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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 284 StGB
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 § 284 Abs. 1 StGB
    Ohne behördliche Erlaubnis
    Glücksspiel
       Zufallselement beim Glücksspiel
       Durchschnittsspieler
    Veranstalter
 § 284 Abs. 3 StGB
    Bandenmäßige Tatbegehung, § 284 Abs. 3 Nr. 2 StGB
Strafzumessung
    Strafrahmen site sponsoring
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Gesetze
       Verweisungen





§ 284 Abs. 1 StGB




Ohne behördliche Erlaubnis

5
Das Fehlen der behördlichen Erlaubnis ist Tatbestandsmerkmal. Ohne behördliche Erlaubnis handelt der Täter, wenn eine Zulassung des Wettbetriebes nicht erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 - wistra 2003, 145).




Glücksspiel

10
Das Wesen des Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB besteht nach allgemeiner Auffassung darin, daß die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall (BGHSt 2, 274, 276; 29, 152, 157; 36, 74, 80; BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 - wistra 2003, 145; v. Bubnoff in LK-StGB 11. Aufl. § 284 Rdn. 7 f m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung sind dabei die Spielverhältnisse, unter denen das Spiel eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers (BGHSt 2, 276). Den Maßstab hierfür bildet das Publikum, für das das Spiel eröffnet ist, nicht der geübtere oder besonders geübte Teilnehmer. Ist ein Spiel danach ein Glücksspiel, so behält es diese Eigenschaft auch für den besonders geübten oder versierten Spieler, der den Spielausgang besser abschätzen kann als ein weniger geübter oder versierter (BGHSt 2, 276; BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 - wistra 2003, 145). 




[ Zufallselement beim Glücksspie
l ]

10.1
Ein Glücksspiel liegt auch dann vor, wenn der Spielerfolg nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein Übergewicht zukommt. Das Überwiegen des Zufalls wird jedoch nicht bereits dadurch in Frage gestellt, daß über den Ausgang anhand bestimmter Kriterien eine begründete Vorhersage getroffen werden kann, sofern der Ausgang von weiteren wesentlichen Unsicherheitsfaktoren bestimmt wird, die für den Spieler weder beeinflußbar noch vorausberechenbar sind (vgl. BGHSt 2, 139, 140/141; BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 - wistra 2003, 145).

Ob und in welchem Maße auch der kenntnisreiche "Durchschnittsspieler" die Entscheidung über Gewinn und Verlust beeinflussen kann, mit der Folge, daß bei einem entsprechenden Zurücktreten des Zufallsmoments ein Geschicklichkeitsspiel und kein Glücksspiel anzunehmen wäre, betrifft eine Frage tatsächlicher Art, die einer tatrichterlichen einzelfallorientierten Abgrenzung - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - unter Berücksichtigung der einzelnen in Betracht kommenden Spielvorgänge bedarf (vgl. 
BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 - wistra 2003, 145; v. Bubnoff in LK-StGB 11. Aufl. § 284 Rdn. 8).

Der bloße Hinweis, daß aus Tages-, Sportzeitungen und auch aus dem Internet vielfältige Informationen über die an einem Sportereignis beteiligten Spieler und Mannschaften erlangt werden können, genügt nicht. Denn es versteht sich nicht von selbst, daß ein derart umfassend informierter Spieler das Ergebnis eines sportlichen Wettkampfes mit einer überwiegenden Richtigkeitsgewähr vorhersagen kann. Dies gilt umso mehr, als bei Sportwetten der vorliegenden Art die zugesagten Gewinnquoten und damit auch der Anreiz für den Spieler umso höher sind, je unübersehbarer oder unwahrscheinlicher der Spielausgang ist, auf den der Spieler setzt (
BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 - wistra 2003, 145). 




