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Z E S T E X T
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§ 202a StGB Ausspähen von Daten (1) Wer
unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht
für ihn bestimmt und die gegen
unberechtigten Zugang besonders
gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung
verschafft, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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