterscheidet sich die strafrechtliche Leichtfertigkeit jedoch insoweit, als - wie generell beim strafrechtlichen Fahrlässigkeitsvorwurf - die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen sind (vgl. BGHSt 50, 347, 352; BGH, Urt. v. 24.6.2008 - 5 StR 89/08 - wistra 2008, 424). siehe hierzu auch: Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln, § 15 StGB Nach § 261 Abs. 5 StGB muss sich die leichtfertige Verkennung des Täters auf die Herkunft des jeweiligen Vermögensgegenstandes aus einer in § 261 Abs. 1 StGB genannten Katalogtat beziehen. Dazu ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, denen der Täter eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat hätte entnehmen können (BGH, Urt. v. 17.7.1997 – 1 StR 791/96 - BGHSt 43, 158, 168; BGH, Urt. v. 24.6.2008 – 5 StR 89/08 - BGHR StGB § 261 Vortat 2; BGH, Beschl. v. 11.9.2014 - 4 StR 312/14 betr. Zurverfügungstellen des Girokonto für eine Überweisung von Geld aus Phishing-Straftat). Das Merkmal der Leichtfertigkeit bezieht sich nur auf die Herkunft der deliktisch verstrickten Gegenstände; hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale ist auch im Rahmen der leichtfertigen Geldwäsche Vorsatz erforderlich (BGH, Urt. v. 24.6.2008 - 5 StR 89/08 - wistra 2008, 424; Fischer StGB 55. Aufl. § 261 Rdn. 42). Es ist eine Gesamtabwägung durchzuführen, ob der Angeklagte leichtfertig gehandelt hat. Dabei ist allerdings für die Annahme der Leichtfertigkeit nicht erforderlich, dass der Angeklagte eine gegebene Möglichkeit versäumt hat, sich Gewissheit über die Herkunft des Geldes zu verschaffen (vgl. BGHSt 43, 157, 169). Umgekehrt schließt es die Leichtfertigkeit aber auch nicht aus, dass er eine solche Erkundigungsmöglichkeit gerade nicht hatte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich ihm aufgrund der Umstände die Herkunft des Gegenstandes aus einer Straftat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufdrängen musste. Für die Annahme der Katalogtat ist aber die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, aus denen der Angeklagte die Vortat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB hätte entnehmen müssen (vgl. BGHR StGB § 261 Vortat 1; BGH, Urt. v. 24.6.2008 - 5 StR 89/08 - wistra 2008, 424). Auch wenn der Angeklagte eine legale Herkunft ausschloß, ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung durch den Angeklagten eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.1997 - 1 StR 791/96 - BGHSt 43, 158, 165 - NJW 1997, 3323; BGH, Beschl. v. 15.9.1999 - 2 StR 373/99 - StV 2000, 67; BGH, Urt. v. 28.1.2003 - 1 StR 393/02 - wistra 2003, 260). Die Ausführungen im Urteil zur groben Fahrlässigkeit im Rahmen der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG getroffenen Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen können die Feststellungen zur Leichtfertigkeit hinsichtlich der deliktischen Herkunft der Gegenstände nicht ersetzen (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2006 - 1 StR 357/05 - BGHSt 50, 347 - wistra 2006, 181). Zur Möglichkeit einer Zurechnung der leichtfertig über unmittelbar von Nebentätern auf der Grundlage gemeinsamer - insbesondere auf eine Anwerbung durch den Angeklagten zurückgehender - Verabredung erzielten Taterfolge mindestens in Form schuldhaft verursachter Tatauswirkungen (§ 46 Abs. 2 StGB) vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.2009 - 5 StR 91/09 - NStZ-RR 2010, 109. |
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65.10 |
Bei der leichtfertigen Geldwäsche kann es sich so verhalten, dass der Abbuchung vom Konto des Geschädigten ein - vermutlich gewerbsmäßig begangener - Computerbetrug (sog. „Phishing“) zugrunde liegt. Dass der Beschuldigte an dieser Tat beteiligt war, wird ihm mit Rücksicht auf seine Angaben und die objektiven Umstände (er hatte sich eingelassen, über das Internet einen Arbeitsvertrag als „Versicherungsvertreter“ abgeschlossen zu haben, in dessen Ausführung er zur Weiterleitung von auf seinem Konto eingehenden Geldbeträgen bestimmt worden sei. Den vom Konto des Geschädigten abgebuchten Geldbetrag habe er von seinem Konto abgehoben und über das Transfersystem ... an eine ihm unbekannte Person im Ausland weitergeleitet) nicht nachgewiesen werden können. Es hätte sich ihm aber aufgrund der Umstände aufdrängen müssen, dass die von ihm als sog. „Finanzagent“ weitergeleiteten Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB herrührten. Die strafbare Geldwäschehandlung liegt darin, dass er den auf seinem Konto eingegangenen Geldbetrag durch Weiterleiten an eine ihm unbekannte Person einem Dritten verschafft hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB) (vgl. BGH, Beschl. v. 23.4.2013 - 2 ARs 91/13). | |
