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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 284 StGB Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (1) Wer
ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein
Glücksspiel veranstaltet oder hält oder
die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Unerlaubte
Veranstaltung eines
Glücksspiels Überblick zur Darstellung § 284 StGB |
§ 284 Abs. 1 StGB |
Ohne behördliche Erlaubnis |
Glücksspiel |
Zufallselement beim Glücksspiel |
Durchschnittsspieler |
Veranstalter |
§ 284 Abs. 3 StGB |
Bandenmäßige Tatbegehung, § 284 Abs. 3 Nr. 2 StGB |
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