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§
271 StGB
Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (4) Der Versuch ist strafbar. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Nicht
jede in einer
öffentlichen Urkunde enthaltene Angabe, die ein
Außenstehender durch Täuschung des gutgläubigen
Amtsträgers bewirkt, kann Gegenstand einer Straftat nach §
271
StGB sein. Strafbewehrt beurkundet im Sinne des § 271 StGB
sind vielmehr nur diejenigen Erklärungen,
Verhandlungen oder
Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d. h. die "volle
Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckt. Welche
Angaben
dies im Einzelnen sind, ist, wenn es an einer ausdrücklichen
Vorschrift fehlt, den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die
für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich
sind. Wesentliche Kriterien zur Bestimmung der Reichweite des
öffentlichen Glaubens sind dabei - neben dem Beurkundungsinhalt
als solchem - das Verfahren und die Umstände des
Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung
ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit des zu Beurkundenden zu
überprüfen (BGHSt - GS - 22, 201, 203 f.; BGHSt 42, 131 f.;
BGH NJW 1996, 470). Die den öffentlichen Glauben legitimierende
erhöhte Beweiswirkung kann auf den eigenen
Wahrnehmungsmöglichkeiten des die Urkunde ausstellenden
Amtsträgers beruhen (BGH NJW 1996, 470), sie kann sich für
den Urkundenaussteller aber auch aus den im Verfahren vorzulegenden
Bescheinigungen anderer öffentlicher Stellen mit erhöhter
Richtigkeitsgewähr ergeben (vgl. BGH,
Beschl. v. 30.10.2008 - 3
StR 156/08 - BGHSt 53, 34 - NStZ 2009, 387). Die Frage der
Beweiskraft
ist - unter Anlegung eines strengen Maßstabs - für die
jeweils betroffenen Angaben anhand der für die Errichtung und den
Zweck der Urkunde maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, aber
auch nach der Verkehrsanschauung zu prüfen (BGHSt - GS - 22, 201,
203; BGHSt 42, 131; BGH NJW 1996, 470; BGH,
Beschl. v. 2.9.2009 - 5 StR
266/09 - BGHSt 54, 140 - NStZ 2010, 171). Beispiel: Die Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 7 Satz 1, 2, Abs. 6 AufenthG, auch in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AsylVfG, ist hinsichtlich der Personalangaben jedenfalls dann keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB, wenn die Verwaltungsbehörde den Hinweis in die Urkunde aufnimmt, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen (§ 78 Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 AufenthG) (BGH, Beschl. v. 2.9.2009 - 5 StR 266/09 - Ls. - BGHSt 54, 140 - NStZ 2010, 171). Wird der nach § 78 Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 AufenthG mögliche Hinweis ("Identität nicht nachgewiesen") in die Bescheinigung aufgenommen, so ist hierdurch für den Rechtsverkehr unmissverständlich klargestellt, dass sich die Urkunde hinsichtlich der Personalangaben keine Beweiskraft beimisst (OLG Karlsruhe StV 2009, 133; OLG Naumburg StV 2007, 134; KG NStZ 2009, 448; siehe auch OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 155). Für diesen Fall scheidet auch eine Strafbarkeit nach § 271 StGB aus (BGH, Beschl. v. 2.9.2009 - 5 StR 266/09 - BGHSt 54, 140 - NStZ 2010, 171). Gleiches gilt etwa für Eintragungen in ein öffentliches Register. Nicht durch jede in einem öffentlichen Register enthaltene unrichtige Angabe, die ein Außenstehender durch Täuschung des gutgläubigen Amtsträgers bewirkt, wird der Tatbestand des § 271 Abs. 1 StGB erfüllt. Strafbewehrt beurkundet im Sinne der Vorschrift sind vielmehr nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, das heißt die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann" erstreckt. Welche Angaben dies im einzelnen Falle sind, kann sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, mittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben, die für Errichtung und Zweck des Registers maßgeblich sind. Dabei ist auch die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten. Bei der Prüfung, ob es gerechtfertigt ist, die erhöhte Beweiskraft des Registers auf eine darin angeführte Tatsache zu beziehen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 14.6.2016 - 3 StR 128/16 Rn. 5 betr. unrichtige Erklärung über die vollzogene Kapitalerhöhung; vgl. für öffentliche Urkunden BGH, Urt. v. 12.10.1995 - 4 StR 259/95 - NJW 1996, 470; BGH, Urt. v. 16.4.1996 - 1 StR 127/96 - BGHSt 42, 131). Gemessen an diesen Maßstäben besteht hinsichtlich der Eintragung im Handelsregister über die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals (§ 188 AktG) der besondere öffentliche Glaube nur dahin, dass der die Eintragung Anmeldende diese Erklärungen abgegeben hat; auf die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten erstreckt er sich hingegen nicht (vgl. bereits RG, Urt. v. 5.11.1888 - Rep. 2113/88 - RGSt 18, 179, 180; RG, Urt. v. 11.2.1904 - D 3658/03 - GA 51 (1904), 187; BGH, Beschl. v. 14.6.2016 - 3 StR 128/16 