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§
260a StGB
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 260a Abs. 1 StGB |
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5 |
Schließen
sich mehrere Personen zur gemeinsamen Begehung von
Diebstählen zusammen, um anschließend die Beute durch einen
Dritten verkaufen zu lassen, so können sie ihm die Beute zum einen
- auch in der Art einer ständigen "Geschäftsbeziehung" - zum
An- und Weiterverkauf anbieten, zum anderen können sie ihn aber
als Bandenmitglied einbeziehen, das dann den Weiterverkauf für die
(gemischte) Bande bewerkstelligt. Welche der beiden Konstellationen
vorliegt, hat der Tatrichter nach Bewertung der maßgeblichen
Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei werden neben dem
Inhalt etwaiger Abreden insbesondere die Erlösverteilung und
Risikotragung von wesentlicher Bedeutung sein (vgl. zur ähnlichen
Problematik beim Bandenhandel BGH StraFo 2004, 253; BGH,
Beschl. v.
13.1.2005 - 3 StR 473/04). siehe zur gemischten Bande auch: Schwerer Bandendiebstahl, § 244a StGB; zur Bande allgemein: Bandentaten Es darf insoweit nicht offen bleiben, wodurch mit den fraglichen Personen die gebotene deliktische Vereinbarung zustande gekommen ist (vgl. BGHSt 50, 160, 164). Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der gestohlene, zur Verschiffung nach Übersee vorgesehene Fahrzeuge zum Speditionsgelände bringt, Mitglied der die Verschiffung ausführenden Hehlerbande ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.6.2008 - 5 StR 219/08 - NStZ 2008, 570; auch BGH wistra 2002, 57). Für die bandenmäßige Begehung einer Hehlerei nach den §§ 260 Abs. 1 Nr. 2, 260a Abs. 1 StGB reicht das Tätigwerden als einzelnes Bandenmitglied im Rahmen der Bandenabrede aus, auf die Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder am Tatort kommt es - anders als beim Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) - nicht an (BGH NStZ 1995, 85 und 1996, 495 mit kritischer Anmerkung Miehe StV 1997, 247; BGH, Beschl. v. 12.1.2000 - 1 StR 603/99 - StV 2000, 259; BGH, Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 500/99 - NStZ 2000, 473: betr. alternative Verurteilung aus §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1 StGB oder §§ 260 Abs. 1 Nr. 2, 260 a Abs. 1 StGB). |
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§ 260a Abs. 2 StGB |
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... (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. ... |
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25 |
siehe hierzu: Zusammentreffen
von Milderungsgründen, § 50 StGB
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Konkurrenzen |
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K.1 |
Grundsätzlich ist die Möglichkeit einer
Wahlfeststellung
zwischen Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB
bzw. schwerem Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 1 StGB i.V.m.
§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB einerseits und
Bandenhehlerei
gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw.
gewerbsmäßiger Bandenhehlerei gemäß § 260a
Abs. 1 StGB anzuerkennen, da die rechtsethisch und
psychologisch
vergleichbaren Grunddelikte durch gleiche oder ähnliche Merkmale
qualifiziert werden und über vergleichbar erhöhte Strafrahmen
verfügen (vgl. BGH,
Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 500/99 - NStZ
2000, 473). siehe auch: Tateinheit, § 52 StGB --> Wahlfeststellung; § 244 StGB, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl; § 244a StGB, Schwerer Bandendiebstahl; § 260 StGB, Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei Nicht zu entscheiden brauchte der Bundesgerichtshof, ob Vergehen nach §§ 242, 243 Abs. 1 StGB mit dem Verbrechenstatbestand des § 260a Abs. 1 StGB noch als rechtsethisch vergleichbar angesehen werden können, weil das Erfordernis der rechtsethischen Gleichwertigkeit die annähernd gleiche Schwere der möglichen Schuldvorwürfe (BGHSt 9, 390, 393) voraussetzt bzw. verlangt, daß die mehreren in Betracht kommenden Verhaltensweisen die gleiche sittliche Mißbilligung verdienen (vgl. BGHSt 21, 152, 154), was bei einer Alternativität zwischen Vergehens- und Verbrechenstatbeständen zweifelhaft erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 500/99 - NStZ 2000, 473; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 1 Rdn. 108). siehe auch: § 52 StGB, Tateinheit --> Wahlfeststellung; § 243 StGB, Besonders schwerer Fall des Diebstahls |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen § 260a Abs. 1 StGB: 1
Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 260a Abs. 2 StGB: minder schwere Fälle 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monate 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
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Urteil |
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U.1 |
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U.1.1 |
Die
Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel als minder schwerer Fall
entfällt, weil allein für die Strafzumessung von Bedeutung.
