LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 133 |
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 133 StGB Verwahrungsbruch (1) Wer
Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in
dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder
einem anderen
dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind,
zerstört, beschädigt,
unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind. (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Verwahrungsbruch Überblick zur Darstellung § 133 StGB |
§ 133 Abs. 1 StGB |
Dienstliche Verwahrung |
§ 133 Abs. 3 StGB |
Anvertrautsein |
Strafzumessung |
Strafrahmen |
Prozessuales |
Verfahrenshindernisse |
Verfolgungsverjährung |
Besucherzaehler |
:: freigabestatus allgemein | |
© 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de |