Rn. 6; BeckOK StGB/Weidemann, § 271 Rn. 8; LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 271 Rn. 46; S/S-Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 271 Rn. 22; KK-AktG/Altenhain, 3. Aufl., § 399 Rn. 203 mwN). Eine gesetzliche Bestimmung, die dem Handelsregister hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der eingetragenen Tatsache eine Beweiswirkung für und gegen jedermann beimisst, fehlt. Diese folgt insbesondere auch nicht aus der Publizität des Handelsregisters gemäß § 15 HGB (BGH, Beschl. v. 14.6.2016 - 3 StR 128/16 Rn. 6; aA OLG Stuttgart, Urt. v. 9.8.2012 - 4 Ss 198/12 - NStZ-RR 2013, 14). Die in § 15 Abs. 2 HGB geregelte positive Publizitätswirkung wirkt nur zugunsten des Unternehmensträgers und setzt überdies die inhaltliche Richtigkeit der eingetragenen Tatsache voraus (vgl. etwa Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Gehrlein, HGB, 3. Aufl., § 15 Rn. 17 mwN). Demgegenüber knüpft § 15 Abs. 3 HGB zwar an die inhaltliche Unrichtigkeit der - wie hier - eintragungspflichtigen Tatsache an; der aus der Eintragung folgende Rechtsschein wirkt jedoch nicht gegenüber jedermann, sondern ausschließlich gegen den Unternehmensträger. Die vom Registergericht im Rahmen der Eintragung zu beachtenden Verfahrensgrundsätze und dessen hieraus folgende Prüfungsintensität streiten dagegen, den öffentlichen Glauben auf die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten zu erstrecken. Denn dem Registergericht obliegt gemäß §§ 26, 382 FamFG zwar die Kontrolle, ob die gesetzlichen Bedingungen für die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung vorliegen, was nach allgemeiner Auffassung auch deren materielle Voraussetzungen umfasst (BGH, Beschl. v. 14.6.2016 - 3 StR 128/16 Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 9. April 2002 - 3Z BR 39/02, RNotZ 2002, 407; Grigoleit/Rieder/Holzmann, AktG, § 188 Rn. 37; Elser in: Heidel, Aktienrecht, 4. Aufl., § 188 Rn. 30; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 188 Rn. 20; MüKoAktG/Schürnbrand, 4. Aufl., § 188 Rn. 47; Spindler/Stilz/Servatius, AktG, 3. Aufl., § 188 Rn. 33). Indes begrenzt und beendet die Vorlage einer entsprechenden Bankbestätigung (§ 188 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG) regelmäßig die registergerichtliche Kontrolle hinsichtlich der zur Kapitalerhöhung geleisteten Bareinlage (BGH, Urteil vom 18. Februar 1991 - II ZR 104/90, NJW 1991, 1754, 1758; BGH, Beschl. v. 14.6.2016 - 3 StR 128/16 Rn. 6;). In den Fällen, in denen die Vorlage einer Bankbestätigung zum Nachweis der geleisteten Bareinlage nicht möglich ist, genügt eine Plausibilitätsprüfung des Registergerichts auf Grundlage der mit der Anmeldung abgegebenen Erklärungen und Nachweise, sofern keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZB 15/10, NZG 2011, 907, 908 mwN zur allgemeinen Prüfungspflicht des Registergerichts; Grigoleit/Rieder/Holzmann aaO, Rn. 38; Hüffer/Koch aaO; Elser aaO; MüKoAktG/Schürnbrand aaO, Rn. 48). Vor diesem Hintergrund kann auch unter Berücksichtigung der Anschauungen des Rechtsverkehrs nicht davon ausgegangen werden, dass der Eintragung im Handelsregister über die Durchführung der Kapitalerhöhung hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit der besondere öffentliche Glaube zukommt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.6.2016 - 3 StR 128/16 Rn. 6; KKAktG/Altenhain, 3. Aufl., § 399 Rn. 203; MüKoStGB/Kiethe, 2. Aufl., § 399 AktG Rn. 161; MüKoAktG/Schaal, § 399 Rn. 245; Park/Südbeck, Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., § 399 AktG Rn. 56; Spindler/Stilz/Hefendehl, AktG, 3. Aufl., § 399 Rn. 255; allgemein zur fehlenden Beweiskraft des Handelsregisters vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 9 Rn. 14 sowie § 15 Rn. 16; Koch/Rudzio, ZZP 122 (2009), 37, 38 ff.). vgl. zum Kapitalerhöhungsschwindel gemäß § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG Spindler/Stilz/Hefendehl, AktG, 3. Aufl., § 399 Rn. 177 ff., 183). |
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7 |
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7.20 |
Bei dem Handelsregister handelt es sich um ein öffentliches Register im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB (BGH, Beschl. v. 14.6.2016 - 3 StR 128/16; OLG Hamburg, Beschl. v. 22.4.2015 - 1 Ws 47/15 - StraFo 2015, 284, 285). | |
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10 |
Die
Beglaubigung einer
Kopie bestätigt nicht die inhaltliche Richtigkeit des
Schriftstücks, dessen Kopie beglaubigt wird. Beglaubigt wird
vielmehr lediglich, daß die Kopie mit dem bei der Beglaubigung
vorgelegten Schriftstück übereinstimmt. Mittelbare
Falschbeurkundung kommt in diesem Zusammenhang dann in Betracht, wenn
der Täter bewirkt, daß eine Kopie oder Abschrift beglaubigt
wird, die in Wirklichkeit nicht mit dem Original übereinstimmt,
also inhaltlich falsch ist (vgl. hierzu Cramer in
Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 267 Rdn. 40 a).
