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§
152a StGB
Fälschung von Zahlungskarten,
Schecks und Wechseln
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen, 1. inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder 2. solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. (4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten, 1. die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und 2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 152a Abs. 1 StGB |
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Rechtsgut des § 152a StGB ist die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (BGH, Beschl. v. 3.5.2000 - 2 StR 69/00; BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 4 StR 284/00 - BGHSt 46, 146 - wistra 2001, 18 jew. zu § 152a StGB a.F.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 152a Rdn. 2). | |
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Zwar
verwendet der Tatbestand für das Tatobjekt den Plural. Einer
Anwendung der Vorschrift steht jedoch nicht entgegen, daß der
Angeklagte nur einen Gegenstand iS des § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB
manipuliert hat (vgl. BGH,
Beschl. v. 31.8.2000 - 5 StR 349/00 - StV
2000, 667; BGH,
Urt. v. 21.9.2000 - 4 StR 284/00 -
BGHSt 46, 146 -
wistra 2001, 18; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 152a Rdn. 2).
Der Wortlaut der Norm zwingt nicht zu dieser Auslegung. Das
Strafgesetzbuch enthält seit seinem Inkrafttreten in vielen
Vorschriften des Besonderen Teils die Mehrzahl statt der Einzahl (z.B.
in §§ 130, 133, 145, 148, 149, 306, 314, 315, 315b, 318
StGB), ohne daß damit gesagt sein soll, es müsse sich um
eine Mehrheit handeln (RGSt 55, 101, 102). Entstehungsgeschichte und
Systematik stützen die gegenteilige Auslegung (vgl. BTDrucks.
13/8557 S. 29 f.). Sinn und Zweck der Norm sprechen ebenfalls gegen
eine einschränkende Auslegung, weil eine einzelne Zahlungskarte
wegen der bis zu ihrer Einziehung gegebenen
Wiederverwendungsmöglichkeiten über ein besonders
großes Gefährdungspotential für den Zahlungsverkehr
verfügt (BGH,
Beschl. v. 31.8.2000 - 5 StR 349/00 -
StV 2000,
667). Falsch sind Zahlungskarten (mit Garantiefunktion), wenn sie fälschlicherweise den Anschein erwecken, sie seien von demjenigen ausgegeben worden, auf den die lesbaren Angaben auf der Karte oder die auf ihr unsichtbar gespeicherten Informationen als Aussteller hinweisen. Optische Wahrnehmungsmöglichkeit und digitale Maschinenlesbarkeit müssen nicht gleichzeitig gegeben sein, so dass eine "falsche" Karte nicht die kumulative Nachahmung beider Komponenten voraussetzt. Es genügt, dass die Fälschung entweder nur die Urkundenfunktion zum Gegenstand hat - was etwa bei einer gefälschten Kreditkarte der Fall ist, die nur in ihrem äußeren Erscheinungsbild einer echten Kreditkarte entspricht, aber keinen funktionsfähigen Magnetstreifen oder Mikrochip enthält - oder ein Magnetstreifen bzw. ein Mikrochip zwecks ausschließlicher Verwendung an Automaten gefälscht und auf ein unbedrucktes Stück Plastik oder Pappe geklebt ist (BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623; Erb in MünchKomm-StGB § 152 a Rdn. 6; Fischer, StGB 57. Aufl. § 152 a Rdn. 11; vgl. auch BGHSt 46, 146, 152). Beispiel: Verfügen die Karten bereits über einen Aufdruck der angeblich ausstellenden Bank sowie über ein Visa- oder Mastercardlogo, waren sie aber ansonsten noch mit keinen weiteren Datenangaben wie etwa Namen, Kontonummer und Gültigkeitsdauer versehen, wären sie bei Vorlage nicht geeignet, eine Zahlung zu veranlassen. Auch ein Einsatz an einem Automaten wäre nicht möglich, wenn sich noch keine Daten auf den Magnetstreifen der Zahlungskartenrohlinge befanden (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623; OLG Jena wistra 2009, 204). |
