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§
257 StGB
Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. (3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet. (4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Allgemeines |
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Die
Vorschrift soll eine Hemmung der Rechtspflege verhindern, die im
Falle der Sachbegünstigung dadurch bewirkt wird, daß
der
Täter die Wiederherstellung des
gesetzmäßigen Zustandes
verhindert, der sonst durch ein Eingreifen des Verletzten oder von
Organen des Staates gegen den Vortäter wiederhergestellt
werden
könnte (vgl. BGH, Urt. v. 16.6.1971 - 2 StR 191/71 - BGHSt 24,
166, 167; BGH, Urt. v. 24.10.1989 - 1 StR 504/89 - BGHSt 36, 277,
280f.; BGH, Beschl. v. 3.11.2011 - 2 StR 302/11). Der Täter der Begünstigung beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat erlangtem Vorteil wieder entziehen würde (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16.11.1993 - 3 StR 458/93 - NStZ 1994, 187, 188; BGH, Beschl. v. 3.11.2011 - 2 StR 302/11). |
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§ 257 Abs. 1 StGB |
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(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ... |
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Der
Angeklagte muss objektiv dazu beigetragen haben, die durch die
Vortat erlangten Vorteile zu sichern, etwa indem er die Täter
nach
Beendigung des Diebstahls mit seinem PKW abholte und an einen anderen
Ort fuhr (vgl. BGH,
Beschl. v. 1.10.2007 - 3 StR 384/07 - wistra 2008,
20). Auch wenn eine Verfallsanordnung im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht kommt, kann eine vorsätzlich auf Verschleierung der Herkunft der Vermögensgegenstände gerichtete Handlung den Tatbestand der Begünstigung gemäß § 257 Abs. 1 StGB erfüllen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2003 - 2 ARs 392/03 - wistra 2004, 186). |
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Ein
Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB ist nicht nur ein
Vermögensvorteil, sondern kann jede wirtschaftliche, rechtliche oder
tatsächliche Besserstellung für den Täter sein (vgl. BGH,
Beschl. v.
3.11.2011 - 2 StR 302/11; Fischer StGB 58.
Aufl. § 257 Rn. 6; Walter in LK 12. Aufl. § 257 Rn. 25; Cramer in
MünchKomm-StGB § 257 Rn. 10; Altenhain in NK-StGB 3. Aufl. § 257 Rn.
16). Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen, die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muss (BGHSt 24, 166 f; 36, 277, 281; BGH NStZ 1987, 22; BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - 4 StR 148/08 - wistra 2008, 305; Cramer in MüKo-StGB § 257, Rdn. 11, 13; Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 257, Rdn. 23). Rührten die Vorteile nicht mehr unmittelbar aus der rechtswidrigen Vortat her, sondern stellten lediglich ein durch Veräußerung erzieltes, gegenüber dem ursprünglich Erlangten nicht stoffgleiches Surrogat dar, ist dessen Sicherung nicht vom Schutzzweck des § 257 Abs. 1 StGB erfasst (vgl. BGH, Beschl. v. 20.1.2011 - 3 StR 420/10 - NStZ 2011, 399; BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - 4 StR 148/08 - NStZ 2008, 516; BGH, Urt. v. 27.8.1986 - 3 StR 256/86 - NStZ 1987, 22; S/S - Stree/Hecker, StGB, 28. Aufl., § 257 Rn. 18; Cramer in MünchKomm StGB, § 257 Rn. 11). Um "die" Vorteile der Tat handelt es sich nicht mehr, wenn dem Vortäter sich erst aus der Verwertung der Tatvorteile ergebende wirtschaftliche Werte zugewendet oder gesichert werden sollen (BGH NStZ 1987, 22; BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - 4 StR 148/08 - wistra 2008, 305; BGH, Beschl. v. 11.4.2013 - 2 StR 406/12). Danach ist der Erlös aus einem Verkauf des Erlangten kein unmittelbarer Vorteil mehr, der Gegenstand der Begünstigung im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB sein kann (BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - 4 StR 148/08 - wistra 2008, 305; Fischer StGB 55. Aufl. § 257 Rdn. 6). Beispiel: Der Angeklagte stellt seinem Bruder regelmäßig seinen ebay account zur Verfügung