§ 152a StGB
Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
(1) Wer
zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche
Täuschung zu ermöglichen,
1. inländische oder ausländische
Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht
oder
2. solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich
oder einem anderen verschafft, feilhält,
einem anderen
überlässt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach
Absatz 1
verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes
1 sind Karten,
1. die von einem Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden
und
2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen
Nachahmung gesichert sind.
(5) § 149,
soweit er sich auf
die
Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten
entsprechend.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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