§ 2 StGB
Zeitliche Geltung
(1) Die
Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur
Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung
während der
Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden,
das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung
der Tat gilt,
vor der Entscheidung geändert, so ist
das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für
eine bestimmte
Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner
Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden,
wenn es außer Kraft getreten ist. Dies
gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes
bestimmt.
(5) Für Einziehung und
Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln
der Besserung
und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur
Zeit der Entscheidung gilt.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017