Hiervon zu unterscheiden ist ein Sachverhalt, bei dem nicht der
Beglaubigungsvermerk falsch war, sondern das Originalschriftstück
gefälscht war, dessen Kopie beglaubigt wurde (vgl. BGH,
Beschl. v.
2.5.2001 - 2 StR 149/01 - wistra 2001, 339). Hat der Angeklagte etwa das tatsächlich existierende gefälschte Examenszeugnis dadurch zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, daß er die beglaubigte Kopie hiervon anstelle des gefälschten Originals bei seinen Stipendien- und Anstellungsbewerbungen zusammen mit den übrigen Bewerbungsunterlagen vorgelegt hat, liegt hierin ein tatbestandsmäßiges Gebrauchmachen von dem gefälschten Examenszeugnis (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2001 - 2 StR 149/01 - wistra 2001, 339;Tröndle/Fischer a.a.O. § 267 Rdn. 24 m.w.N.). siehe auch: Urkundenfälschung, § 267 StGB |
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15 |
Eine
falsche Beurkundung
i.S.d. § 271
StGB hat der Angeklagte nicht bewirkt, wenn zum
Adoptionsbeschluss führende Angaben in der gegenüber dem
Vormundschaftsgericht abgegebenen Stellungnahme falsch, diese Angaben
jedoch nicht in einer öffentlichen Urkunde, die mit Beweiskraft
für und gegen jedermann ausgestattet ist, öffentlichen
Büchern, Dateien oder Registern beurkundet werden (vgl. BGH,
Beschl. v. 28.2.2007 - 2 StR 467/06 - wistra 2007, 221). In den Personenstandsbüchern, die grundsätzlich öffentliche Bücher sind (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 271 Rdn. 8), werden der Umstand der Annahme an Kindes statt und die Namensänderung unter Hinweis auf den Adoptionsbeschluss und die mitgeteilten Gesetzesvorschriften eingetragen (vgl. §§ 15 Abs. 1 Nr. 2; 30 PStG), nicht jedoch die tatsächlichen Hintergründe der Adoption. Im Personalausweis und im Melderegister - dessen Eigenschaft als öffentliches Register fraglich ist (vgl.: AG Bremen NStZ-RR 2005, 341, 342; Freund in MünchKomm-StGB § 271 Rdn. 28; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 271 Rdn. 9). Sind die darin beurkundeten Tatsachen aber zutreffend, da ein wirksamer Adoptions- und Namensänderungsbeschluss vorliegt, scheidet eine falsche Beurkundung i. S. d. § 271 StGB aus (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.2007 - 2 StR 467/06 - wistra 2007, 221). Soweit möglicherweise falsche Angaben über das Eltern-Kind-Verhältnis in den Entscheidungsgründen des Adoptionsbeschlusses bewirkt wurden, scheidet eine Strafbarkeit nach § 271 StGB ebenfalls aus. Entscheidungsgründe nehmen nicht an dem besonderen öffentlichen Glauben teil. Sie sind nicht mit Beweiskraft für und gegen jedermann ausgestattet. § 271 StGB bezieht sich nicht auf die Richtigkeit der Angaben zur Sache in einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.2007 - 2 StR 467/06 - wistra 2007, 221; Freund in MünchKomm-StGB § 271 Rdn. 29 f.; Cramer/Heine in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 271 Rdn. 23). |
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20 |
In
den Fällen, in
denen die Eintragung eines zu Unrecht ("entgeltlich erworben") Doktortitels in den
Personalausweis veranlasst wurde, kommt mittelbare
Falschbeurkundung in Betracht (vgl. BGH,
Beschl. v. 5.8.2008 - 3 StR
242/08 - wistra 2008, 426). |
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25 |
Leitsatz
Die
Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ist auch
hinsichtlich der Identität des zum Straßenverkehr
zugelassenen Fahrzeugs eine öffentliche Urkunde im Sinne des
§ 271
StGB (BGH,
Beschl. v. 30.10.2008 - 3 StR 156/08 - Ls. -
BGHSt 53, 34 - NStZ 2009, 387). |
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30 |
Die
Bescheinigung
über die Duldung (§ 60a Abs. 4, § 78 Abs. 7 Satz 1, 2
i.V.m. Abs. 6 AufenthG) entfaltet nach Inkrafttreten des Gesetzes zur
Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361,
3142) am 1. Januar 2002 hinsichtlich der Personalangaben des
Antragstellers jedenfalls nicht mehr uneingeschränkt die nach
§ 271
StGB erforderliche Beweiskraft für und gegen jedermann.