§ 261 Abs. 6 StGB |
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... (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. ... |
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69 |
Die Vorschrift des § 261 Abs. 6 StGB schränkt den Tatbestand des § 261 Abs. 2 StGB ein, um zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs die Entstehung unangemessen langer Ketten von Anschlusstaten zu verhindern (BTDrucks. 12/989 S. 28; BGH, Urt. v. 4.2.2010 - 1 StR 95/09 - wistra 2010, 221). Sie soll dem gutgläubigen Erwerber eines inkriminierten Gegenstandes ermöglichen, diesen unbeeinträchtigt von § 261 Abs. 2 StGB weiterveräußern zu können (vgl. BTDrucks. 12/3533 S. 14 f.; BGH, Urt. v. 4.2.2010 - 1 StR 95/09 - wistra 2010, 221 insoweit auch zu bösgläubigen Empfängern von Geldern eines Anderkontos; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 261 Rdn. 14; Neuheuser in MüKo-StGB § 261 Rdn. 68; BeckOK-StGB/Ruhmannseder § 261 Rdn. 35 jew. m.w.N.). | |
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70 |
Die
Kette der Verwertungshandlungen wird zum Schutz des Rechtsverkehrs
durch § 261
Abs. 6 StGB begrenzt. Diese Vorschrift führt zur
Straflosigkeit weiterer Verschaffungshandlungen im Sinne von § 261
Abs. 2 StGB, wenn zuvor ein Dritter den aus einer Katalogtat
herrührenden Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat
zu begehen (vgl. BGH,
Urt. v. 4.7.2001 - 2 StR 513/00 -
BGHSt 47, 68 -
NJW 2001, 2891). § 261 Abs. 6 StGB greift nicht ein, wenn eine Tathandlung nach § 261 Abs. 1 StGB gegeben ist. Bei gleichzeitiger Tatbestandserfüllung von § 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB kommt - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 261 Abs. 6 StGB - § 261 Abs. 2 StGB nicht etwa eine Sperrwirkung zu (anders für den Fall des Gefährdens oder Vereitelns des Auffindens: Maiwald, FS für Hirsch S. 631, 642 f.). Auch wenn nicht selten durch eine Handlung beide Tatbestände objektiv erfüllt sein werden, erfordert die innere Tatseite der Tathandlungen des § 261 Abs. 1 StGB ein Mehr gegenüber dem bloßen Verschaffen im Sinne von § 261 Abs. 2 StGB (Ruß in LK StGB 11. Aufl. § 261 Rdn. 12 f., 26). Der Anwendungsbereich beider Vorschriften ist daher nicht deckungsgleich (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2001 - 2 StR 513/00 - BGHSt 47, 68 - NJW 2001, 2891; vgl. auch BTDrucks. 12/989 S. 27, 12/3533 S. 13: Absatz 2 kommt auch die Funktion eines Auffangtatbestands gegenüber Absatz 1 zu, sofern ein Vereitelungs- oder Gefährdungsvorsatz nicht nachweisbar ist oder ein Verbergen oder Verschleiern nicht vorliegt). |
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72 |
Eine Prüfung der Regelung des § 261 Abs. 6 StGB kann nahe liegen, wenn die von dem Angeklagten als formellem Geschäftsführer vertretene GmbH den Auszahlungsanspruch gegen die Bank gutgläubig erworben haben könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 23.8.2012 - 2 StR 42/12; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 261 Rn. 29 mwN.). Dies kann auch für den faktischen Geschäftsführer gelten. In diesem Fall käme es auf einen - in der rechtlichen Behandlung streitigen - Zwischenerwerb der Bank nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 23.8.2012 - 2 StR 42/12). | |
§ 261 Abs. 7 StGB |
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... (7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. ... |
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75 |
Der
erweiterte Verfall (§ 73d
StGB) ist unter den Voraussetzungen
des Abs. 7 auch zulässig, wenn die Angeklagten wegen § 261
Abs. 9 Satz 2 StGB nicht bestraft werden dürfen (BGH,
Beschl. v.
