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§ 152b StGB Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (1) Wer
eine der in § 152a
Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf
Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder
Euroscheckvordrucke begeht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten, 1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und 2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Fälschung von
Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für
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