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Diese Tathandlung setzt voraus, daß der Täter den Inhalt einer echten Karte verändert; das gilt auch für die in der Karte elektronisch gespeicherten Daten (BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 4 StR 284/00 - BGHSt 46, 146 - wistra 2001, 18 zu § 152a StGB a.F.). | |
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Nachmachen ist gleichbedeutend mit Herstellen einer falschen Zahlungskarte. Hierzu zählt auch die Manipulation an einem durch das (erstmalige) Verfälschen hergestellten Falsifikat (BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 4 StR 284/00 - BGHSt 46, 146 - wistra 2001, 18; Fischer, StGB 56. Aufl. § 152a Rdn. 11). | |
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Leitsatz Durch das unberechtigte Einfügen der Kontonummer in der Kodierzeile gestohlener Euroscheckvordrucke wird im Sinne von § 152a Abs. 1 StGB ein falscher Vordruck hergestellt (BGH, Beschl. v. 3.5.2000 - 2 StR 69/00 - Ls. - BGHSt 46, 48 - wistra 2000, 348 zu § 152a Abs. 1 StGB a.F.). | |
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Die Verwendung der umprogrammierten Bankkarte stellt ein Gebrauchen einer Zahlungskarte als sonstiger Karte im Sinne des § 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB dar (vgl. BGH, Beschl. v. 31.8.2000 - 5 StR 349/00 - StV 2000, 667). | |
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Der Besitz von gefälschten Zahlungskarten als solcher ist nicht strafbar (vgl. BGH, Beschl. v. 1.9.2010 - 2 StR 418/10 - wistra 2010. 481). | |
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Ein
Versuch des (gewerbs- und bandenmäßigen) Nachmachens von
Zahlungskarten (mit Garantiefunktion) (§§ 152b
Abs. 1 und 2, 152a Abs. 1 Nr. 1, 22,
23
Abs. 1 StGB) ist erst dann gegeben, wenn der
Täter vorsätzlich und in der tatbestandsmäßigen
Absicht mit der Fälschungshandlung selbst - also dem Herstellen
der falschen Karte (vgl. BGHSt 46, 146, 152) - beginnt. Zum Versuch des
Nachmachens setzt hingegen noch nicht an, wer sich lediglich darum
bemüht, Kartenrohlinge ausgehändigt zu erhalten, um zu einem
nicht festgestellten späteren Zeitpunkt mit der Manipulation zu
beginnen (vgl. BGH,
Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW
2010, 623;
OLG Jena wistra 2009, 204; Fischer StGB 57. Aufl. § 152 a Rdn.
16). Hierfür spricht auch die Wertung des Gesetzes in § 152b
Abs. 5
i.V.m.
§ 149
Abs. 1 StGB (BGH,
Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW
2010, 623). Auch das Anbringen einer Skimming-Apparatur an einem Geldautomaten in der Absicht, durch diese Daten zu erlangen, die später zur Herstellung von Kartendubletten verwendet werden sollen, stellt lediglich eine Vorbereitungshandlung zur Fälschung von Zahlungskarten dar; diese könnte allenfalls durch § 152a Abs. 5, § 152b Abs. 5, § 149 StGB gesondert unter Strafe gestellt sein (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10; BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 3 StR 15/11). Die Tat stellt daher ggfls. eine Verabredung zu dem Verbrechen der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten dar (BGH wistra 2011, 259, 261; BGH, Beschl. v. 11.8.2011 - 2 StR 91/11). Teils wird vertreten, § 149 StGB werde wegen seiner geringeren Strafandrohung (Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren) von dem Tatbestand des § 30 Abs. 2 3. Var., § 152a Abs. 1, § 152b Abs. 1 und 2 StGB, der einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten eröffnet, verdrängt (so BGH NJW 2010, 623, 624; Erb in MüKo StGB § 149 Rn. 10). Nach a.A. ist Tateinheit zwischen beiden Delikten möglich (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 149 Rn. 12; Hoyer in SK-StGB § 30 Rn. 60; Murmann in SSW StGB § 30 Rn. 29; offen gelassen von BGH wistra 2011, 259, 261), da dem Vergehen nach § 152a Abs. 5, § 152b Abs. 5, § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegenüber die Verbrechensverabredung nach § 152a Abs. 1, § 152b Abs. 1 und 2 StGB ein eigener Unrechtsgehalt zukomme (offen gelassen in BGH, Beschl. v. 11.8.2011 - 2 StR 91/11). Weder mit dem Verwenden der „Skimming-Gerätschaften“ an den Geldautomaten noch mit dem Auswerten der Videoaufzeichnungen, dem systematischen Erfassen der so ermittelten PINs oder dem Aufspielen der ausgelesenen Kartendaten auf einen Datenträger wird unmittelbar zu der Begehung einer Tat gemäß § 152b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB angesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.1.2014 - 1 StR 654/13). Bei der Bestimmung des Versuchsbeginns zu der Straftat des Nachmachens (§ 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB) einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion i.S.v. § 152b Abs. 4 StGB muss - den Grundsätzen zum Versuchsbeginn (§ 22 StGB Rdn. 5) entsprechend - das unmittelbare Ansetzen auf die Fälschungshandlung, also das Übertragen der zuvor ausgespähten Kartendaten auf die Kartendublette, bezogen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 29.1.2014 - 1 StR 654/13; BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 3 StR 15/11 - wistra 2011, 299, 300 Rn. 6; Saliger StV 2012, 528 mwN). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb anerkannt, dass das bloße Anbringen von Skimming-Gerätschaften an einem Geldautomaten noch kein unmittelbares Ansetzen zu der Tat des Nachmachens von Zahlungskarten begründet (BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 3 StR 15/11 - wistra 2011, 299, 300 Rn. 6; BGH, Beschl. v. 11.8.2011 - 2 StR 91/11- NStZ-RR 2011, 367, 368; siehe auch BGH, Beschl. v. 14.9.2010 - 5 StR 336/10 - NStZ 2011, 89). Gelingt es dem Täter nicht, die mit Hilfe der Skimming-Geräte aufgezeichneten Datensätze in seinen Besitz zu bringen, fehlt es ebenfalls am Versuchsbeginn des Nachmachens von Zahlungskarten (BGH, Beschl. v. 29.1.2014 - 1 StR 654/13; BGH, Beschl. v. 14.9.2010 - 5 StR 336/10 - NStZ 2011, 89). Solange den für das Herstellen der zu fälschenden Zahlungskarten zuständigen Tatbeteiligten die erforderlichen Kartendaten nicht zugänglich gemacht sind, lässt sich aus der Perspektive der Tätervorstellungen auch noch keine Gefährdung des tatbestandlich geschützten Rechtsguts annehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.1.2014 - 1 StR 654/13: insoweit aber Strafbarkeit wegen Verabredung zur gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1, Abs. 2 und 4, § 152a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 2 StGB)). Leitsatz: Zu der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion bei Erlangung der Kartendaten mittels „Skimming“ wird durch das Auswerten und Systematisieren der Videoaufzeichnungen der PIN-Eingaben sowie dem Erfassen der ausgelesenen Kartendaten der Kunden auf einem Datenträger noch nicht unmittelbar zu der Tat angesetzt (BGH, Beschl. v. 29.1.2014 - 1 StR 654/13 - Ls.). siehe hierzu auch: § 152b StGB Rdn. 25 |
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35 |
Der Täter muss vorsätzlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr oder in der Absicht handeln, eine solche Täuschung zu ermöglichen. Dies ist etwa der Fall, wenn er beabsichtigte, im bargeldlosen Zahlungsverkehr über die Echtheit der Karte und damit über seine Berechtigung zu täuschen, diese im Rahmen der in ihr angegebenen Bankverbindung als Zahlungsmittel zu gebrauchen; soweit jeweils eine Datenverarbeitungsanlage fälschlich beeinflußt werden sollte, folgt dies aus § 270 StGB, der auch im Rahmen des § 152a StGB Anwendung findet (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 4 StR 284/00 - BGHSt 46, 146 - wistra 2001, 18 zu § 152a StGB a.F.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 152a Rdn. 15). | |
§ 152a Abs. 3 StGB |
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... (3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. ... |
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55 |
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55.1 |
Für
das Handeln als Mitglied einer Bande gelten die allgemein
für Bandentaten entwickelten Maßstäbe (vgl. BGH,
Urt.
