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§
262 StGB
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 262 StGB | |
Anordnung der Führungsaufsicht | |
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§ 262 StGB |
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5 |
§ 262
StGB sieht bei Straftaten nach §§ 259
bis 261
StGB
die Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht besonders
vor. Danach kann, wenn der Angeklagte eine zeitige Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr besteht, daß
er weitere Straftaten begehen wird, - unbeschadet der Vorschriften
über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§
67b,
67c,
67d
Abs. 2
bis 6 und 68f)
- neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet
werden (§ 68
StGB). Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder § 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6). siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht |
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Prozessuales |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 262 StGB wird verwiesen auf: § 68 StGB siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht § 259 StGB siehe auch: § 259 StGB, Hehlerei § 260 StGB siehe auch: § 260 StGB, Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei § 260a StGB siehe auch: § 260a StGB, Gewerbsmäßige Bandenhehlerei § 261 StGB siehe auch: § 261 StGB, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 21. Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei) |
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