3.4.2002 - 1 StR 540/01). siehe auch: Erweiterter Verfall, § 73d StGB |
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§ 261 Abs. 8 StGB |
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... (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. ... |
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80 |
siehe hierzu: BGH, Beschl. v. 18.2.2009 - 1 StR 4/09 - BGHSt 53, 205 - NStZ 2009, 328 | |
... (9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer 1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht. Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. ... |
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95 |
§ 261
Abs. 9 Satz 2 StGB beinhaltet zum einen einen persönlichen
Strafausschließungsgrund und zum anderen eine
Konkurrenzregel, die eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche
immer dann
ausschließt, wenn der Geldwäscher bereits an der Vortat
beteiligt ist, also täterschaftlich gehandelt oder an ihr
teilgenommen hat. Demnach geht auch die Beihilfe zur Vortat der
Anschlusstat vor, wenn Beihilfe- und Geldwäschehandlung identisch
sind (vgl. BGH,
Urt. v. 20.9.2000 - 5 StR 252/00 - NJW
2000, 3725).
Dies setzt jedoch tatsächlich eine Strafbarkeit wegen Beteiligung
an der Vortat voraus und beurteilt sich anhand einer konkreten
Betrachtungsweise nach deutschem Recht. Denn Ziel der Regelung des
§ 261
Abs. 9 Satz 2 StGB ist die Vermeidung von Doppelbestrafungen
in den Fällen, in denen der Vortäter
Geldwäschehandlungen vornimmt (BTDrucks. 13/8651 S. 11; 13/6620 S.
7; BGH,
Urt. v. 20.9.2000 - 5 StR 252/00 - NJW
2000, 3725; Neuheuser in
MüKo-StGB § 261 Rdn. 41). Das Verbot der Doppelbestrafung
nach Art. 103
Abs. 3 GG ist jedoch auf die Verurteilungen durch
denselben Staat beschränkt und gilt daher - soweit keine bi- oder
multilateralen Übereinkommen bestehen - bei ausländischen
Verurteilungen nicht (vgl. BGH,
Beschl. v. 18.2.2009 -
1 StR 4/09 -
BGHSt 53, 205 - NStZ 2009, 328; Fischer, StGB 56. Aufl. § 51 Rdn.
16 m.w.N.). Der persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB setzt voraus, dass die Beteiligung an der Vortat sicher feststeht und der Täter deshalb verurteilt wurde oder verurteilt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2016 - 4 StR 384/15). Auch die gesetzesalternative Verurteilung wegen der Katalogvortat schließt auch nach der Neufassung der Strafvorschrift des § 261 StGB durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845) einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 16.8.2016 - 5 StR 182/16 Rn. 8). Durch die genannte Gesetzesänderung wurde die Strafbarkeit wegen Geldwäsche auf Fälle erweitert, in denen der (Allein-)Vortäter selbst Geld wäscht. Damit sollte die als unbefriedigend empfundene vormalige Rechtslage geändert werden, nach der bei möglicher, jedoch nicht sicher nachweisbarer Begehung der Vortat durch den Alleinvortäter dessen Bestrafung weder wegen der Vortat noch wegen Geldwäsche möglich sei (BT-Drucks. 13/8651 S. 10 f.). Um eine Doppelbestrafung zu vermeiden, wurde in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ein persönlicher Strafausschließungsgrund bzw. eine Konkurrenzregel (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.2000 – 5 StR 252/00 - NJW 2000, 3725; BGH, Beschl. v. 26.2.2003 – 5 StR 423/02 - BGHSt 48, 240, 245) eingeführt, wonach bei einer Strafbarkeit wegen der Beteiligung an der Katalogvortat die zugleich verwirklichte Geldwäsche straflos gestellt wird. Nach diesem Regelungsgefüge bleibt im Blick auf die dann mögliche Postpendenzfeststellung (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.1995 – 2 StR 157/95 - BGHR StGB vor § 1 Wahlfeststellung Postpendenz 5; BGH, Beschl. v. 26.2.2003 – 5 StR 423/02, aaO; BGH, Urt. v. 20.9.2000 – 5 StR 252/00, aaO) bei nicht nachweisbarer Vortatbeteiligung, aber sicherer Verwirklichung des Geldwäschetatbestandes von vornherein kein Raum für eine ungleichartige Wahlfeststellung zwischen Vortat und Geldwäsche (BGH, Beschl. v. 16.8.2016 - 5 StR 182/16 Rn. 9). Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszwecks ist deshalb bei der Beurteilung, ob der Täter der Geldwäsche sich zugleich wegen der Vortat strafbar i.S.d. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB gemacht hat, allein auf das deutsche Recht abzustellen. War danach das Tätigwerden der Angeklagten nach deutschem Recht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche strafbar, kommt die Konkurrenzregel des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zum Tragen (BGH, Beschl. v. 18.2.2009 - 1 StR 4/09 - BGHSt 53, 205 - NStZ 2009, 328). Auch ein Beteiligter an der Vortat einer Geldwäsche, der gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB wegen Geldwäsche selbst nicht strafbar ist, kann Mitglied einer Bande sein, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat (§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB) (vgl. BGH, Urt. v. 26.8.2005 - 2 StR 225/05 - BGHSt 50, 224 - NJW 2005, 3507 - wistra 2005, 469). Durch das Gesetz vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845) ist in § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB die Anforderung gestrichen worden, dass es sich bei der Vortat um die Tat "eines anderen" handeln musste; hierdurch sollen gerade zweifelhafte Fälle der Beteiligung besser erfasst werden (vgl. BTDrucks. 