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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 150 StGB
Einziehung

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 150 Abs. 1 StGB
    Obligatorische Anwendung des § 73d StGB
    Versuch und versuchte Beteiligung
 § 150 Abs. 2 StGB
    Einziehung
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 150 StGB





§ 150 Abs. 1 StGB




Obligatorische Anwendung des § 73d StGB

5
§ 73d StGB ist ein Instrument der Gewinnabschöpfung ohne Strafcharakter. Da der erweiterte Verfall nur einen unrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachs abschöpfen will, ist die mit ihm verbundene Vermögenseinbuße kein Strafmilderungsgrund (vgl. BGHR StGB § 73 d Strafzumessung 1; BGH NStZ 2000, 137; BGH, Urt. v. 9.5.2001 - 3 StR 541/00 - NStZ 2001, 531).

Bei der Anordnung des erweiterten Verfalls müssen die Vermögensgegenstände nicht aus den konkret abgeurteilten Taten stammen, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für ihn nicht. Es reicht vielmehr aus, wenn die festgestellten Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind, und daß der Tatrichter die Überzeugung von ihrer deliktischen Herkunft gewinnen kann, ohne daß diese Herkunft im einzelnen festgestellt werden müßte (vgl. BGH, Beschl. v. 27.4.2001 - 3 StR 132/01 - wistra 2001, 297; BGH, Urt. v. 3.9.2009 - 5 StR 207/09 betr. Benutzung hochwertiger Fahrzeuge trotz Arbeitslosigkeit der Angeklagten; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 73 d Rdn. 3 m.w.Nachw.).

  siehe näher:
§ 73d StGB Rdn. 5 ff. - Instrument der Gewinnabschöpfung




Versuch und versuchte Beteiligung

30
Die Verweisung in § 150 Abs. 1 StGB auf § 73d StGB umfasst auch die Begehungsformen des Versuchs und der versuchten Beteiligung (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 73 d Rdn. 2; Weber BtMG 3. Aufl. § 33 Rdn. 189).    



§ 150 Abs. 2 StGB




Einziehung

35
  siehe hierzu: § 74 StGB, Voraussetzungen der Einziehung 



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 150 StGB wird verwiesen auf:

§ 149 StGB   siehe auch: Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen, § 149 StGB

Auf § 
150 StGB wird verwiesen in:

§ 151 StGB 
  siehe auch: Wertpapiere, § 151 StGB
§ 152 StGB 
  siehe auch: Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets, § 152 StGB
§ 152a StGB   siehe auch: Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln, § 152a StGB 
§ 152b StGB   siehe auch: Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks, § 152b StGB    

 



[ Änderungen § 150 StGB ]

Z.8.2
§ 150 StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017 geändert durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 150 StGB
Erweiterter Verfall und Einziehung

(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149 Abs. 1, der §§ 152a und 152b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen."




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 8. Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung)


 




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