und ist auch damit einverstanden, dass sein Bruder über seinen ebay account von ihm selbst oder von Dritten gestohlene Sachen verkauft. Die jeweiligen Käufer zahlen den Kaufpreis auf ein Giro-Konto des Angeklagten ein, der den entsprechenden Betrag dann von seinem Konto abhebt und das Geld bar an seinen Bruder aushändigt. Der Angeklagte will seinem Bruder dadurch beim Absatz gestohlener Waren helfen, ohne selbst einen Teil der Verkaufserlöse für sich zu behalten (vgl. BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - 4 StR 148/08 - wistra 2008, 305). Die Erlöse stellten nicht mehr die von seinem Bruder erlangten unmittelbaren Tatvorteile dar. Anders verhielte es sich insoweit nur, wenn der Bruder durch die Verkäufe tatbestandsmäßig Betrug zum Nachteil der Erwerber begangen hätte und der Angeklagte tätig geworden wäre, um ihm die betrügerisch erlangten Verkaufserlöse zu sichern (vgl. BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - 4 StR 148/08 - wistra 2008, 305; Schönke/Schröder-Stree StGB 27. Aufl. § 257, Rdn. 23). Allerdings könnte eine taugliche Begünstigungshandlung im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB darin zu sehen sein, dass der Angeklagte seinem Bruder seinen ebay account zur Verfügung stellte und ihm dadurch bei dem Verkauf der entwendeten Gegenstände Hilfe leistete (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 257 Rdn. 6). Voraussetzung wäre indes, dass der Angeklagte dabei zumindest auch in der Absicht gehandelt hätte, seinen Bruder vor der Wiederentziehung der entwendeten Gegenstände zu bewahren (BGHSt 2, 362, 364; BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - 4 StR 148/08 - wistra 2008, 305). (Jedenfalls bei einem Betrug als Vortat) beeinträchtigen rein finanztechnische Vorgänge die Unmittelbarkeit des erlangten geldwerten Vermögensvorteils (nur) dann nicht, soweit dieser im Zeitpunkt der Begünstigungshandlung wirtschaftlich noch im Vermögen des Vortäters nachvollziehbar vorhanden ist und einem Zugriff zugunsten der Geschädigten offensteht (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1989 - 1 StR 504/89 - BGHSt 36, 277, 281 f.; BGH, Beschl. v. 11.4.2013 - 2 StR 406/12). Diese Voraussetzungen werden durch die pauschale Feststellung, dem früheren Mitangeklagten habe zum Zeitpunkt der Begünstigungshandlung jeweils ein Kontoguthaben (mindestens) in der der Vorausgebühr entsprechenden Höhe zur Verfügung gestanden, nicht hinreichend belegt. Angesichts der festgestellten erheblichen Zu- und Abflüsse auf den Konten sagt die Höhe des Guthabens zu einem bestimmten Zeitpunkt nichts darüber aus, ob ein zuvor (etwa durch Zahlung der (ertrogenen) Vorausgebühr) erlangter Guthabenbetrag überhaupt oder jedenfalls - etwa auf Grund eines zurück verfolgbaren Kapitalstroms (vgl. Walter in LK, 12. Aufl., § 257 Rn. 32 ff.) - noch nachvollziehbar im wirtschaftlich zu betrachtenden Gesamtvermögen vorhanden ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil zwischen dem Eingang der Vorausgebühren auf dem Konto und den möglichen Begünstigungshandlungen der Angeklagten mitunter mehrere Wochen liegen und es im Übrigen auch nicht ausgeschlossen ist, dass jedenfalls zwischenzeitlich der Guthabenstand - unter endgültiger Ausgabe des abgeflossenen Geldbetrages - unter die Höhe der jeweiligen Vorausgebühr gefallen sein könnte. Zudem ist insoweit zu berücksichtigen, dass das Konto bei einem nacheinander erfolgenden Zufluss mehrerer Vorausgebühren zum Zeitpunkt der (ersten) Begünstigungshandlung ein Guthaben in der bei den Zahlungen entsprechenden Höhe aufweisen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 11.4.2013 - 2 StR 406/12). Leitsatz: Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB ist auch der an einen Tatbeteiligten gezahlte, nicht aber der ihm versprochene Tatlohn (BGH, Beschl. v. 3.11.2011 - 2 StR 302/11 - Ls.). Die Begünstigung (§ 257 StGB) verlangt, dass der Täter einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, diesem die Vorteile der Tat zu sichern. Nach dem Wortlaut der Strafnorm sind umfassend "Vorteile der Tat" erfasst. Er