13/87651, S. 10 f.; Kreß wistra 1998, 125; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 261 Rdn. 18 m.w.N.). § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB regelt für solche Beteiligte der Geldwäsche, deren Beteiligung an der Vortat sicher festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.2000 - 5 StR 252/00 - NJW 2000, 3725), nur einen persönlichen Strafausschließungsgrund (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 261 Rdn. 18), der an ihrer Beteiligtenstellung für die Tat nach § 261 StGB sowie ihrer möglichen Bandenmitgliedschaft gemäß § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB nicht entgegen steht. Auch ein Beteiligter an der Vortat, der wegen Geldwäsche selbst gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht strafbar ist, kann Mitglied einer Bande bei der bandenmäßigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB sein. Die Straflosigkeit wegen Geldwäsche lässt seine rechtswidrige und schuldhafte Beteiligung hieran unberührt. Andere Beteiligte können aus seiner Straflosigkeit für sich keine Vorteile herleiten. (vgl. BGH, Urt. v. 26.8.2005 - 2 StR 225/05 - BGHSt 50, 224 - NJW 2005, 3507 - wistra 2005, 469). Wie der Bundesgerichtshof in BGH, Urt. v. 20.9.2000 - 5 StR 252/00 - NJW 2000, 3725 - bereits ausgeführt hat, dient die Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB in ihrer Fassung durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I 845) der Schließung von Strafbarkeitslücken für die Fälle, in denen eine Ahndung wegen der Vortat aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen konnte. Durch die damalige Neufassung sollte sichergestellt werden, daß bei unklarer Täterschaft - im Wege der Postpendenzfeststellung - jedenfalls wegen Geldwäsche verurteilt werden kann, wenn zumindest deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (BGH, Urt. v. 20.9.2000 - 5 StR 252/00 - NJW 2000, 3725, BGHR StGB § 261 Abs. 9 Satz 2 Vortat 1). Eine Doppelbestrafung wegen der Vortat und der Geldwäschehandlung war - so ausdrücklich die Gesetzesbegründung (BTDrucks. 13/8651, S. 11) - nicht gewollt (vgl. hierzu auch Harms/Jäger NStZ 2001, 236, 238). Insoweit bildet die Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB, die zwar als persönlicher Strafausschließungsgrund gefaßt ist, in der Sache eine Konkurrenzregel, die eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche immer dann ausschließt, wenn der Täter bereits wegen der Beteiligung an der Vortat strafbar ist (BGH aaO; BGH, Beschl. v. 26.2.2003 - 5 StR 423/02 - wistra 2003, 305). Hinsichtlich der Strafzumessung hat der Bundesgerichtshof zum Verhältnis zwischen Katalogtat und nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB verdrängter Geldwäsche ausgeführt, daß insoweit eine wertende Betrachtung erforderlich ist. Danach muß bei der Strafzumessung der Strafrahmen der zugrundeliegenden Katalogtat die Obergrenze bilden (BGHR StGB § 261 Strafzumessung 3). Dieses Ergebnis hat der Bundesgerichtshof aus der Rechtsähnlichkeit der Geldwäsche zur Begünstigung entwickelt. Deshalb kann auch der Rechtsgedanke des § 257 Abs. 2 StGB herangezogen werden, wonach die Strafe für die Begünstigung nicht schwerer sein darf als die für die Vortat angedrohte Strafe (vgl. dazu BGHR StGB § 257 Abs. 2 Verjährung 1; BGH, Beschl. v. 26.2.2003 - 5 StR 423/02 - wistra 2003, 305). Eine erhebliche zeitliche Zäsur zwischen Vortat und Geldwäschehandlung muss nicht vorliegen. Maßgeblich ist allein, daß die Gegenstände überhaupt aus der Vortat hervorgehen. Auf eine Vollendung oder gar Beendigung der Vortat kommt es für eine Anwendung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.2000 - 5 StR 252/00 - NJW 2000, 3725). Bei unklarer Täterschaft kann im Wege der Postpendenzfeststellung jedenfalls wegen Geldwäsche verurteilt werden, wenn zumindest deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BGH NStZ 1995, 500; StV 1998, 25, 26; BGH, Urt. v. 22.4.2009 - 5 StR 48/09). Im Fall des Zusammentreffens von einfacher Hehlerei und Geldwäsche greift das kriminalpolitische Argument für ein Zurücktreten der Geldwäsche im Wege der Gesetzeskonkurrenz nicht, da die einfache Hehlerei nicht dem Katalog der als besonders gefährlich eingestuften Kriminalitätsformen unterfällt. In diesem Fall wird wegen der unterschiedlichen Schutzrichtungen des § 259 StGB einerseits und des § 261 StGB andererseits vielmehr Tateinheit anzunehmen sein. Hierfür sprechen auch die für die Geldwäsche vorgesehene erhöhte Mindeststrafe und der Umstand, dass der Verdacht auf Geldwäsche - anders als der Verdacht auf einfache Hehlerei - als Ermittlungsmaßnahme nach § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO die Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zulässt (BGH, Urt. v. 24.1.2006 - 1 StR 357/05 - BGHSt 50, 347 - wistra 2006, 181). Liegt gewerbsmäßige Hehlerei vor, tritt der Straftatbestand der Geldwäsche dahinter zurück. Für die tateinheitliche Verurteilung wegen Geldwäsche fehlt es in diesem Fall an einem kriminalpolitischen Bedürfnis, da die gewerbsmäßige Hehlerei bereits eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB darstellt. