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G E S E T Z E S T E X T

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§ 257 StGB
Begünstigung

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
 
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
 
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Begünstigung
Überblick zur Darstellung § 257 StGB

 
Allgemeines
    Schutzzweck der Norm
 § 257 Abs. 1 StGB
    Objektiver Tatbeitrag
    Vorteile der Tat
    Vortatakzessorietät
    Absicht
       Duale Absicht
 § 257 Abs. 3 StGB
    Vortatbeteiligung
§ 257 Abs. 4 StGB
    Strafantrag, Ermächtigung und Strafverlangen
 Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
       Fehlen von Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
    Haftsachen
       Wochenfrist
    Gesetze
       Verweisungen

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