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§ 258a StGB Strafvereitelung im Amt (1) Ist in
den Fällen des § 258
Abs. 1 der Täter als
Amtsträger zur Mitwirkung bei dem
Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
oder ist er in den
Fällen des § 258
Abs. 2 als Amtsträger zur
Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe
oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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