Der minder schwere Fall wird insoweit nur in der Normenkette der
angewendeten Vorschriften zum Ausdruck gebracht (vgl. BGHSt 27, 287,
289; 23, 254, 256; BGH, Beschl. v. 11.3.2008 - 3 StR 36/08; BGH,
Beschl. v. 4.9.2002 - 3 StR 192/02; BGH, Beschl. v. 22.7.2003 - 3 StR
243/03; BGH, Beschl. v. 13.8.2008 - 2 StR 332/08). siehe zur Urteilsformel auch: Urteil, § 260 StPO |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für die gewerbsmäßige
Bandenhehlerei beträgt zehn Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 3 StGB). Der Strafrahmen des § 260a Abs. 2 StGB betrifft minder schwere Fälle und bleibt bei der Bestimmung der Verjährungsfrist unberücksichtigt (§ 78 Abs. 4 StGB). |
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Z.2 |
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Z.2.1 |
Das
Verbrechen nach § 260a
StGB stellt eine Katalogtat nach § 100a
Abs. 2 Nr. 1 l StPO dar, bei der unter den weiteren
Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die
Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf. siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO |
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Z.2.2 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig. siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation |
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Z.2.3 |
Nach
§ 100f
Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen
außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich
gesprochene Wort
mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete,
auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO entsprechend. siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel |
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Z.2.3.1 |
Den
Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen,
Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung
in § 100h
StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor. siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel |
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Z.2.4 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat
vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO). siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten |
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Z.2.5 |
Gewerbsmäßige
Bandenhehlerei nach § 260a
StGB
gehört zu den in § 100c
Abs. 2 StPO genannten besonders schweren Straftaten
(Katalogtaten), bei denen unter den Voraussetzungen des § 100c
Abs. 1 StPO die akustische Wohnraumüberwachung angeordnet werden
darf. siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO |
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Z.4 |
§ 262
StGB sieht bei Straftaten nach § 260a
StGB die
Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht vor. Danach
kann, wenn der Angeklagte eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr besteht, daß er weitere
Straftaten begehen wird, - unbeschadet der Vorschriften über die
Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b,
67c,
67d
Abs. 2
bis 6 und 68f)
- neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet
werden (§ 68
StGB). Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder § 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6). siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht |
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Z.6 |
In
Fällen von Hehlerei stehen im Regelfall
Schadensersatzansprüche der Geschädigten einer
Verfallsanordnung entgegen (vgl. BGH
wistra 2002, 57, 58; NStZ 1996,
332; BGH,
Beschl. v. 14.3.2002 - 3 StR 9/02 und vom
21.2.2002 - 5 StR
20/02 [insoweit in StV 2002, 485 nicht abgedruckt]; BGH,
Beschl. v.
25.7.2006 - 4 StR 223/06; BGH,
Beschl. v. 28.5.2008 - 2 StR 96/08). siehe auch: § 73 StGB, Voraussetzungen des Verfalls --> Rdn. 25 ff. |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf § 260a
StGB wird verwiesen in: § 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 100a StPO siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation § 100c StPO siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO |
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§ 260a StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017
geändert
durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872).
Zuvor hatte
die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 260a StGB Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden." | |
Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 21. Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei) |
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