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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 202b StGB Abfangen von Daten Wer
unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen
Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten
(§ 202a Abs. 2) aus einer
nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus
der elektromagnetischen Abstrahlung einer
Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
ist.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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