Das Gleiche gilt für die Bescheinigung über die
Aufenthaltsgestattung nach §§ 63, 64 AsylVfG (vgl. BGH,
Beschl. v. 2.9.2009 - 5 StR
266/09 - BGHSt 54, 140 - NStZ 2010,
171). Die genannten Bescheinigungen stellen als solche öffentliche Urkunden dar (BGHSt 42, 131). Dem entspricht § 276a StGB, der Aufenthaltstitel und Duldungen für die Anwendung der §§ 275, 276 StGB amtlichen Ausweisen gleichstellt (BGH, Beschl. v. 2.9.2009 - 5 StR 266/09 - BGHSt 54, 140 - NStZ 2010, 171). siehe hierzu auch vorstehend "Strafbewehrte Beurkundungen" |
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... (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. ... |
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65 |
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65.1 |
Hat
der Teilnehmer die strafschärfende
Bereicherungsabsicht des Täters gekannt, hat
er als Gehilfe auch den Qualifikationstatbestand des § 271
Abs. 3
StGB erfüllt (vgl. BGH,
Beschl. v. 30.10.2008 - 3
StR 156/08 -
BGHSt 53, 34 - NStZ 2009, 387; Cramer/Heine in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 271 Rdn. 45; Gribbohm
in LK 11. Aufl. § 271 Rdn. 109; Puppe in NK-StGB § 271 Rdn.
66; aA Hoyer in SK-StGB § 271 Rdn. 36: besonderes
persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB). siehe auch: Besondere persönliche Merkmale, § 28 StGB |
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K.1 |
Leitsatz
Die
Sonderregelung des § 95
Abs. 2 Nr. 2 AufenthG konsumiert den
allgemeinen Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271
Abs. 1, 2 StGB) (BGH,
Beschl. v. 2.9.2009 - 5 StR
266/09 - BGHSt 54,
140 - Ls. - NStZ 2010, 171; BGH,
Beschl. v. 11.11.2009 - 1 StR 547/09). siehe auch: § 95 AufenthG, Strafvorschriften |
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S.1 |
Strafrahmen § 271 Abs. 1 u. 2 StGB: 1
Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis
360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen Strafrahmen § 271 Abs. 3 StGB: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
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Urteil |
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U.1 |
Wird der Qualifikationstatbestand des § 271 Abs. 3 StGB als verwirklicht angesehen, veranlasst dies zur Unterscheidung vom Grundtatbestand des § 271 Abs. 1 und 2 StGB die rechtliche Kennzeichnung der Taten in der Urteilsformel als "schwere" mittelbare Falschbeurkundung (vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.2015 - 3 StR 32/15). | |
Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verfolgungsverjährungsfrist für die mittelbare
Falschbeurkundung (§ 271
Abs. 1, 2 u. 3 StGB) beträgt 5
Jahre
- § 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB. Gleiches gilt für § 271
Abs. 4
StGB, der die Versuchsstrafbarkeit zum Gegenstand hat und insoweit nur
über die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
(§ 49
StGB) zu einer Änderung des Ausgangsstrafrahmens
führen kann (§ 78
Abs. 4 StGB). siehe auch: Verjährungsfrist § 78 StGB; Einstellung bei Verfahrenshindernissen, § 206a StPO |
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Z.5 |
Nach
§ 282
Abs. 2
Satz 1 StGB können Gegenstände eingezogen werden, auf die
sich eine Straftat nach § 271
Abs. 2 und 3 StGB bezieht. siehe auch: § 282 StGB, Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung; § 73d StGB, Erweiterter Verfall; § 74 StGB, Einziehung von Gegenständen |
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Z.8 |
[ Verweisungen ] |
Z.8.1 |
Auf § 271
StGB wird verwiesen in: § 261 StGB siehe auch: Geldwäsche, § 261 StGB § 276 StGB siehe auch: Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, § 276 StGB § 282 StGB siehe auch: § 282 StGB, Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 23. Abschnitt (Urkundenfälschung) |
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