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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 262 StGB
Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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 § 262 StGB
    Anordnung der Führungsaufsicht
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen





§ 262 StGB




Anordnung der Führungsaufsicht

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§ 262 StGB sieht bei Straftaten nach §§ 259 bis 261 StGB die Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht besonders vor. Danach kann, wenn der Angeklagte eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird, - unbeschadet der Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und 68f) - neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet werden (§ 68 StGB).

Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder 
§ 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6).

  siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 262 StGB wird verwiesen auf:

§ 
68 StGB    siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht
§ 
259 StGB   siehe auch: § 259 StGB, Hehlerei
§ 260 StGB 
  siehe auch: § 260 StGB, Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
§ 260a StGB 
  siehe auch: § 260a StGB, Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
§ 
261 StGB   siehe auch: § 261 StGB, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
 




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 21. Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)


 




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