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§ 202a StGB
Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Ausspähen von Daten
Überblick zur Darstellung § 202a StGB
 
  § 202a Abs. 1 StGB
    Überwindung der Zugangssicherung
    Auslesen von auf Magnetstreifen gespeicherten Daten
       Anfragebeschluss des 4. Strafsenats
Strafzumessung
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