[ Durchschnittsspieler
]

10.2
Nach den oben genannten Grundsätzen ist insoweit auf den Personenkreis abzustellen, für den das Spiel eröffnet worden ist und gewöhnlich betrieben wird. Für die Qualifizierung als Glücksspiel gilt zudem der Grundsatz der einheitlichen Betrachtungsweise (vgl. BGHSt 2, 274, 276/277; v. Bubnoff in LK-StGB 11. Aufl. § 284 Rdn. 8). Es kann daher nicht maßgeblich sein, ob einzelne Mitspieler über derartige Fähigkeiten verfügen, daß sie bestimmte Sportergebnisse mit einer überwiegenden Richtigkeitsgewähr vorhersagen können, sofern sich an dem Spiel auch Spieler beteiligen können und in einem nicht völlig untergeordneten Maße auch tatsächlich beteiligen, die diese Fähigkeiten nicht besitzen. Gerade der eher "unbedarfte" Spieler bedarf des Schutzes vor den Gefahren des Glücksspiels (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 - wistra 2003, 145)




Veranstalter

15
Veranstalter im Sinne dieser Bestimmung ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluß von Spielverträgen ermöglicht (vgl. BGH Urt. v. 28.5.1957 - 1 StR 339/56; BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 - wistra 2003, 145; BayObLG NJW 1993, 2820, 2821; v. Bubnoff in LK-StGB 11. Aufl. § 284 Rdn. 18; Lampe, JuS 1994, 737, 741). Der Begriff des "Veranstaltens" setzt nämlich nicht notwendig voraus, daß der Täter mit eigenen finanziellen Interessen am Ergebnis des Spielbetriebes tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 - wistra 2003, 145; so zutreffend BayObLG NJW 1993, 2820, 2821, v. Bubnoff in LK-StGB 11. Aufl. § 284 Rdn. 18, Lampe JuS 1994, 737, 741; vgl. auch Eser/Heine in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 284 Rdn. 12: nur "Indiz"; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 284 Rdn. 11: "idR" ).

Diese Voraussetzungen kann der Täter etwa dadurch erfüllt haben, daß er zur Durchführung des Spielbetriebes unter einer eigenen Firmenbezeichnung Räumlichkeiten anmietete, Angestellte beschäftigte, die erforderliche Ausstattung bereitstellte, Wettprogramme auslegte, Einzahlungen der Spieler entgegennahm und Gewinne auszahlte. Dass er die Wettdaten an eine Firma weiterleitete und bis auf den ihm zustehenden Festbetrag von 4.000.- Euro monatlich den verbleibenden Gewinnsaldo an diese zu überweisen hatte, ändert für sich gesehen daran nichts (vgl. 
BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 - wistra 2003, 145).  Dieses Verhalten würde jedenfalls die Tatbestandsalternative des "Bereitstellens von Einrichtungen" (§ 284 Abs 1 3. Alt. StGB) erfüllen (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 - wistra 2003, 145).


  siehe zur verfassungsrechtlichen Beurteilung bei Sportwetten die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 (NJW 2006, 1261) - die Verfassungswidrigkeit des bayerischen Sportwettenmonopols betreffend - und verschiedener Entscheidungen des EuGH (u. a. Urteil vom 6.11.2003 - Rechtssache C 243/01 - Gambelli - zur Gemeinschaftsrechtsschädlichkeit italienischer Sportwettenbestimmungen) u. BGH, Beschl. v. 29.11.2006 - 2 StR 55/06 - wistra 2007, 111; zur verwaltungsrechtlichen Einordnung von Sportwetten als Glücksspiel vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: BVerwGE 114, 92 = NJW 2001, 2648 und zur zivilrechtlichen Einordnung von Sportwetten als Glücksspiel: BGH, Urt. v. 14. März 2002- I ZR 279/99 = NJW 2002, 2175 (sog. "Oddset-Wetten")



§ 284 Abs. 3 StGB
 
... (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. ...
 




Bandenmäßige Tatbegehung, § 284 Abs. 3 Nr. 2 StGB

35
Für das Handeln als Mitglied einer Bande gelten die allgemein für Bandentaten entwickelten Maßstäbe.

 
siehe hierzu: Bandentaten



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 284 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 1 Monat 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 10 Monate 3 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen   
 
 
Strafrahmen § 
284 Abs. 3 StGB: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe


Strafrahmen § 
284 Abs. 4 StGB: 1 Monat bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 6 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 5 Monate 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen
 



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung
]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 Abs. 1 und 3 StGB) beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Beim Werben für ein öffentliches Glücksspiel nach § 284 Abs. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre  (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). 




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen
]

Z.8.1
Auf § 284 StGB wird verwiesen in:

§ 261 StGB   siehe auch: Geldwäsche, § 261 StGB

 




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 25. Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)

 
 




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