unterscheidet nicht zwischen Vorteilen "für" und "aus" der Tat, sondern beinhaltet jeglichen Vorteil, der sich im Zusammenhang mit der Tatbegehung ergibt. Nicht erforderlich ist danach, dass dieser "aus" der Tat resultiert. Gemessen hieran sind "Vorteile der Tat" nicht nur die Früchte der Vortat. Einen Vorteil im Sinne des § 257 StGB stellt vielmehr auch der (vorab) an einen Tatbeteiligten gezahlte Tatlohn dar. Dem steht nicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschränkend verlangt wird, dass der Vorteil unmittelbar durch die Vortat erlangt ist (BGH, Urt. v. 16.6.1971 - 2 StR 191/71 - BGHSt 24, 166, 168; BGH, Urt. v. 1.8.2000 - 5 StR 624/99 - BGHSt 46, 107, 117; BGH, Urt. v. 27.8.1986 - 3 StR 256/86 - NStZ 1987, 22). Das Unmittelbarkeitserfordernis dient dazu, Ersatzvorteile (Vorteilssurrogate) auszuklammern (Walter in LK 12. Aufl. § 257 Rn. 31). Bei der Entlohnung für die Tatbeteiligung handelt es sich jedoch nicht um einen derartigen Ersatzvorteil; vielmehr ist auch der Tatlohn ein unmittelbarer "Vorteil der Tat" (BGH, Beschl. v. 3.11.2011 - 2 StR 302/11; vgl. auch BGH, Beschl. v. 15.12.1999 - 3 StR 448/99 - NStZ 2000, 259). Zwar ist ein Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB nicht nur ein Vermögensvorteil, sondern kann jede wirtschaftliche, rechtliche oder tatsächliche Besserstellung für den Täter sein (vgl. Fischer StGB 58. Aufl. § 257 Rn. 6; Walter in LK 12. Aufl. § 257 Rn. 25; Cramer in MünchKomm-StGB § 257 Rn. 10; Altenhain in NK-StGB 3. Aufl. § 257 Rn. 16). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch Voraussetzung der Begünstigung, dass der Täter der Begünstigung gegenüber dem Verletzten der Vortat die Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung beseitigt oder mindert, die durch die Entziehung der erlangten Vorteile möglich wäre. Eine solche Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung ist bei der bloßen Aussicht auf Erlangung eines versprochenen Tatlohns jedoch nicht gegeben, da es sich nicht um einen entziehbaren Vorteil handelt. Ein solches Zahlungsversprechen ist gemäß § 134 BGB nichtig, führt zu keiner - auch nur wirtschaftlichen - Besserstellung und stellt daher keinen relevanten Tatvorteil im Sinne des § 257 StGB dar (BGH, Beschl. v. 3.11.2011 - 2 StR 302/11). |
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20 |
§ 257 verlangt,
dass die Vortat zum Zeitpunkt des
Hilfeleistens bereits begangen war (vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.2011 - 2
StR 302/11; Fischer StGB 58. Aufl. § 257 Rn. 4; Cramer in
MünchKomm-StGB § 257 Rn. 7). Die Begünstigung gemäß § 257 StGB steht in einem solchen inneren Abhängigkeitsverhältnis zur Vortat (vgl. BGHSt 14, 156, 158 zu § 257 StGB aF m. Anm. Dreher NJW 1960, 1163; BGH wistra 1999, 103, 104; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 257 Rdn. 14; Rudolphi in SK-StGB 26. Lfg. § 2 Rdn. 8d; Hoyer in SK-StGB 52. Lfg. § 257 Rdn. 5; Hassemer in NK-StGB 6. Lfg. § 2 Rdn. 40), daß der eigenständige Schutzzweck des § 257 StGB, die Sicherung von Vorteilen aus rechtswidrigen Taten, die gemäß § 11 Nr. 5 StGB den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen, seinen spezifischen Unrechtsgehalt verliert, wenn der Bezugstatbestand wegfällt (vgl. BGHSt aaO; ausdrücklich zu § 257 StGB: Stree aaO; Rudolphi aaO; Hoyer aaO; Hassemer aaO; a.A. Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. 4. Abschn. Rdn. 72 Fn. 104; zu § 258 StGB: Eser in Schönke/Schröder aaO § 2 Rdn. 27). Dieses besondere Abhängigkeitsverhältnis findet seinen gesetzlichen Ausdruck auch in § 257 Abs. 2 StGB, wonach der Strafrahmen der Begünstigung durch den Strafrahmen der Bezugstat begrenzt ist (vgl. BGHSt aaO; BGH wistra 1999, 103, 104; Hassemer aaO). Dem Angeklagten kommt daher etwa gemäß § 2 Abs. 3 StGB (mittelbar) zugute, daß das festgestellte Verhalten des Vortäters wegen Wegfalls der Vorschrift nicht mehr strafbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.2002 - 4 StR 411/02). |
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25 |
