§ 257 StGB
Begünstigung
(1) Wer
einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht
Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu
sichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein
als die
für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Wegen Begünstigung wird
nicht bestraft,
wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar
ist. Dies gilt nicht für denjenigen,
der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung
anstiftet.
(4) Die Begünstigung wird nur
auf Antrag, mit
Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt,
wenn der Begünstiger als
Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung
oder auf Strafverlangen verfolgt
werden könnte. § 248a
gilt
sinngemäß.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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