v. 16.12.2003 - 1 StR 297/03 - wistra 2004, 265). siehe hierzu: Bandentaten Darüber hinaus erfordert § 152a Abs. 3 StGB, dass der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Abs. 1 der Vorschrift verbunden hat. |
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Konkurrenzen |
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K.1 |
Allein
die zuvor gefaßte Absicht, mehrere
Fälschungshandlungen vorzunehmen, kann Tateinheit nicht
begründen (vgl. BGHR StGB § 152 a Konkurrenzen 1; BGH,
Urt. v. 21.9.2000 - 4 StR 284/00 -
BGHSt 46, 146 - wistra 2001, 18). Etwas
anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung BGHR StGB § 152 a
Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1, wenn ein Sichverschaffen im Sinne des
§ 152a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vorliegt und dem Angeklagten die
Karte nur vorübergehend zur Durchführung des
Zahlungsvorganges überlassen worden ist, weshalb er keine
Verfügungsmacht erlangt hatte (vgl. BGH,
Beschl. v. 27.1.2004 - 3
StR 454/03 - wistra 2004, 180). Handelte der Angeklagte jeweils in einem engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang und auf der Grundlage eines einheitlichen Willens im Sinne derselben Willensrichtung (vgl. BGHSt 43, 312, 315), ist von Tateinheit auszugehen. So etwa, wenn der Angeklagte ausweislich der Ausstellungsdaten jeweils am gleichen Tag die Kontonummer des gleichen bezogenen Unternehmens bei der gleichen Bank auf nach ihren Nummern zusammenhängenden Schecks manipuliert hat, wobei die Schecks von Mittelsmännern in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang bei den bezeichneten Banken eingereicht wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - 5 StR 232/03 - BGHSt 48, 350 - wistra 2004, 64). Die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse folgt bei Straftaten nach § 152a Abs. 1 Nr. 2 StGB anderen Regeln, wenn die Täter sich die gefälschte Zahlungskarte vor dem Gebrauch verschafft haben (vgl. BGHR StGB § 152a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. v. 27.1.2004 - 3 StR 454/03 - wistra 2004, 180; siehe dazu: Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, § 152b StGB --> Konkurrenzen). Das Herstellen zahlreicher EC-Doubletten stellt nur eine Tat im Sinne des § 152a Abs. 1 StGB dar, wenn es jeweils in einem durchgehenden Arbeitsgang in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.6.2010 - 2 StR 243/10; Erb in MünchKomm StGB § 152a Rdn. 17). Wurden die EC-Doubletten in der Absicht hergestellt, sie später zu gebrauchen, werden das Nachmachen (als Vorbereitungsakt) und das Gebrauchmachen (als Ausführungshandlung) zu einer deliktischen Einheit verbunden (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2005 - 3 StR 425/04 - wistra 2005, 337; BGH, Beschl. v. 3.5.2000 - 2 StR 69/00 - BGHSt 46, 48, 52; 146, 152; BGH NStZ-RR 2001, 240). Zu dieser Tat steht der Computerbetrug in Tateinheit (vgl. BGH, Beschl. v. 23.6.2010 - 2 StR 243/10). Gleiches gilt, wenn der Täter sich in einem Vorbereitungsakt mehrere gefälschte Karten in der Absicht verschafft, diese alsbald einzusetzen (BGH NStZ 2008, 568, 569; 2005, 329 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 23.6.2010 - 2 StR 243/10). Die Gewerbsmäßigkeit begründet keine (rechtliche) Handlungseinheit (BGH, Urt. v. 20.2.1951 - 3 StR 64/50 - BGHSt 1, 41; BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 4 StR 284/00 - BGHSt 46, 146 - wistra 2001, 18; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 57). § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 263 StGB stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit. da die erforderliche Täuschungsabsicht die Fälschung von Zahlungskarten mit ihrer Verwendung zu einer deliktischen Einheit verbindet (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 4 StR 284/00 - BGHSt 46, 146 - wistra 2001, 18 zu § 152a StGB a.F.). siehe auch: Betrug, § 263 StGB --> Konkurrenzen Verschafft sich der Täter gefälschte Zahlungskarten in der Absicht, sie zu gebrauchen, dann bildet die Beschaffung (als Vorbereitungsakt) mit dem Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat der Fälschung von Zahlungskarten (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 StGB) (BGH, Beschl. v. 25.8.2000 - 2 StR 314/00 - wistra 2001, 17 zu § 152a StGB a.F.). Das Verhältnis zwischen den beiden tatbestandsmäßigen Handlungsformen bestimmt sich hier ebenso wie das Verhältnis zwischen dem Sichverschaffen und dem Inverkehrbringen von Falschgeld bei der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB; hierzu: BGHSt 34, 108; 35, 21, 27; BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 4). Mit dieser Tat steht der durch den Gebrauch der Karten verübte Betrug jeweils in Tateinheit.(vgl. BGH, Beschl. v. 25.8.2000 - 2 StR 314/00 - wistra 2001, 17 zu § 152a StGB a.F.). Hingegen kommt eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter Urkundenfälschung durch Vorlage der gefälschten Kreditkarten nicht in Betracht. Das insoweit verwirklichte Unrecht wird durch den Tatbestand des § 152a Abs. 1 StGB miterfaßt, der gegenüber § 267 Abs. 1 StGB das speziellere Delikt ist, soweit sich Taten nach § 152a StGB mit solchen nach § 267 Abs. 1 StGB überschneiden (vgl. Begründung zum 35. StrÄndG BTDrucks. 