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient die Geldwäschestrafvorschrift dazu, die Bekämpfung besonders gefährlicher Kriminalitätsformen, deren Definition abschließend über den Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erfolgt, effektiver zu gestalten. Unter diesem Gesichtspunkt macht es in dem Fall, dass eine Verurteilung schon wegen einer Katalogtat erfolgt, wenig Sinn, die Tat als Geldwäschehandlung einem weiteren Straftatbestand zu unterwerfen (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.2000 - 5 StR 252/00 - NJW 2000, 3725; BGH, Urt. v. 24.1.2006 - 1 StR 357/05 - BGHSt 50, 347 - wistra 2006, 181). Für das Verhältnis der Anstiftung zur Urkundenfälschung und der Geldwäsche gilt: Nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB liegt ein persönlicher Strafausschließungsgrund dann vor, wenn der Geldwäschetäter an der Vortat beteiligt ist, also täterschaftlich gehandelt oder an ihr teilgenommen hat. Dies setzt jedoch tatsächlich eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an der Vortat voraus ( BGH, Urt. v. 24.1.2006 - 1 StR 357/05 - BGHSt 50, 347 - wistra 2006, 181). Die rechtliche Würdigung, dass die vom Angeklagten für T. erfolgte Zurverfügungstellung des in Deutschland geführten Kontos als Beihilfehandlung (§ 27 StGB) zu den Betrugs- oder Untreuetaten anzusehen sei, jedoch einer Verurteilung des Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegenstehe (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB), weil der Angeklagte der „Tatbegehung in Frankreich wegen“ hier nicht als Beteiligter der Vortat strafbar sei, ist mit Blick auf § 9 Abs. 2 StGB durchgreifend bedenklich (vgl. BGH, Urt. v. 26.8.2014 - 5 StR 185/14). |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen § 261 Abs. 1 u. 2 StGB:
3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 261 Abs. 4 StGB: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 261 Abs. 5 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB -doppelte Milderung- 1 Monat bis 1 Jahr 1 Monat 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB -dreifache Milderung- 1 Monat bis 10 Monate 3 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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S.3 |
Die Einziehung gemäß § 261 Abs. 7 StGB betrifft Beziehungsgegenstände und darf daher bei der Strafzumessung nicht strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2014 - 5 StR 490/14; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.8.2013 – 5 StR 248/13 Rn. 2). | |
Urteil |
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U.2 |
Es müssen hinreichend konkrete Feststellungen zu den Vortaten der Geldwäsche getroffen (jeweils unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) sein. Dazu reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.1997 – 1 StR 791/96 - BGHSt 43, 158, 165; BGH, Urt. v. 28.1.2003 – 1 StR 393/02 - BGHR StGB § 261 Vortat 1). Zwar muss die Tat keinem bestimmten Katalogtatbestand zugeordnet werden. Es muss aber nicht nur ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können, dass das Geld legal erlangt wurde, sondern auch, dass es aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat der Geldwäsche darstellt (BGH, Beschl. v. 10.11.1999 – 5 StR 476/99 - wistra 2000, 67). Täter und Teilnehmer der Vortat müssen hingegen nicht bekannt sein, ebenso wenig Tatort oder Tatmodalität (BGH, Beschl. v. 21.1.2016 - 4 StR 384/15). | |
Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für Geldwäsche § 261
Abs. 1, 2
und 5 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB). § 261 Abs. 3 StGB, der die Versuchsstrafbarkeit zum Gegenstand hat, kann insoweit nur über die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (§ 49 StGB) zu einer Änderung des Ausgangsstrafrahmens führen und ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (§ 78 Abs. 4 StGB). Der Strafrahmen des § 261 Abs. 4 StGB betrifft besonders schwere Fälle und bleibt bei der Bestimmung der Verjährungsfrist unberücksichtigt (§ 78 Abs. 4 StGB). |
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Z.2 |
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Z.2.1 |
Die
Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte nach § 261
Abs. 1, 2 und 4 StGB
stellt eine Katalogtat nach § 100a
Abs. 2 Nr. 1 m StPO dar, bei
der unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen
der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet
werden darf. siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO |
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Z.2.2 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig. siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation |
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Z.2.3 |
Nach
§ 100f
Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen
außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich
gesprochene Wort
mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete,
auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO entsprechend. siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel |
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Z.2.3.1 |
Den
Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen,
Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung
in § 100h
StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor. siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel |
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Z.2.4 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat
vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO). siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten |
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Z.2.5 |
Taten
nach § 261
Abs. 4 Satz 2 StGB gehören zu den in § 100c
Abs. 2 StPO genannten besonders schweren Straftaten
(Katalogtaten), bei denen unter den Voraussetzungen des § 100c
Abs. 1 StPO die akustische Wohnraumüberwachung angeordnet werden
darf. siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO |
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Z.4 |
§ 262
StGB sieht bei Straftaten nach § 261
