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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 258 StGB Strafvereitelung (1) Wer
absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt,
daß ein anderer dem Strafgesetz
gemäß wegen einer
rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs.
1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt. (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird. (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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