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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 132a StGB
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
 
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
 
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Überblick zur Darstellung § 132a StGB
 
 Allgemeines
    Schutzzweck der Norm
 § 132a Abs. 1 StGB
    Amtsbezeichnungen
    Berufsbezeichnungen
    Unbefugtes Tragen von Uniformen
       Offenkundige Maskerade
       Uniform
    Missbrauch von Amtsabzeichen
       Amtsabzeichen
    Gefälschte Urkunde über die Verleihung eines Doktortitels
§ 132a Abs. 2 StGB
    Zum Verwechseln ähnlich
 Konkurrenzen
    Titelmißbrauch und Betrug
Strafzumessung
    Strafrahmen
Urteil
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
 
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