StGB die
Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht vor. Danach
kann, wenn der Angeklagte eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr besteht, daß er weitere
Straftaten begehen wird, - unbeschadet der Vorschriften über die
Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b,
67c,
67d
Abs. 2
bis 6 und 68f)
- neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet
werden (§ 68
StGB). Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder § 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6). siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In
§ 261
StGB wird verwiesen auf: § 74a StGB siehe auch: Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung, § 74a StGB § 129 StGB siehe auch: Bildung krimineller Vereinigungen § 129 StGB § 129a StGB siehe auch: Bildung terroristischer Vereinigungen, § 129a StGB § 129b StGB siehe auch: Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung, § 129b StGB § 152a StGB siehe auch: Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln, § 152a StGB § 181a StGB siehe auch: Zuhälterei, § 181a StGB § 232 StGB siehe auch: Menschenhandel, § 232 StGB § 233 StGB siehe auch: Ausbeutung der Arbeitskraft, § 233 StGB § 233a StGB siehe auch: Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung, § 233a StGB § 242 StGB siehe auch: Diebstahl, § 242 StGB § 246 StGB siehe auch: Unterschlagung, § 246 StGB § 253 StGB siehe auch: Erpressung, § 253 StGB § 259 StGB siehe auch: Hehlerei, § 259 StGB § 263 StGB siehe auch: Betrug, § 263 StGB § 263a StGB siehe auch: Computerbetrug, § 263a StGB § 264 StGB siehe auch: Subventionsbetrug, § 264 StGB § 266 StGB siehe auch: Untreue, § 266 StGB * § 267 StGB siehe auch: Urkundenfälschung, § 267 StGB § 269 StGB siehe auch: Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB § 271 StGB siehe auch: Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB § 284 StGB siehe auch: Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, § 284 StGB § 326 StGB siehe auch: Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen, § 326 StGB § 328 StGB siehe auch: Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern, § 328 StGB § 332 StGB siehe auch: Bestechlichkeit, § 332 StGB § 334 StGB siehe auch: Bestechung, § 334 StGB § 348 StGB siehe auch: Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB § 96 AufenthG siehe auch: Einschleusen von Ausländern, § 96 AufenthG § 84 des AsylG siehe auch: Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung, § 84 AsylVG § 370 AO siehe auch: Steuerhinterziehung, § 370 AO § 373 AO siehe auch: Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel, § 373 AO § 374 AO siehe auch: Steuerhehlerei, § 374 AO § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG siehe auch: Straftaten, § 29 BtMG § 19 GÜG siehe auch: Strafvorschriften, § 19 GÜG § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen Auf § 261 StGB wird verwiesen in: § 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 53 StPO siehe auch: § 53 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger § 100a StPO siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation § 100c StPO siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO |
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Z.8.2 |
§ 261 StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017
geändert
durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872).
Zuvor hatte
die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 261 StGB Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind 1. Verbrechen, 2. Vergehen nach a) den §§ 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie § 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335a, b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes, 3. Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, 4. Vergehen a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 4, § 232a Absatz 1 und 2, § 232b Absatz 1 und 2, § 233 Absatz 1 bis 3, § 233a Absatz 1 und 2, den §§ 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 265c, 266, 267, 269, 271, 284, 299, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348, b) nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylgesetzes, nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und 5. Vergehen nach den §§ 89a und 89c und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen. Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand 1. sich oder einem Dritten verschafft oder 2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. (7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. (9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, 1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht. Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert." ------------- § 261 StGB wurde mit Wirkung vom 19.4.2017 geändert durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 815). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 261 StGB Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind 1. Verbrechen, 2. Vergehen nach a) den §§ 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie § 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335a, b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes, 3. Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, 4. Vergehen a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 4, § 232a Absatz 1 und 2, § 232b Absatz 1 und 2, § 233 Absatz 1 bis 3, § 233a Absatz 1 und 2, den §§ 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 299, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348, b) nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylgesetzes, nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und 5. Vergehen nach den §§ 89a und 89c und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen. Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand 1. sich oder einem Dritten verschafft oder 2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. (7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. (9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, 1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht. Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert." ------------------- Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 15.10.2016 durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert. Zuvor hatte § 261 StGB folgenden Wortlaut: "§ 261 StGB Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind 1. Verbrechen, 2. Vergehen nach a) den §§ 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie § 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335a, b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes, 3. Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, 4. Vergehen a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 299, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348, b) nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylgesetzes, nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und 5. Vergehen nach den §§ 89a und 89c und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen. Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand 1. sich oder einem Dritten verschafft oder 2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. (7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. (9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, 1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht. Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert." -------------------------------- § 261 StGB wurde zuvor mit Wirkung vom 2.7.2016 durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert. Zuvor hatte § 261 StGB folgenden Wortlaut: "§ 261 StGB Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind 1. Verbrechen, 2. Vergehen nach a) den §§ 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie § 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335a, b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes, 3. Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, 4. Vergehen a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 299, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348, b) nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylgesetzes, nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und 5. Vergehen nach den §§ 89a und 89c und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen. Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand 1. sich oder einem Dritten verschafft oder 2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. (7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. (9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, 1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht. Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert." -------------- Die Vorschrift wurde zuvor mit Wirkung vom 26.11.2015 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert. Zuvor hatte § 261 StGB folgenden Wortlaut: "§ 261 StGB Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind 1. Verbrechen, 2. Vergehen nach a) den §§ 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie § 334, b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes, 3. Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, 4. Vergehen a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348, b) nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylgesetzes, nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und 5. Vergehen nach den §§ 89a und 89c und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen. Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand 1. sich oder einem Dritten verschafft oder 2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. (7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. (9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer 1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht. Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist." § 261 StGB wurde mit Wirkung vom 24.10.2015 geändert durch Artikel 14 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 261 StGB Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind 1. Verbrechen, 2. Vergehen nach a) den §§ 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie § 334, b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes, 3. Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, 4. Vergehen a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348, b) nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylverfahrensgesetzes, nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und 5. Vergehen nach den §§ 89a und 89c und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen. Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand 1. sich oder einem Dritten verschafft oder 2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. (7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. (9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer 1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht. Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist." § 261 StGB wurde davor mit Wirkung vom 20.6.2015 durch Artikel 1 GVVG-Änderungsgesetz (GVVG-ÄndG) vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert. Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 261 StGB Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind 1. Verbrechen, 2. Vergehen nach a) den §§ 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie § 334, b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes, 3. Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, 4. Vergehen a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348, b) nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylverfahrensgesetzes, nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und 5. Vergehen nach § 89a und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen. Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand 1. sich oder einem Dritten verschafft oder 2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. (7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. (9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer 1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht. Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist." § 261 StGB wurde zuvor mit Wirkung vom 1.9.2014 geändert durch das 48. Strafrechtsänderungsgesetz (Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung) vom 23. April 2014,BGBl. I S. 410. Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 261 StGB Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind 1. Verbrechen, 2. Vergehen nach a) § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334, b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes, 3. Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, 4. Vergehen a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348, b) nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylverfahrensgesetzes, nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und 5. Vergehen nach § 89a und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen. Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand 1. sich oder einem Dritten verschafft oder 2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. (7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. (9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer 1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht. Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist." § 261 StGB wurde zuvor mit Wirkung vom 1.1.2014 geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3799. Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 261 StGB Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind 1. Verbrechen, 2. Vergehen nach a) § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334, b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes, 3. Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, 4. Vergehen a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348, b) nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylverfahrensgesetzes, nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und 5. Vergehen nach § 89a und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen. Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand 1. sich oder einem Dritten verschafft oder 2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. (7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. (9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer 1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht. Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist." ----------- § 261 StGB wurde zuvor mit Wirkung vom 3.5.2011 geändert durch Artikel 1 Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.04.2011, BGBl. I S. 676. Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: § 261 StGB Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind 1. Verbrechen, 2. Vergehen nach a) § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334, b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes, 3. Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, 4. Vergehen a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348, b) nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylverfahrensgesetzes und nach § 370 der Abgabenordnung, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und 5. Vergehen nach § 89a und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen. Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand 1. sich oder einem Dritten verschafft oder 2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. (7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. (9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer 1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht. Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. ________________________________________________________________________________ Strafgesetzbuch, Gesetzesstand 22.12.2010 Diese Vorschrift wurde zuvor geändert durch Artikel 1 Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) vom 29.7.2009, BGBl. I S. 2288 - Nr. 48 mit Wirkung vom 1.9.2009. Davor wurde die Vorschrift geändert durch das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (StraftVVG) vom 30.07.2009, BGBl. I S. 2437 - Nr. 49; davor erfolgte eine Änderung durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz vom 13.8.2008, BGBl I 2008, 1690. Davor wurde diese Vorschrift geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts (GÜNG) vom 11.03.2008. Davor wurde diese Vorschrift geändert durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (VDSG) vom 21.12.2007. |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 21. Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei) |
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