Diente die Handlung des Gehilfen dazu, den Haupttäter überhaupt erst in den Besitz der Vorteile zu bringen, handelte er damit nicht in der von § 257 Abs. 1 StGB geforderten Absicht, dem Vortäter den bereits erlangten Vorteil vor dem Zugriff des Geschädigten oder des Staates zu sichern, da es hierzu erforderlich ist, dass der Vorteil im Augenblick der Hilfeleistung - bereits oder noch - beim Vortäter vorhanden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20.1.2011 - 3 StR 420/10 - NStZ 2011, 399; BGH, Beschl. v. 16.11.1993 - 3 StR 458/93 - NStZ 1994, 187; NK-StGB-Altenhain, 3. Aufl., § 257 Rn. 17 mwN). | |
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25.1 |
Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, ob in Fällen in denen der Täter sowohl mit der Absicht, einen Angehörigen der Bestrafung zu entziehen als auch mit der Absicht handelt, dem Angehörigen die Vorteile der Tat zu sichern, eine Strafbarkeit nach § 257 StGB in der seit 1. Januar 1975 geltenden Fassung gegeben ist (offen gelassen von BGH, Urt. v. 18.5.1995 - 4 StR 41/95; BGH, Beschl. v. 15.12.1999 - 3 StR 448/99 - NStZ 2000, 259; vgl. zur alten Fassung: BGHSt 11, 343, 345). In der Literatur wird diese Frage kontrovers behandelt (für Strafbarkeit nach § 257 Abs. 1: Ruß in LK 11. Aufl. § 258 Rdn. 32; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 258 Rdn. 13; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 258 Rdn. 16; dagegen Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 258 Rdn. 37). | |
§ 257 Abs. 3 StGB |
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(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet. ... |
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55 |
Da
§ 257
Abs. 3
Satz 1 StGB den an der Vortat Beteiligten von einer
Strafbarkeit
wegen Begünstigung ausnimmt, ist vorrangig eine mögliche
Beteiligung des Angeklagten an der Vortat zu prüfen (vgl.
BGH, Beschl. v. 1.2.2011 - 3 StR 432/10 - StV 2011, 410;
Fischer,
StGB, 58. Aufl., § 257 Rn. 12; LK-Walter, 12. Aufl., § 257
Rn. 101 f. mwN). Ist der Angeklagte schon an den Vortaten (etwa den Betrugstaten des (früheren) Mitangeklagten) beteiligt gewesen, steht einem Schuldspruch wegen Begünstigung in diesem Fall die Subsidiaritätsklausel des § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.4.2013 - 2 StR 406/12). |
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§ 257 Abs. 4 StGB |
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(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß. |
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75 |
siehe hierzu unten Rdn. Z.1.2 |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen
§ 257 Abs. 1 StGB:
1 Monat bis 5
Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360
Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen Nach Abs. 2 darf die Strafe nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe! |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die Verjährungsfrist für Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). | |
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Z.1.2 |
Die
Begünstigung wird nur auf Antrag, mit
Ermächtigung oder
auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als
Täter
oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung
oder
auf Strafverlangen verfolgt werden könnte (§ 257
Abs.
4 Satz
1 StGB). § 248a
StGB gilt sinngemäß
(§ 257
Abs. 4
Satz 2 StGB). siehe auch: § 248a StGB, Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen --> Rdn. Z.1.1 |
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Z.5 |
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Z.5.1 |
Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist nach § 130 StPO der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 StPO ist anzuwenden (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 14.4.2010 - StB 5/10). | |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In
§ 257
StGB wird verwiesen auf: § 248a StGB siehe auch: § 248a StGB, Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 21. Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei) |
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