15/1720 S. 9, zu § 152a StGB; BGH, Beschl. v. 26.1.2005 - 2 StR 516/04 - NStZ 2005, 329 - wistra 2005, 177; Fischer, StGB 56. Aufl. § 152a Rdn. 21). Zu § 152a StGB a.F. hatte der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass insoweit Tateinheit anzunehmen war (vgl. BGH, Beschl. v. 25.8.2000 - 2 StR 314/00 - NStZ-RR 2001, 240). Zwar begründen der gleichzeitige Entschluss zur Begehung mehrerer Taten, die Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung, eine Teilidentität von nicht selbständig strafbaren Vorbereitungshandlungen oder aber eine Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen jeweils noch nicht die Tateinheit (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 4 StR 284/00 - BGHSt 46, 146, 153; BGH, Urt. v. 5.12.2012 - 2 StR 117/12). Jedoch kommt bei mehreren Fälschungsvorgängen im Sinne des § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine natürliche Handlungseinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) dann in Betracht, wenn die Fälschungen durch Codierung von mehreren Kartenrohlingen in einem Arbeitsgang in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang erfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.6.2010 - 2 StR 243/10 - BGHR StGB § 152a Konkurrenzen 3; BGH, Urt. v. 5.12.2012 - 2 StR 117/12). Die Beschaffung von Falsifikaten als ein nach §§ 152a Abs. 1 Nr. 2, 152b Abs. 1 StGB strafbarer Vorbereitungsakt zur Täuschung im Rechtsverkehr durch Gebrauchen der falschen Zahlungskarten bildet zusammen mit dem Gebrauchen als Ausführungsakt eine Tat (vgl. BGH, Beschl. v. 25.8.2000 - 2 StR 314/00 - BGHR StGB § 152a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. v. 26.1.2005 - 2 StR 516/04 - BGHR StGB § 152b Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. v. 7.3.2008 - 2 StR 44/08 - NStZ 2008, 568 f.; BGH, Beschl. v. 23.6.2010 - 2 StR 243/10 - BGHR StGB § 152a Konkurrenzen 3; BGH, Beschl. v. 28.9.2010 - 5 StR 383/10 - wistra 2010, 483 f.; BGH, Urt. v. 5.12.2012 - 2 StR 117/12). Verschaffen und Gebrauchen sind in § 152a Abs. 1 Nr. 2 StGB prinzipiell gleichrangig. Damit zusammentreffende Betrugstaten stehen in Tateinheit mit der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b i.V.m. § 152a Abs. 1 Nr. 2, §§ 263 Abs. 1, 52 Abs. 1 StGB; BGH, Urt. v. 5.12.2012 - 2 StR 117/12). |
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K.1.5 |
Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen verschiedenen Straftaten richtet sich bei der Mitwirkung mehrerer Tatbeteiligter zunächst für jeden Beteiligten danach, welche Tathandlungen er selbst vorgenommen hat. Ob bei der akzessorischen Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt aber sowohl von der Anzahl der Beihilfehandlungen als auch von der Zahl der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit ist danach nur anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden. Dagegen liegt eine einzige Beihilfe vor, wenn der Gehilfe mit einer Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines Anderen Hilfe leistet. Handlungseinheit liegt ferner vor, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen. Die Akzessorietät der Beihilfe gilt schließlich auch in Fällen einer Bewertungseinheit, so dass mehrere an sich selbständige Beihilfehandlungen zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, wenn dies nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit auch bei den Haupttaten der Fall ist, zu denen Beihilfe geleistet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2012 - 2 StR 117/12; BGH, Beschl. v. 6.12.2011 - 3 StR 393/11 - BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 12). | |
Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen § 152a Abs. 1 StGB:
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen Strafrahmen § 152a Abs. 3 StGB: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 152a Abs. 5 i. V. m. § 149 Abs. 1 StGB: Vorbereitungshandlungen 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 1 Jahr 1 Monat 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 10 Monate 3 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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S.3 |
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S.3.3 |
Der mit der Fälschung von Zahlungskarten tateinheitlich begangene Betrug kann strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 24.7.1990 - 5 StR 218/90; BGH, Urt. v. 28.4.1992 - 1 StR 148/92; BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 4 StR 284/00 - BGHSt 46, 146 - wistra 2001, 18). | |
Urteil |
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U.1 |
Die Qualifikation des § 152a Abs. 3 StGB ist im Urteilstenor auszusprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - 5 StR 232/03 - BGHSt 48, 350 - wistra 2004, 64: betr. § 152a Abs. 2 StGB a.F.). | |
Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für § 152a Abs. 1 StGB beträgt
fünf Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB), die für § 152a
Abs. 3 StGB beträgt zehn Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 3 StGB) und
für § 152a Abs. 5 i.V.m. § 149
Abs. 1 StGB ebenfalls
fünf Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB). siehe auch: Verjährungsfrist § 78 StGB; Einstellung bei Verfahrenshindernissen, § 206a StPO |
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Z.2 |
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Z.2.1 |
Das
Vergehen nach § 152a Abs. 3 StGB stellt ferner eine Katalogtat
nach § 100a
Abs. 2 Nr. 1 e StPO dar, bei der unter den weiteren
Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die
Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf. siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO |
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Z.2.2 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig. siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation |
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Z.2.3 |
Nach
§ 100f
Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen
außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort
mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a
Abs. 2 StPO bezeichnete,
auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO entsprechend. siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel |
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Z.2.3.1 |
Den
Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen,
Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung
in § 100h
StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor. siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel |
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Z.2.4 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat
vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO). siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten |
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Z.2.5 |
Taten
nach § 152a Abs. 3 StGB gehören zu den in § 100c
Abs. 2 StPO genannten besonders schweren Straftaten (Katalogtaten), bei
denen unter den Voraussetzungen des § 100c
Abs. 1 StPO die
akustische Wohnraumüberwachung angeordnet werden darf. siehe auch: Akustische Wohnraumüberwachung, § 100c StPO |
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Z.7 |
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Z.7.1 |
Ist
eine Straftat nach dem 8. Abschnitt (Geld- und
Wertzeichenfälschung) begangen worden, so werden das falsche Geld,
die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149
StGB
bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen (§ 150
Abs. 2 StGB). siehe auch: § 150 StGB, Erweiterter Verfall und Einziehung; § 74 StGB, Einziehung von Gegenständen |
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Z.7.2 |
In
den Fällen des § 152a StGB ist § 73d
StGB anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 150 Abs. 1 StGB). Die Verweisung in § 150 Abs. 1 StGB auf § 73d StGB umfasst auch die Begehungsformen des Versuchs und der versuchten Beteiligung (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 73 d Rdn. 2; Weber BtMG 3. Aufl. § 33 Rdn. 189). siehe auch: § 150 StGB, Erweiterter Verfall und Einziehung; § 73d StGB, Erweiterter Verfall |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 152a StGB wird verwiesen auf: § 149 StGB siehe auch: Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen, § 149 StGB § 150 StGB siehe auch: Erweiterter Verfall und Einziehung, § 150 StGB Auf § 152a StGB wird verwiesen in: § 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) siehe auch: Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten, § 46b StGB § 150 StGB siehe auch: Erweiterter Verfall und Einziehung, § 150 StGB § 152b StGB siehe auch: Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks, § 152b StGB § 261 StGB siehe auch: Geldwäsche, § 261 StGB § 100a StPO siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation § 100c StPO siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO |
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Z.8.2 | |
§ 152a StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017
geändert
durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872).
Zuvor hatte
die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 152a StGB Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen, 1. inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder 2. solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. (4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten, 1. die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und 2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend." | |
Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 8. Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung) |
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